Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290146/2/Wim/Pe/RSt

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-290146/2/Wim/Pe/RSt Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn C Z, vertreten durch Rechtsanwälte G, L, T & Partner, L, vom 21.4.2006gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.4.2006, ForstR96-8-6-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 5.4.2006, ForstR96-8-6-2005, den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 10.8.2005, ForstR96-8-1-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Zustellung der dem Einspruch zugrunde liegenden Strafverfügung gar keine Zustellbevollmächtigung vorgelegen habe, da sich eine solche nur auf Verwaltungsverfahren und nicht auf Verwaltungsstrafverfahren bezogen habe.

 

Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da bereits auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte und überdies eine solche auch nicht beantragt wurde.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Strafverfügung der Erstinstanz dem Berufungswerber am 16.8.2005 zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 25.8.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 30.8.2005 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Erstinstanz hat die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber mit Schreiben vom 1.9.2005 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welchem der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 28.2.2006, VwSen-290142/2/Wim/Da, letztendlich keine Folge gegeben hat.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde nach formell rechtskräftiger Entscheidung über den oben angeführten Wiedereinsetzungsantrag, der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Aus dem Verfahrensakt geht eindeutig die objektive Verspätung des Einspruches hervor. Die Zeitverläufe werden durch den Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers in der Berufung wird auf die Ausführungen im o.a. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates verwiesen, insbesondere auch auf die Auseinandersetzung mit dem Umfang und der Gültigkeit der Zustellbevollmächtigung.

 

Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung und damit auch von einer Verspätung des Rechtsmittels auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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