Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280333/2/Kl/Rd

Linz, 14.02.1997

VwSen-280333/2/Kl/Rd Linz, am 14. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des IV, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.12.1996, Ge-1320/95, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG und §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von insgesamt 10.000 S wegen drei Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt, weil er als Gewerbeinhaber und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Gastgewerbebetriebes Hotel "M" in , zu vertreten hat, daß am 22.11.1995: 1.) den insgesamt 18 ArbeitnehmerInnen oa. Betriebes kein geeigneter Aufenthaltsraum während der Arbeitspausen zur Verfügung steht. Dies stellte eine Übertretung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar, wonach den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen sind, wenn ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.

2.) den - zumindest zum Überprüfungszeitpunkt beschäftigten - 9 weiblichen ArbeitnehmerInnen oa. Betriebes und den 7 männlichen oa Betriebes stehen keine geeigneten (nach Geschlechtern getrennte) Umkleideräume zur Verfügung. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar, wonach den Arbeitnehmern geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen sind, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen. Weiters normiert das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), daß - falls Umkleideräume einzurichten sind - eine Trennung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, wenn jedem Geschlecht mindestens 5 Arbeitnehmer angehören.

3.) Die Beleuchtung im Speisenkühlhaus neben der Küche im oa. Betrieb wies keine Abdeckung auf. Die Leuchte lag zur Gänze frei und war nicht, wie in der ÖVE EN 1 Teil 4, § 45.3 gefordert, zumindest druckwassergeschützt ausgeführt. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen (Kälteanlagenverordnung) dar, wonach in Kühlräumen die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für feuchte und ähnliche Räume genügen muß.

Dieses Straferkenntnis wurde durch eigenhändige Übernahme durch den Bw am 18.12.1996 zugestellt.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.12.1996 wie folgt Berufung erhoben:

"Betreff: GE-1320/95 Sehr geehrter Herr S! Ich nehme Bezug auf das Schreiben, zugestellt am 18.12.1996, Straferkenntnis, GE-1320/95, und erhebe Berufung gegen diesen Bescheid. Die rechtliche Begründung und Erläuterung folgt und wird im Jänner vorgelegt. Wir ersuchen höflichst um Kenntnisnahme und verbleiben hochachtungsvoll FAMILIE I und I V" Mit Eingabe vom 21.1.1997, zur Post gegeben am 22.1.1997, wurde die Begründung zur Berufung vom 20.12.1996 nachgereicht.

3. Da für keine der Übertretungen eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

Da die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine iSd § 61 Abs.1 AVG ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 25.4.1990, 90/01/0050) ist eine Eingabe als rechtsgültige Berufung dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird. Des weiteren muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft.

Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, dh die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die innerhalb der Berufungsfrist (diese endete zufolge der Zustellung am 18.12.1996 mit Ablauf des 2.1.1997) eingebrachte Berufung aber keine Angaben darüber, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides der Erstinstanz gelegen sein soll.

Im Erkenntnis vom 26.5.1993, Zl. 93/03/0060, hat der VwGH bereits festgestellt, daß der Schriftsatz:"Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis vom ... ein und beantrage, das Verfahren gegen mich einzustellen. Die Begründung des Einspruches geht Ihnen noch schriftlich von einem an österreichischen Gerichten zugelassenen Anwalt zu" keinen begründeten Berufungsantrag iSd § 63 Abs.3 AVG enthält. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier ebenfalls vor, weil der Bw lediglich zum Ausdruck bringt, die Berufungsbegründung nachzureichen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung dar. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden, sondern stellt dieses Fehlen einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Der nach Ablauf der Berufungsfrist nachgereichte begründete Antrag hingegen (Schriftsatz vom 21.1.1997) kann an der Unzulässigkeit der Berufung nichts ändern (vgl. VwGH vom 19.3.1996, 95/04/0169, 0170 mwN).

Es war daher die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen. Eine weitere Sachentscheidung war nicht mehr zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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