Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310240/4/Ga/Schä/Da

Linz, 06.04.2004

 

 

 VwSen-310240/4/Ga/Schä/Da Linz, am 6. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau V B, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt in , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Januar 2003, UR96-40-2002-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG), zu Recht erkannt:


Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die verhängte

Geldstrafe wird auf 500 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 50 € herabgesetzt.
Als Strafverhängungsvorschrift ist anzuführen: "§ 39 Abs.1 lit.a AWG".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. Jänner 2003 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 Abs.1 AWG (in der hier maßgeblich Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 99/2000) für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B M und L T GmbH, Sitz (erschließbar durch die im Schuldspruch zitierte Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN ) in der Gemeinde Stadl-Paura, dafür einzustehen, dass von dieser Gesellschaft in bestimmter Weise, nämlich durch Übernahme von 14 Stück Kühlschränken (tw. ohne "Pickerl") am 14. Februar 2002 und von 14 Stück Kühlgeräten (ebenso tw. ohne "Pickerl") am 21. Mai 2002 mit bestimmt angegebener Provenienz unter der Abfallbesitzernummer einer namentlich genannten Entsorgungsgesellschaft die Tätigkeit eines Abfallsammlers unbefugt, weil ohne Erlaubnis gem. § 15 Abs.1 AWG des Landeshauptmannes, ausgeübt worden sei.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß "§ 39 Abs.1 Z1 lit.a" AWG eine Geldstrafe von 1.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz vom 29. März 2004 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde begründend nur ausgeführt, es seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse so, wie von der Berufungswerberin bekannt gegeben (Sorgepflicht für drei Töchter; monatl. Nettoeinkommen laut beigelegter Lohn/Gehaltsabrechnung für den Oktober 2002 von 1.100 €; keinen nennenswerten Vermögenswert), berücksichtigt worden. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.
Diesen Angaben war nach der Aktenlage nicht entgegenzutreten.
Die Berufungswerberin begehrt die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf möglichst die Hälfte, dies vor allem unter Darstellung ihres bisherigen rechtstreuen Verhaltens trotz langjähriger Geschäftsführertätigkeit sowie unter Hinweis auf ihre Sorgepflicht für drei unversorgte Kinder. Letzteres hat die belangte Behörde - zutreffend - bereits gewertet.
Über das für die Strafbemessung herangezogene Ausmaß des Verschuldens gibt das angefochtene Straferkenntnis jedoch ebenso wenig Auskunft wie über das dem Ermessensakt in objektiver Hinsicht zugrunde gelegte Gewicht der Rechtsgutverletzung.
Was das Verschulden angeht, kann der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage nicht finden, dass die Berufungswerberin die Tat vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hätte. Einfache Fahrlässigkeit lag allerdings vor. Hätte nämlich die Berufungswerberin die ihr zumutbare Sorgfalt in der Vergewisserung der für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften aufgebracht, so hätte sie erkannt, dass sie unter den Umständen dieses Falles (Umgründung der von der Berufungswerberin vertretenen Gesellschaft) eben nicht mehr als erlaubnisfreie Transporteurin, sondern als ein neu auftretender und insofern der Erlaubnispflicht nun unterliegender Sammler iSd §15 AWG tätig sein würde.
Den Unrechtsgehalt bewertet der Unabhängige Verwaltungssenat - das verpönte Verhalten bestand in einer nur zweimaligen Sammeltätigkeit mit einer insgesamt nur geringen Stückzahl der übernommenen Abfälle - als zwischen Geringfügigkeit und Mittelgewichtigkeit liegend.
Ausgehend aber von diesen Erwägungen und unter Bedachtnahme darauf, dass im Berufungsfall der persönliche Abschreckungszweck der Strafe schon im Hinblick auf die vorgelegene absolute Unbescholtenheit der Berufungswerberin nur ein untergeordnetes Gewicht zugemessen werden durfte, war nach Auffassung des Tribunals die Minderung der Geldstrafe auf das nun bestimmte Ausmaß vertretbar.
Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der eben doch nicht bloß geringfügige Unrechtsgehalt entgegen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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