Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300451/2/WEI/Be

Linz, 24.09.2002

VwSen-300451/2/WEI/Be Linz, am 24. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Oktober 2001, Zl. Pol 96-70-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nunmehr die Geldstrafe 36,34 Euro und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 3,63 Euro beträgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzen.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,27 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995, schuldig erkannt, weil er am Sonntag, dem 20. August 2000, ab ca. 16.00 Uhr, etwa eine halbe Stunde lang, im Wohnhaus , mit einer Kreissäge Holz geschnitten und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde auf der Grundlage des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 16. Oktober 2001 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 29. Oktober 2001, die am 30. Oktober 2001 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Haag am Hausruck vom 28. August 2000, Zl. P 566/00/Kl, wurde der belangten Behörde bekannt gegeben, dass der Bw am Sonntag, dem 20. August 2000, ab ca. 16.00 Uhr in der Garage seines Wohnhauses, mindestens eine halbe Stunde lang - vermutlich aus Bosheit, um seine Nachbarn zu ärgern - mit einer Kreissäge Holz schnitt und dadurch störenden Lärm bei den umliegenden Nachbarn erregte.

Die Anzeige erstattet der Nachbar S telefonisch um 16.30 Uhr. Der Gendarmeriebeamte RI K begab sich daraufhin in die H und konnte den Lärm der Kreissäge noch wahrnehmen. Ein normale Gesprächsunterhaltung war noch möglich. Der Bw wohnt im dichten Siedlungsgebiet. Der Nachbar S hatte Besuch und saß mit ca 8 Personen auf der Terrasse. Auch ein weiterer Nachbar saß auf der Terrasse und war erbost über das Holzschneiden. Alle gaben gegenüber dem Gendarmeriebeamten an, dass dies ein Bosheitsakt vom Bw sei.

RI K begab sich daraufhin zum Bw und befragte ihn. Dieser zeigte sich jedoch sehr uneinsichtig. Er gab an, am Sonntag Holz schneiden zu müssen, da er unter der Woche nie zu Hause sei und keine Zeit habe. Er äußerte sich auch dahingehend, dass ihm der Gendarmeriebeamte zeigen müsse, wo das stehe, dass er nicht Holz abschneiden dürfe. Beim einschreitenden Beamten erweckte er den Eindruck, um diese Zeit absichtlich Holz zu schneiden.

2.2. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. September 2000 erhob der Bw durch seinen Rechtsvertreter Einspruch. Mit rechtsfreundlich vertretener Stellungnahme vom 20. November 2000 gestand der Bw das Holzschneiden zwar zu, verneinte aber einen Bosheitsakt. Er habe das vor einigen Tagen angelieferte Holz, das in einem Kellerraum so herumlag, dass er den Raum nicht mehr ordnungsgemäß betreten hätte können, zusammengeschnitten. Die Tätigkeit habe nicht in der Garage, sondern im Kellerraum stattgefunden, der mindestens zwei Meter unter der Erde und außerdem südseitig auf der zur Terrasse S abgewandten Seite liege. Der Kellerraum sei mit 40 bis 50 cm Erde beschüttet, verfüge über ein Vordach Richtung Süden im Ausmaß von ca 5 m und weise außerdem zwei große Seitenmauern im Freien auf. Außerdem befänden sich zahlreiche Sträucher und Bäume mit Lärmschutzfunktion dazwischen.

Der Bw bestreite nicht ein gewisses "Schneidgeräusch". Die Lärmimmission sei aber in südliche Richtung gegangen, so dass im Ergebnis nach Ansicht des Bw nur unwesentlicher Lärm erzeugt hätte werden können. Der 30 m von der Terasse stehende Sohn Erik hätte das Schreien des Nachbarn S, "Dein Vater soll zum Schneiden aufhören" trotz des angeblich störenden Schneidgeräusches deutlich wahrgenommen. Es könnte daher nicht so laut gewesen sein. Zum Beweis dafür wurde ein Lokalaugenschein mit Lärmmessung beantragt.

2.3. Nach fruchtlosem Ersuchen um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis und ging im Ergebnis davon aus, dass das Schneidgeräusch einer Kreissäge offensichtlich geeignet sei, an einem Sonn- oder Feiertag von unbeteiligten, normal empfindenden Menschen im benachbarten Siedlungsgebiet als störend empfunden zu werden. Die Nachbarn haben sich auch tatsächlich gestört gefühlt. Damit sei die Verursachung eines ungebührlicherweise störenden Lärms erwiesen. Ein Lokalaugenschein und einer Schallpegelmessung wären nicht mehr erforderlich.

2.4. In der Berufung wird die unterlassene Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Schallpegelmessung bemängelt. Die Durchführung dieser Beweise hätte die belangte Behörde auf Grund irriger Rechtsansicht nicht für erforderlich erachtet. Um die Kriterien "störend" und "ungebührlicherweise erregt" nach einem objektiven Maßstab beurteilen zu können, genüge wohl nicht der Hinweis auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen, zumal der Bw mit diesen in einem Spannungsverhältnis stünde. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben.

Da auch nach der Anzeige des Meldungslegers eine normale Gesprächsunterhaltung noch möglich war, könnte der ortsübliche Störlärmpegel (zB durch Verkehrslärm) in einem Siedlungsgebiet nicht überschritten worden sein. Deshalb dränge sich der Verdacht auf, dass die Nachbarn den Lärm nur deshalb als störend empfunden hätten, weil sie mit dem Bw zerstritten seien. Die Zeugen S und S hätten nachbarliche "Schwierigkeiten" bekundet. Diese bestünden darin, dass der Bw beim geringsten Anlass angezeigt werde. Deshalb wäre die Objektivität und Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Gerade wegen dieser Umstände wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die angebotenen Beweise durchzuführen. Lärmimmissionserhöhende Umstände dürften in einem Strafverfahren nicht ohne gesicherte Beweise zu Lasten des Täters angenommen werden.

2.5. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17. Jänner 2002 ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass 9 Verwaltungsvorstrafen nach der StVO und dem KFG bestehen. Sie ist weiter der Berufung unter Beibehaltung des im angefochtenen Straferkenntnisses vertretenen Standpunkts entgegengetreten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt von der belangten Strafbehörde erhoben wurde. Der erkennende Verwaltungssenat schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an, auch wenn der Bw versuchte, die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen mit untauglichen Argumenten in Frage zu stellen. Die widerspruchsfreien Angaben der Zeugen befinden sich nämlich auch mit der Darstellung des Meldungslegers, der keinerlei vorangegangene "Schwierigkeiten" mit dem Bw hatte, völlig im Einklang. Außerdem musste der Bw ohnehin selbst zugeben, dass er an einem Sonntag eine halbe Stunde lang in einem Kellerraum mit einer Kreissäge Holz schnitt.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs 1 Oö. PolStG begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung,

wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs 2 Oö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

§ 3 Abs 3 Oö. PolStG bestimmt, dass störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Ob der Lärm als "störend" und "ungebührlicherweise erregt" anzusehen ist, hängt vom Empfinden eines mit der Sachlage vertrauten objektiven Beobachters ab und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Ortsüblichkeit zu berücksichtigen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm störend, wenn Art und Intensität geeignet sind, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Dabei kommt es lediglich darauf an, ob der Lärm nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden (vgl VwSlg 13.801 A/1993 unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits ausgesprochen, dass dieser objektive Maßstab auch für die Frage der Ungebührlichkeit gilt (vgl VwSen-300102 vom 29.01.1997).

4.2. Die Berufung verkennt mit ihrer Verfahrensrüge, dass es im vorliegenden Fall nicht auf einen bestimmten Schallpegel ankommt, um von störendem Lärm sprechen zu können. Denn schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Geräuschentwicklung einer Kreissäge für das menschliche Wohlbefinden unangenehm in Erscheinung tritt. Dies gilt in gewisser Abhängigkeit von den Umdrehungen sowohl für das Geräusch des Motors als auch für das rotierende Sägeblatt selbst. Bei Belastung der Kreissäge durch abzuschneidende Holzstücke entwickelt eine solche Maschine eine besonders störende Tonfrequenz, die über relativ weite Entfernungen hörbar ist und das menschliche Wohlbefinden mit entsprechender Dauer erheblich belasten kann.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw am Nachmittag des 20. August 2000 im südlich gelegenen Keller seines im dichten Siedlungsgebiet befindlichen Hauses wenigstens eine halbe Stunde lang mit einer Kreissäge Holz geschnitten hat. Auch wenn nach Angabe des Meldungslegers bei seinem Eintreffen nach 16.30 Uhr noch eine normale Gesprächsunterhaltung auf der Terrasse des anzeigenden Nachbarn S möglich war, bedeutet dies entgegen der Ansicht des Bw nicht, dass das noch dazu mindestens eine halbe Stunde lang immer wieder hörbare Schneidgeräusch der Kreissäge von einem normalen Menschen nicht als störend empfunden werden konnte. Der Hinweis in der Berufung auf den ortsüblichen Störlärmpegel - insbesondere Verkehrslärm - in einer Wohnsiedlung geht schon deshalb fehl, weil dieser Lärmpegel mit der Geräuschkulisse einer Kreissäge nach Schallfrequenz, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung von vornherein nicht vergleichbar ist. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich um einen Sonntag und damit um einen Ruhetag gehandelt hat. Entgegen der Berufung hat die belangte Strafbehörde mit ihrer Einschätzung auch keine lärmimmissionserhöhenden Umstände zum Nachteil des Täters angenommen, sondern schlicht die gesicherten Fakten zutreffend gewürdigt, ohne dem Bw irgendetwas zu unterstellen. Dessen Verantwortung bewegt sich demgegenüber auf dem Niveau von unbeachtlichen Schutzbehauptungen.

Es liegt nach den gegebenen Umständen auf der Hand, dass der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Anzeiger S und seine Gäste, die um etwa 16.00 Uhr gerade auf der Terrasse Kaffee tranken, in ihrer Sonntagsruhe empfindlich gestört wurden, als der Bw mit dem Holzschneiden begann und diese Tätigkeit trotz Beanstandung durch den Nachbarn S nachhaltig fortsetzte (vgl Zeugenaussagen S und S). Selbst als der mittlerweile verständigte Gendarmeriebeamte eintraf, zeigte sich der Bw sehr uneinsichtig und erweckte beim Beamten den Eindruck, absichtlich um diese Zeit Holz zu schneiden. Wie RI K in einer am 12. Dezember 2000 bei der belangten Behörde eingelangten Note ergänzend mitteilte, tragen auch die Bäume und Sträucher vor Ort - was ebenfalls schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchtet - sehr wenig zur Lärmverminderung bei. Das Verhalten des Bw kann angesichts dieser Umstände nur als rücksichtslos angesehen werden. Ob er unter der Woche Zeit zum Holzschneiden hatte oder nicht, ist dabei gänzlich irrrelevant. Er konnte nach Ausweis der Aktenlage keinen vernünftigen Grund für sein Verhalten angeben. Selbst wenn angeliefertes Holz im Kellerraum so herumgelegen sein sollte, dass ein ordnungsgemäßes Betreten nicht möglich war, hätte es der Bw doch besser schlichten können und nicht ausgerechnet am Sonntag Nachmittag schneiden müssen. Eine verständliche Notlage konnte er mit dieser Einlassung jedenfalls nicht dartun.

Dass der durch Holzschneidearbeiten mit einer Kreissäge an einem Sonntag verursachte Lärm auch ungebührlich erregt wurde, erscheint evident und bedarf angesichts der oben dargelegten Umstände keiner besonderen Begründung mehr. Jeder objektive Beobachter mit einem normalen menschlichen Empfinden wird die Vorgangsweise des Bw als grobe Ungehörigkeit gegenüber den betroffenen Nachbarn einstufen.

4.2. Der vom Bw nicht ausdrücklich bekämpfte Strafausspruch war nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch vom Amts wegen zu überprüfen. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG zu bemessen, wonach Geldstrafe bis S 5.000,-- für eine Übertretung nach § 3 Abs 1 Oö. PolStG vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzen. Der Strafrahmen bis zu 6 Wochen Freiheitsstrafe ist für Verwaltungsübertretungen nach § 3 Oö. PolStG entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht vorgesehen (anders für § 2 Abs 3 Oö. PolStG gemäß § 10 Abs 1 lit b leg.cit.).

Die belangte Behörde ging vom Bw unwidersprochen von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 12.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Sie wertete inkonsequenterweise die Unbescholtenheit als strafmildernd, obwohl sie im Vorlageschreiben Vorstrafen nach StVO und KFG mitteilte. Es trifft offenbar nur zu, dass keine einschlägige Vorstrafe vorliegt, was aber keinen Milderungsgrund ausmacht, sondern nur keinen Erschwerungsgrund darstellt.

Bei diesen Strafzumessungsgründen begegnet die verhängte Geldstrafe von S 500,-- keinerlei Bedenken. Sie beträgt lediglich 10 % des Strafrahmens und ist unter den gegebenen Umständen eher als milde anzusehen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden ist unverhältnismäßig niedrig ausgefallen und kann aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden.

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Geldstrafe und Kostenbeiträge waren in Euro vorzuschreiben, weil mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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