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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300240/2/WEG/Ri

Linz, 17.09.1998

VwSen-300240/2/WEG/Ri Linz, am 17. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R P vom 9. September 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 21. August 1998, Pol96-107-2-1998-Ze, womit einem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 17. August 1998 verhängten Strafe keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft E behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 27, § 29a, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des Berufungswerbers vom 19. August 1998 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 17. August 1998 verhängten Strafe (300 S, im NEF 12 Stunden) abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung vom 9. September 1998, womit de facto die Höhe der Geldstrafe bekämpft wird.

Bevor über die Stichhaltigkeit dieser Berufungsgründe einzugehen ist, war zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft E zur Erlassung der Strafverfügung und in der weiteren Folge zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zuständig war.

Aus dem Akt ergibt sich, daß Frau D P, geb. am 17. März 1982, wegen einer Lärmerregung in W bei der Bundespolizeidirektion W angezeigt wurde. Der jugendlichen D P wird vorgeworfen, am 18. Juli 1998 um 1.20 Uhr an einem näher bestimmten Ort in W ungebührlichen Lärm erzeugt zu haben. Vom Vater dieser Jugendlichen, dem nunmehrigen Berufungswerber, ist in dieser Anzeige nicht die Rede, ebensowenig wird in dieser Anzeige dem erziehungsberechtigten Vater vorgeworfen, er hätte die Verpflichtungen als Aufsichtsperson verletzt.

Die Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens seitens der Bundespolizeidirektion W an die Bezirkshauptmannschaft E iSd § 29a VStG knüpft lediglich an die Anzeige. Nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. VwGH 3.10.1984, Slg. 11536A oder 30.10.1990, 90/04/0195) wird ein Strafverfahren, sofern die Abtretung an eine Anzeige anknüpft, nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertretungen übertragen.

Das bedeutet auf den konkreten Fall übersetzt, daß das Strafverfahren - weil die letztlich zur Last gelegten Sachverhaltselemente in der Anzeige nicht ausdrücklich aufscheinen - nicht mit der Wirkung abgetreten wurde, daß damit die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding begründet worden wäre.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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