Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280803/2/Kon/Hu

Linz, 24.01.2005

VwSen-280803/2/Kon/Hu Linz, am 24. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch H - L - Partner, Rechtsanwälte GmbH, L, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.10.2004, Zl. Ge96-143-2002/Ew, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich aller darin angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

In der dem angefochtenen, erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erlassenen, Straferkenntnis vorangegangenen einzigen Verfolgungshandlung, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.9.2002, Ge96-143-2002-Ew (ON 4 des erstbehördlichen Aktes) wurde dem Berufungswerber H R (im Folgenden: Bw) hinsichtlich der Arbeitnehmer und Lenker A) G K, B) T D und C) B U, zur Last gelegt, folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben:

unter Faktum 1): § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art. 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden: VO 3820/85);

unter Faktum 2): § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art. 6 Abs.2 der VO 3820/85;

unter Faktum 3): § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm Art. 7 Abs.1 der VO 3820/85;

unter Faktum 4): § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art. 8 Abs.1 der VO 3820/85;

unter Faktum 5): § 27 Abs.1a AZG (richtig wohl: ARG) iVm Art. 8 Abs.3 der VO 3820/85 und

unter Faktum 6): § 28 Abs.1 Z3 AZG iVm Art. 14 Abs.3 der VO 3820/85.

Den in der AzR jeweils angeführten Übertretungen liegt jeweils der Tatvorwurf zugrunde, dass der Bw in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in P, gemäß § 9 Abs.2 VStG der Arbeitgeberin G T Gesellschaft mbH mit Sitz in P, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz aufgrund der Durchsicht der Mitteilung der Sicherheitsbehörden festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde, die vorangeführten, vom Güterbeförderungsbetrieb H T in G, I, an die G T zur Beschäftigung überlassenen Arbeitnehmer wie folgt mit dem Lenken von Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t über die zulässigen Tageslenkzeiten beschäftigt zu haben, ihnen die vorgeschriebenen Lenkpausen und Ruhezeiten nicht gewährt zu haben, angegeben.

Aus Anlass der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung und darin gegen die Bestrafung eingewandten Verfolgungsverjährung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.4 beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr.

Für diese einjährige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 28 Abs.4 AZG ist ebenso wie gemäß § 32 Abs.2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde, sieht sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Gemäß § 42 Abs.1 VStG hat die Aufforderung nach § 40 Abs.2 zu enthalten:

  1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Eine den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Tatumschreibung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale vorzuhalten.

Gleiches gilt für die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Sinne des § 42 Abs.1 Z1 VStG.

Wie sich schon aus § 28 Abs.4 AZG ergibt, ist für alle Verstöße gegen die VO 3820/85 der "innergemeinschaftliche, innerstaatliche Straßenverkehr" ein gemeinsames und auch wesentliches Tatbestandsmerkmal (siehe auch VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0294).

Dem Erfordernis einer ausreichend individualisierten und konkretisierten Tatumschreibung im Sinne der Z1 des § 44a VStG entspricht der Tatvorwurf in der AzR vom 24.9.2002 als einziger innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung jedoch nicht. Dies deshalb, weil darin das Tatbestandsmerkmal des innergemeinschaftlichen und internationalen Straßenverkehrs nicht angeführt ist.

Dieser Mangel wird auch nicht durch die am 7.11.2002 dem Bw gewährte Akteneinsicht, die sich auch auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 8. August 2002, des LGK für Oberösterreich vom 7.6.2002 einschließlich der Tachografenschaublätter und der CMR-Frachtbriefkopien erstreckte, saniert (siehe VwGH vom 7.9.1990, 85/18/0186).

Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Tatvorwurf laut AzR auf diese Unterlagen verwiesen worden wäre, weil nur dadurch zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Tatumschreibung aufgrund der Auswertung der vorgenannten Unterlagen, wie AI-Anzeige, Tachografenschaublätter usw. erfolgte. So hätte insbesondere die Anzeige des Arbeitsinspektorates die Angaben der Fahrtrouten enthalten und wäre aus diesen erschließbar gewesen, dass die Fahrten im Rahmen des innergemeinschaftlichen und internationalen Straßenverkehrs stattfanden. Gleiches gilt für die Tachografenschaublätter, aus denen die Abfahrts- und Zielorte der jeweils durchgeführten Transporte ersichtlich sind.

Mangels einer textlichen Querverbindung zwischen dem Tatvorwurf in der AzR vom 24.9.2002 und den angeführten Unterlagen sind wesentliche, der späteren Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalts- und Tatbestandselemente, dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden.

Da sohin dem angefochtenen, erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnis keine taugliche Verfolgungsverhandlung zugrunde liegt, war ungeachtet, dass dessen Tatvorwurf den aufgezeigten Mangel nicht mehr aufweist, Verfolgungsverjährung als ein die Verfolgung ausschließender Umstand festzustellen (Z3 § 45 Abs.1 VStG).

Aus den dargelegten und auch in der Berufung eingewandten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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