Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300360/8/Ki/Ka

Linz, 06.12.2000

VwSen-300360/8/Ki/Ka Linz, am 6. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S, vom 10.3.2000 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.2.2000, Pol01-1001-2000/Wim, wegen Anordnung der Beschlagnahme eines Glücksspielapparates nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 53 Glücksspielgesetz und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 25.2.2000, Pol01-1001-2000/Wim, die Beschlagnahme des am 24.1.2000 durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht in der Betriebsstätte "M" in, vorläufig beschlagnahmten Glücksspielapparates "Winnerboy, Spielprogramm Magic Card Quiz, SNr. H 2166", zur Sicherung der Strafe des Verfalls bzw um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht neuerlich fortgesetzt begangen wird, angeordnet. Adressat dieses Bescheides ist die M.

2. Gegen diesen Bescheid hat die S mit Schriftsatz vom 10.3.2000 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben/abzuändern und zu erkennen, dass die Beschlagnahme des Spielapparates aufgehoben wird.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und darüber hinaus die Einschreiterin, wie zuvor bereits die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, mehrmals aufgefordert einen entsprechenden Nachweis dafür, dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist, vorzulegen.

5. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Bei einer Kontrolle durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24.1.2000 wurde festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Glücksspielapparat in der oben beschriebenen Betriebsstätte in M gesetzwidrig seit 21.1.2000 und damit fortgesetzt außerhalb einer Spielbank betrieben bzw zugänglich gemacht wurde. Der Spielapparat wurde vorläufig beschlagnahmt und es wurde in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen. Bescheidadressat ist die M.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bzw der erkennenden Berufungsbehörde wurde die Einschreiterin mehrmals aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass sie tatsächlich zur Erhebung der Berufung legitimiert sei, gleichzeitig wurde seitens der erkennenden Berufungsbehörde darauf hingewiesen, dass zur einer Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz entweder der Eigentümer oder der Veranstalter oder der Inhaber legitimiert wären. Die Einschreiterin hat in der Berufung Eigentum am verfahrensgegenständlichen Spielapparat behauptet und in der Folge mehrmals Erklärungen vorgelegt, dass sie Eigentümerin des Apparates sei. Ein entsprechender Nachweis wurde jedoch trotz der Aufforderung nicht vorgelegt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

Gemäß § 53 Abs.2 leg.cit. können die Organe der öffentlichen Aufsicht die im Absatz 1 genannten Geräte auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs.1 Z7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekannt zu geben.

Gemäß § 53 Abs.3 leg.cit. hat die Behörde in den Fällen des Absatz 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen.

Aus den vorzitierten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass, sofern nicht die Voraussetzungen für eine selbständige Beschlagnahme vorliegen, lediglich der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber/Adressat eines Beschlagnahmebescheides nach dem Glücksspielgesetz sein können und daher auch ausschließlich diesem Personenkreis das Recht auf eine Berufung gegen einen derartigen Bescheid zusteht. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Belehrung wurde von der Einschreiterin eine bloße Erklärung vorgelegt, ein entsprechender Nachweis, dass sie tatsächlich Eigentümerin des beschlagnahmten Glücksspielapparates sei, wurde jedoch nicht beigebracht. Die erkennende Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Bw nicht dem im § 53 Glücksspielgesetz angeführten Personenkreis angehört und daher auch zur Berufung nicht legitimiert war. Diese war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz; legitimiert zur Berufung: Eigentümer,

Veranstalter oder Inhaber

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