Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310011/3/Le/La

Linz, 25.09.1995

VwSen-310011/3/Le/La Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung der Frau B S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.1.1995, UR96-82-1994, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.1.1995 wurde die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) bestraft.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, im Zeitraum von ca.

Anfang Juli bis 22. September 1994 auf dem Grundstück Nr.

373/1, KG L, Gemeinde S, einen roten PKW der Marke Opel Kadett (Überprüfungsplakette mit dem Kz. B, BJ 59974) abgelagert zu haben. Bei diesem Fahrzeug handle es sich um gefährlichen Abfall iSd Bestimmungen des § 2 Abs.1 Z2 AWG.

Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen sei unzulässig.

Aufgrund des Abstellens des genannten Fahrzeuges habe die Beschuldigte somit entgegen der Bestimmung des § 17 Abs.1 AWG gefährlichen Abfall nicht so gelagert, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 leg.cit. vermieden würden.

In der Begründung wurde auf das Ermittlungsverfahren, insbesonders auf die Feststellungen eines Amtssachverständigen anläßlich eines Lokalaugenscheines auf der Liegenschaft U, vom 22.9.1994 hingewiesen.

Dieser Amtssachverständige hätte festgestellt, daß das Fahrzeug Opel Kadett, Farbe rot, Überprüfungsplakette mit dem Kz. B, BJ 59974, abgelagert worden sei. Das Fahrzeug sei als gefährlicher Abfall iSd AWG einzustufen, da sich Motor und Getriebe noch im Fahrzeug befanden sowie eine Überprüfung mittels Ölmeßstab ergeben hätte, daß sich noch Motoröl im Motor befand und weiters der Motorblock stark ölverschmiert gewesen sei. Im Falle des Austrittes der angeführten Flüssigkeiten sei somit eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten.

Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 9.11.1994 sei der Beschuldigten die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und sie aufgefordert worden, am 18.1.1995 um 10.00 Uhr persönlich beim Amt zu erscheinen. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, daß, wenn sie dieser Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht Folge leiste, sie damit rechnen müsse, daß das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt werde. Dem Ladungsbescheid hätte sie jedoch keine Folge geleistet.

Die belangte Behörde stellte nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage fest, daß aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Tatsache, daß die Beschuldigte dem Ladungsbescheid keine Folge geleistet habe, der Sachverhalt einwandfrei feststehe.

Zum Verschulden wurde bemerkt, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit vorliege.

Schließlich wurde auch die Strafhöhe dargelegt. Es handle sich für diese Verwaltungsübertretung um die Mindeststrafe.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 15.3.1995, mit der die Bw zumindest schlüssig beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu brachte sie vor, daß sie von 15.3.

bis 21.7.1994 in der Gemeinde S gewohnt habe. Da bei ihrem Auto die Überprüfungsplakette abgelaufen war, hätte sie es vor den jugoslawischen Club gestellt. Dann sei sie nach Jugoslawien gefahren, um familiäre Angelegenheiten zu regeln. Als sie zurückkam, wollte sie das Fahrzeug überprüfen lassen, doch wären Teile davon demontiert gewesen (zB die Reifen). Sie habe sich sodann mit der Polizei in Verbindung gesetzt, um das Auto wegzubringen. Ihr wären 2.000 S für die Entsorgung vorgeschrieben worden.

Schließlich verwies die Bw auch auf ihre Vermögens- und Familienverhältnisse (zwei Kinder, kein Mann und 7.000 S Karenzgeld).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen für die spruchmäßige Entscheidung ausreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin aus Gründen der Verwaltungsökonomie entfallen.

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.1.1995 zunächst mit RSa zuzustellen versucht wurde. Allerdings wurde der Rückscheinbrief nicht abgeholt und daher an die belangte Behörde zurückgesandt, die sodann am 27.2.1995 das Straferkenntnis mit normalem Kuvert nochmals absandte.

Die Berufung wurde beim Postamt 1106 Wien aufgegeben; das Datum ist auf dem Poststempel nicht lesbar. Laut Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn langte sie jedoch am 16. März 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ein.

Es kann nun nicht mehr festgestellt werden, wann die Bw das Straferkenntnis tatsächlich erhalten hat. Da Zustellmängel nicht auszuschließen sind, ist - da dem Verwaltungsrecht ein übertriebener Formalismus fremd ist - die Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

3.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes (allein) von der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft beim Amt der o.ö. Landesregierung vom 23.9.1994 ausgegangen ist. Dabei war folgendes festgestellt worden:

"Das ggst. Kraftfahrzeug war auf unbefestigter Fläche auf dem Grundstück Nr.: KG U abgestellt (siehe beigelegte Skizze).

Es handelte sich dabei um einen roten PKW Marke Opel Kadett (Foto Nr. 1 - 3). Am Fahrzeug war eine Überprüfungsplakette mit dem Kennzeichen B (BJ 59974) angebracht.

Das Fahrzeug war nicht versperrt. Das Dach des Fahrzeuges war leicht eingedrückt. An den Einstiegen sowie am Heck konnten starke Rostschäden festgestellt werden.

Teile des Armaturenbretts waren entfernt worden. Die Motorhaube ließ sich nicht mehr vollständig schließen.

Motor und Getriebe befanden sich im Fahrzeug. Eine Überprüfung mittels Ölmeßstab ergab, daß sich noch Motoröl im Motor befand. Der Motorblock war stark ölverschmiert.

Das Austreten von Flüssigkeiten wie z.B. Motoröl oder Bremsflüssigkeit etc. konnte bei den abgestellten Fahrzeugen augenscheinlich nicht festgestellt werden.

Das Abstellen der vier beschriebenen Fahrzeuge in der vorgefundenen Form ist aus fachlicher Sicht jedenfalls als unzulässig anzusehen, da aufgrund des teilweise hohen Beschädigungsgrades bei Auftreten von Undichtheiten die in den Fahrzeugen enthaltenen grundwassergefährdenden Flüssigkeiten austreten könnten.

Die vorgefundenen Fahrzeuge können aus fachlicher Sicht aufgrund des oben beschriebenen Zustandes als gefährlicher Abfall angesehen werden und wären der Schlüsselnummer 35103 "Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt" gemäß ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" zuzuordnen.

Die abgestellten Fahrzeuge wären umgehend zu entfernen und einer nachweislichen, fachgerechten Entsorgung zuzuführen." Aus den erwähnten Fotos ist ersichtlich, daß der genannte PKW auf einer Wiese und somit auf nicht befestigtem Grund abgestellt war. Auf diesen Lichtbildern ist weiter zu erkennen, daß das Dach dieses Opel Kadett leicht eingedrückt war und die Klappe, die sich über dem - verschlossenen Tankeinfüllstutzen befand, schräg herunterhing. Entgegen der Aussage des Amtssachverständigen zeigte sich die Motorhaube in verschlossenem Zustand; lediglich der Kofferraumdeckel war offensichtlich leicht verzogen und nicht vollständig geschlossen. An dem Fahrzeug befanden sich alle vier Reifen.

Aufgrund des äußeren, weitgehend unbeschädigten Zustandes, kann nicht ohne weiteres dieser PKW als Autowrack bezeichnet werden.

Auf dem dritten Lichtbild ist im Hintergrund ein Firmenschild mit der Aufschrift "KA-MA Werkstätte, Schlosserei und Werkzeugbau, Portal- und Ladebau, Pulverbeschichtung" zu sehen.

3.3. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde der nunmehrigen Bw von der Erstbehörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte vorgehalten. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung an derselben Adresse, an die später auch das Straferkenntnis zugestellt wurde. Allerdings wurde das behördliche Schreiben nicht behoben.

Die Bw hat in der Berufung nunmehr erstmals vorgebracht, daß sie beabsichtigt hätte, diesen PKW wiederum überprüfen zu lassen, daß dies jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, weil in der Zwischenzeit Teile abmontiert worden wären, zB die Reifen.

Am 22.9.1994, dem Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes und gleichzeitig dem Tag der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen, waren diese Reifen jedoch noch am Fahrzeug, weshalb sich die Rechtfertigung der Bw nicht auf den Tatzeitraum, sondern auf einen späteren Zeitpunkt bezieht.

Es ist daher bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes ausschließlich vom Befund des Amtssachverständigen sowie den vorgelegten Lichtbildern auszugehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Tatort in der Gemeinde S, sodaß die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben ist.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a) mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S, wer 2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert, ...

§ 17 Abs.1 AWG bestimmt folgendes:

"(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig." § 1 Abs.3 AWG legt taxativ die geschützten öffentlichen Interessen fest. Demnach ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, 3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden, 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann, 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Nach § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Abs.2 leg.cit. bestimmt, daß eine geordnete Erfassung und Behandlung iSd Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist, 1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder 3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

§ 2 Abs.5 AWG definiert gefährliche Abfälle als Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs.3 erforderlich ist.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs.7 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl.

49/1991 erlassen und darin festgelegt, welche Abfälle im einzelnen als gefährlich zu gelten haben. Darin wurde die ÖNORM S 2101, Ausgabe 1983, sowie der darin enthaltene Abfallkatalog zur Gänze als verbindlich iSd Verordnung erklärt; weiters wurden einzelne Abfälle aus dem allgemeinen Abfallkatalog der ÖNORM S 2100, Ausgabe 1990, als gefährliche Abfälle erklärt.

4.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sich darauf beschränkt, die augenscheinliche Feststellung eines Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 23.9.1994 (siehe oben unter 3.1.) einem Straferkenntnis zugrundezulegen, mit dem immerhin eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, obwohl diese "gutachtliche Stellungnahme" in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben war.

Damit aber hat die belangte Behörde den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, der sich aus § 25 Abs.2 VStG iVm § 37 AVG ergibt, verletzt.

Im Ermittlungsverfahren wäre zu klären gewesen, ob sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt sind, nämlich die Abfalleigenschaft des PKWs, bejahendenfalls die Gefährlichkeit des Abfalls, die Lagerung als Abfall und die Verletzung eines oder mehrerer öffentlicher Interessen.

Dabei wäre von folgenden Kriterien auszugehen gewesen:

Zur Abfalleigenschaft:

Es hätte zunächst geprüft werden müssen, ob dem abgestellten PKW die Eigenschaft als Abfall im objektiven Sinn zukommt.

Zur Feststellung der objektiven Abfalleigenschaft hätte der Zustand des PKWs an Ort und Stelle begutachtet werden müssen, allenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

Die vom abfalltechnischen Amtssachverständigen abgegebene Zustandsbeschreibung (= Befund) reicht - unter Berücksichtigung der angefertigten Lichtbilder und der Rechtfertigungsangaben der Bw - jedenfalls nicht dafür aus, daraus den gutachtlichen Schluß zu ziehen, daß es sich bei diesem KFZ um Abfall handelt.

Nähere Begründungen, aus welchen Indizien der Amtssachverständige die Abfalleigenschaft dieses KFZ erschloß, liegen nicht vor. Er hatte sich lediglich mit der globalen, vier Kraftfahrzeuge umfassenden Aussage begnügt, daß "das Abstellen der vier beschriebenen Fahrzeuge in der vorgefundenen Form aus fachlicher Sicht jedenfalls als unzulässig anzusehen (sei), da auf Grund des teilweise hohen Beschädigungsgrades bei Auftreten von Undichtheiten, die in den Fahrzeugen enthaltenen grundwassergefährdenden Flüssigkeiten austreten könnten".

Damit wurde aber nicht dargetan, daß bei diesem KFZ Undichtheiten aufgetreten sind. Der Sachverständige hatte vielmehr zuvor ausdrücklich angegeben, daß das Austreten von Flüssigkeiten bei den abgestellten Fahrzeugen augenscheinlich nicht festgestellt werden konnte. Die lediglich allgemein gehaltene Feststellung, daß "bei Auftreten von Undichtheiten die in den Fahrzeugen enthaltenen grundwassergefährdenden Flüssigkeiten austreten könnten" trifft auf jeden PKW zu; selbst bei einem Neuwagen könnten bei Auftreten von Undichtheiten grundwassergefährdende Flüssigkeiten austreten.

Damit aber kann aus dieser gutachtlichen Stellungnahme nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewißheit entnommen werden, daß es sich bei diesem Fahrzeug um Abfall handelte.

4.4. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ist daher so mangelhaft geblieben, daß der Tatvorwurf mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Deutlichkeit nicht erwiesen ist.

Es ist dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, dieses Beweisverfahren nachzuholen, weil sich die Umstände an Ort und Stelle nach etwa einem Jahr mit Sicherheit so geändert haben, daß eine Feststellung des wahren Sachverhaltes an Ort und Stelle nicht mehr möglich sein wird.

Überdies ist es mit der verfassungsrechtlichen Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als einem Organ der Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht vereinbar, daß er an Stelle der belangten Behörde substantielle, sich auf die Klärung offensichtlicher Zweifelsfragen beziehende Versäumnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nachholt. Er würde dadurch nämlich nicht bloß die Funktion des entscheidenden, sondern auch des untersuchenden Organes ausüben (siehe hiezu VwSen-210085/5/Ga/La vom 15.9.1994).

Unter ausdrücklichem Hinweis auf die h. Erkenntnisse vom 27.6.1995, VwSen-210186/3 und VwSen-210197/3, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß die Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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