Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280586/2/Kon/Ke

Linz, 25.09.2002

VwSen-280586/2/Kon/Ke Linz, am 25. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. H., DDr. M., Dr. W., Dr. M., Dr. G., L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.10.2001, Zl. Ge-347/01, wegen Übertretung der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 218 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 43 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf 21,80 Euro herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG i.d.f. Verwaltungsreformgesetz 2001.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Ziff.1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. I Nr.368/1998 iVm § 130 Abs.1 Ziff.15 ASchG, BGBl.450/1994 i.d.g.F. für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (363,36 Euro) falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 500 S (36,34 Euro) als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gem. §§ 9 Abs. 2 VStG und 23 Abs. 1 ArbIG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma H. GmbH in S., verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass am 21.12.2000 in der Filiale oa. Firma in W., die Lufttemperatur im Erdgeschoss im Bereich der dortigen Kassa maximal 15.6 °C (gemessen mit geeichtem Messgerät, Marke Testoterm 452') betrug. In diesem Arbeitsraum wurden Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt. Es wurde sohin von oa. Firma nicht dafür gesorgt, dass in diesem Arbeitsraum die Temperatur zwischen 19 °C und 25 °C betrug.

Da in Arbeitsräumen in denen Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden dafür zu sogen ist, dass die Lufttemperatur zwischen 19 °C und 25 °C beträgt, stellt oa. Sachverhalt eine Übertretung der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar."

Ausgehend von einem unstrittigen Vorliegen des objektiven Tatbestandes führt die belangte Behörde unter Anführung "der verletzten Verwaltungsvorschrift" im Bezug auf das Verschulden des Bw begründend im Wesentlichen aus, dass die von ihm vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht ausreichten, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, insbesondere da der gegenständliche Tatbestand nicht bestritten werde. Die angelastete Übertretung währe sohin auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtbezirk sowie auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen.

Im Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass diese dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten entspreche.

Da der Bw der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen sei, hätten diese wie folgt geschätzt werden müssen: S 30.000 Nettoeinkommen pro Monat, keine Sorgepflichten.

Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu werten gewesen. Sonstige mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht:

"1.) Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ungehorsamsdelikte nicht strafbar, wenn der Täter im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen kann, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band II, 2. Auflg, § 5 VStG, E 102FF). Es ist somit die Richtigkeit einer Tatsache bloß wahrscheinlich zu machen und nicht notwendig, dies zu beweisen. Die Behörde hat im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG zu beurteilen, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist.

Im hier angefochtene Straferkenntnis hat die Behörde jedoch keine Beweiswürdigung durchgeführt, sondern einzig auf die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes hingewiesen. Insofern ist das Verfahren mangelhaft.

  1. Ich bin seit 12.7.1996 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs 1 ArbIG für sämtliche Filialen der H. GmbH, sohin für über 150 Filialen, zuständig. Wie die Behörde auch richtig ausgeführt hat, stellt der gegenständliche Vorfall meine erste Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz dar. Allein diese Tatsache zeigt bereits deutlich, daß das von der H. GmbH und mir entwickelte Kontrollsystem zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes äußerst wirksam ist. Verstärkt wird das Kontrollsystem dadurch, daß sämtliche Filialleiter regelmäßig an Weiterbildungsseminaren teilzunehmen haben, in welchen unter anderem die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes dargelegt werden und die Filialleiter angehalten werden, auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in ihren Filialen Sorge zu tragen. Nur so kann ein effizientes Kontrollsystem aufrechterhalten werden.
  2. Beweis: meine Einvarnehme sowie zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn R., Filialleiter am Standort W.

    Zum gegenständlichen Vorfall ist es trotz des ansonsten wirksamen Kontrollsystems nur deswegen gekommen, da an jenem 21. Dezember ein extrem starker Vorweihnachtseinkaufstag war. Das ansonsten selbst bei extremen Temperaturen tadellos funktionierende Heizungssystem in der Filiale konnte die über die Eingangstür eintretende Kälte aufgrund der besonders niedrigen Außentemperaturen und der Tatsache, daß die Eingangstür fast permanent durch Kundenbewegungen geöffnet war, nicht mehr bewältigen.

    Als der gegenständliche Vorfall am 26.1.2001 erstmals an mich herangetragen wurde, ist vom hauseigenen Techniker sofort die Installation einer Zusatzheizung im Eingangsbereich veranlaßt worden, sodaß auch künftighin ein solcher Vorfall sich nicht mehr wiederholen kann.

    Das Arbeitsinspektorat hat bereits diesen Umstand überprüft und zur Kenntnis genommen, sodaß in einem Telefonat am 11.7.2001 der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsinspektorates eine zumindest niedrigere Bestrafung als im ursprünglichen Antrag vorgesehen befürwortet hat.

  3. Die Tatsache, daß es trotz funktionierenden Kontrollsystems trotzdem zu diesem Vorfall gekommen ist, bedeutet jedoch keinesfalls, daß das von uns installierte Kontrollsystem nicht wirksam ist. § 5 (1) VStG berücksichtigt, daß Kontrollsystem nicht immer einwandfrei funktionieren können. Daher ist nicht jeder Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften strafbar.

Da mich sohin an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, hätte die Behörde das Verfahren einstellen müssen.

Sollte die Berufungsbehörde dennoch von einem Verschulden meinerseits ausgehen, ist sicherlich auch die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt, zumal es sich um den ersten derartigen Vorfall innerhalb von vier Jahren handelt und auch der Zeitpunkt der Übertretung durch das Zusammentreffen von Extremzuständen verursacht wurde. Es hätte daher eine Ermahnung meinerseits in Verbindung mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens genauso seine Wirkung gehabt, zumal ich bereits ausgeführt habe, daß bereits nach Bekanntwerden des gegenständlichen Vorfalles ein Zusatzheizgerät installiert wurde. Eine Wiederholung eines derartigen Vorfalles ist daher ausgeschlossen.

4.) Im übrigen habe ich der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren genug Anhaltspunkte dargelegt, die an meinem Verschulden hätten Zweifel aufkommen lassen müssen, sodaß die Verschuldensfrage auch von Amts wegen hätte geklärt werden müssen (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band II, 2. Auflg, § 5 VStG, E 120). Auch darin liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst aufzuzeigen, dass gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden konnte, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (lediglich 363,36 Euro) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Da in dem in der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war vom h Verwaltungssenat, gemäß § 51c VStG, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, die einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt ergab, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Das vorliegen der objektiven Tatseite, nämlich das Unterschreiten der in der AStV vorgeschriebenen Raumtemperatur ist zweifelsfrei als gegeben zu erachten und wird vom Bw seinem gesamten Berufungsvorbringen nach auch nicht bestritten.

Auf Grund des vom Bw bestrittenen Verschuldens im Sinne der subjektiven Tatseite, ist zunächst auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle erfordert, dass der Beschuldigte initiativ alles darlegt, was für seine Entlastung spricht und auch Beweise hiefür anbietet.

Mit seinem Vorbringen in der Berufung hat der Bw jedoch die ihm obliegende Glaubhaftmachung seines Unverschuldens durch Bestehen eines wirksamen und lückenlosen Kontrollsystems nicht zu erbringen vermocht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger und auch jüngster Rechtsprechung im Bereich des Arbeitnehmerschutzes zum Ausdruck gebracht hat, reichen bloße Erteilungen von Weisungen und Belehrungen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften - im vorliegenden Fall der AStV - nicht aus den Arbeitgeber zu entlasten, sondern es muss zugleich auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen in Bezug auf deren Einhaltung erfolgen.

Im Hinblick auf die oben in den Grundzügen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich das in der Berufung vom Bw dargestellte Kontrollsystem, wonach die Filialleiter regelmäßig an Weiterbildungsseminaren teilzunehmen hätten und angehalten würden, auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in ihren Filialen Sorge zu tragen, nicht als ausreichend. Dies deshalb, weil daraus nicht hervorgeht, ob und in welcher Intensität der Bw die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, so auch der AStV durch Kontrollen sicherstellt.

Es ist daher auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu erachten, weshalb der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro (2.000 S) bis 7.260 Euro (100.000 S) im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro (4.000 S) bis 1.453 Euro (200.000 S) zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesen Bundesgesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG normierten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat.

In Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auf die von der belangten Behörde als Strafmilderungsgrund hingewiesen wird einerseits und der im Wiederholungsstrafrahmen festgesetzten Mindeststrafe andererseits, erweist sich die gegen den Bw verhängte Geldstrafe doch als überhöht, zieht man in Betracht, dass die Mindeststrafe des Wiederholungsstrafrahmens durch die verhängte Strafe um rund 25% überschritten wird. Der nicht unerhebliche strafrechtliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, dem im Übrigen keine Straferschwerungsgründe gegenüberstehen, ist sohin als nicht ausreichend berücksichtigt zu erachten.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz hat daher unabhängig allenfalls diesbezüglich erfolgter Einverständniserklärungen des Arbeitsinspektorates, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dies auch deshalb, weil auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw begründender Weise davon ausgegangen werden kann, dass auch dieses Strafausmaß die bezweckte Präventionswirkung entfacht.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte nicht in Erwägung gezogen werden, da die vorgeschriebene Raumtemperatur doch beträchtlich unterschritten wurde. Das Ausmaß der Unterschreitung bewirkt, dass die Folgen der Übertretung im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat nicht unbedeutend geblieben sind, sodass es im Übrigen auch an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ermangelt.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses waren dem Bw keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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