Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310245/2/WEI/Eg/An

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-310245/2/WEI/Eg/An Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des C S, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14. Juli 2003, Zl. Fp-171/03, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (Oö. LuftREnTG, LGBl Nr. 114/2002) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 


Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm §§ 24 VStG 1991;
zu II.: § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es verfügungsberechtigte Person zu vertreten, dass Sie zumindest im Zeitraum vom 1.3.2003 bis zum 2.3.2003 die Feststofffeuerstätte in S, S, benützten ohne den dortigen Fang vor seiner erstmaligen Benützung (da alle Feststofffeuerstätten ggst. Objektes im Jahre 2002 abgemeldet wurden) vom zuständigen Rauchfangkehrer auf Brandsicherheit und Dichtheit überprüfen zu lassen.

Sie haben somit gegen die Pflichten von verfügungsberechtigten Personen verstoßen, da diese auf Ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer vorbehaltenen Überprüfung zu beauftragen haben.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes (Oö. LuftREnTG) dar.

Verwaltungsübertretung nach

§§ 32 (1) und 26 (1) i.V.m. § 47 (2) Ziff. 25 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz, LGBl. 114/2002

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

EUR 80,--

24 Stunden

---

§ 47 (2) Ziff. 25 leg.cit.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

---,-- als Ersatz der Barauslagen für ---

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

EUR 88,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 17. Juli 2003 zugestellt wurde, richtet sich das nachstehende, am 29. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene als "Einspruch" bezeichnete Schreiben des Bw, welches dem Sinn nach als Berufung zu werten ist:

"Betrifft: Einspruch

 

Wie schon telefonisch mitgeteilt wurde mit einem bestehenden, renovierten Kamin eine einmalige Probeheizung zwecks Überprüfung der neuen Installation durchgeführt. Der Kamin wurde bei der Fa. M abgemeldet bzw. von der Fa. M wurde nie zuvor eine Leistung in unserem Haus erbracht! Die Feuerstättenüberprüfung wurde an die Fa. H vergeben die 1 Stunde vor Überprüfungstermin absagte.

 

Begründung: Wechsel während der Heizperiode.

 

Gesamter Ablauf wurde mit Wissen von Magistrat Steyr Hr. S protokolliert, überprüft und unterschrieben!

Zukünftige Arbeiten werden Fa. R übergeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

S C"

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Anlässlich einer Betriebsprüfung auf Feuersicherheit am 10. Mai 2002 im Objekt S stellte die belangte Behörde fest, dass sämtliche Rauchfänge unbenützt sind und die in Bau befindliche Festbrennstoffheizungsanlage noch nicht benützt wird. Im Zuge dieser Überprüfung meldete Herr S alle Feststofffeueranlagen ab. Ab Mai 2003 sollten die anfallenden Rauchfangkehrarbeiten von der Fa. R durchgeführt werden. Am 27. Februar 2003 teilte der Bw der belangten Behörde mit, dass er eine andere Rauchfangkehrerfirma beauftragt hat, ein Wechsel jedoch innerhalb der Kehrperiode (Oktober bis Mai) nicht möglich ist. Anlässlich einer feuerpolizeilichen Nachschau am 14. März 2003 teilte der Bw mit, dass die Festbrennstoffheizung noch nicht benützt werde und lediglich eine Probeheizung durchgeführt worden sei. Ab Mai 2003 übernehme die anfallenden Rauchfangkehrerarbeiten die Fa. R. Im Zuge seiner Einvernahme teilte der für Feuerpolizei zuständige Beamte des Magistrates Steyr am 1. August 2003 mit, dass Herr S das gegenständliche Objekt S derzeit renoviere, eine Festbrennstoffheizung einbaue und das Objekt derzeit mit einer Gastherme geheizt werde.

 

Mit Schreiben vom 11. März 2003 brachte der Rauchfangkehrermeister P M bei der belangten Behörde Folgendes zur Anzeige:

 

"Betrifft: Strafanzeige wegen Inbetriebnahme einer nicht angemeldeten und abgenommenen Feuerstätte im Objekt Herr S, S.

 

Bei der Feuerbeschau im Jahre 2002 wurden alle Feststofffeuerstätten von Herrn S abgemeldet. Weiters wurde Herr S darauf hingewiesen, daß sollte er wieder eine Feuerstätte benützen wollen, diese vor erstmaliger Benützung vom Rauchfangkehrerbetrieb auf seine Betriebssicherheit und Dichtheit überprüfen lassen muß.

Ich sah es an verschiedenen Tagen aus dem Rauchfang rauchen (31.03.03-01.02.03-01.03.03-02.03.03). Nach schriftlicher Aufforderung kam ich am 21.02.2003 zum Objekt, Herr S verweigerte jedoch die Überprüfung, da er nach seiner Aussagen die Feuerstätte nicht benutzt. Eine Woche später rauchte es wieder aus diesen Rauchfang. Die Rauchentwicklung wurde auch mittels Digitalkamera festgehalten und am 01.03.03 bei der Funkleitstelle der Polizei gemeldet.

Laut Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 § 32 Abs. 1 sind Fänge vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer überprüfen zulassen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrates Steyr zur Zahl Fp-171/03 festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 32 Abs 1 Oö. LuftREnTG sind Fänge vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang.

Nach § 36 Abs 1 Oö. LuftREnTG hat die verfügungsberechtigte Person unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

Nach § 47 Abs 2 Z 25 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt.

Gemäß § 22 Abs 1 Oö. LuftREnTG ist die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war.

Nach § 47 Abs 2 Z 8 Oö. LuftREnTG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt.

 
4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 971).

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde vorgeworfen, der Bw hätte den Fang vor seiner erstmaligen Benützung nicht vom zuständigen Rauchfangkehrer auf Brandsicherheit und Dichtheit überprüfen lassen. Dieser Tatvorwurf ist nach Ausweis der Aktenlage verfehlt. Denn der Fang wurde nicht deshalb erstmals benützt, weil der Bw zuvor im Jahr 2002 die Feststofffeuerstätte abgemeldet hatte. Zur Abmeldung bzw Stilllegung der Feuerstätte ist zunächst auf die Regelung des § 22 Abs 1 Oö. LuftREnTG hinzuweisen, die von der belangten Behörde offenbar übersehen wurde.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw im Jahr 2003 eine neue Feststoffbrennstoffheizanlage errichtet (vgl Niederschrift vom 1.08.2003 mit AR S). Bei einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage ist die verfügungsberechtigte Person verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen von der Landesregierung zur Überprüfung ermächtigten Berechtigten gemäß § 26 Oö. LuftREnTG überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. Zu dieser Frage hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.

 

Nach § 32 Abs 1 2. Halbsatz Oö. LuftREnTG ist ein bestehender Fang auch nach Durchführung einer wesentlichen Änderung am Fang oder nach Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage auf Brandsicherheit und Dichtheit vom Rauchfangkehrer zu überprüfen. In Verbindung mit § 36 Abs 1 leg.cit ergibt sich, dass die verfügungsberechtigte Person einen zuständigen Rauchfangkehrer mit der Überprüfung zu beauftragen hat.

 

Die belangte Behörde hat allerdings - nicht wie es nach der Aktenlage richtig gewesen wäre - die vor der Inbetriebnahme unterlassene Beauftragung eines zuständigen Rauchfangkehrers zur Überprüfung des bestehenden Fangs nach Anschluss einer neu errichteten Feuerungsanlage angelastet. Vielmehr ist in der Tatanlastung in rechtlich unschlüssiger Weise im Hinblick auf die Abmeldung aller Feststofffeuerstätten im Jahr 2002 ganz allgemein von der erstmaligen Benutzung eines Fangs die Rede, ohne diesen auf Brandsicherheit und Dichtheit überprüfen zu lassen.

 

Die belangte Behörde hat mit dieser Formulierung keine dem Gesetz entsprechende Konkretisierung iSd § 44a Z 1 VStG auf der Grundlage des Akteninhaltes vorgenommen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war es gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG verwehrt, den Tatvorwurf auszutauschen. Er hatte vielmehr davon auszugehen, dass die Strafbehörde innerhalb der gegenständlich maßgeblichen Sechsmonatefrist des § 31 Abs 2 VStG keine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen hat, weshalb auch längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Bei diesem Ergebnis brauchte der Oö. Verwaltungssenat auf die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Feststofffeuerungsanlage tatsächlich bereits in Betrieb genommen worden war oder ob bloß ein davon zu unterscheidendes Probeheizen vorlag, nicht mehr eingehen.

 

5. Aus den genannten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. W e i ß
 
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum