Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320053/2/Kl/Rd

Linz, 23.03.1999

VwSen-320053/2/Kl/Rd Linz, am 23. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.2.1999, N96-14-1998-Ste, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.2.1999, N96-14-1998-Ste, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.o Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er zumindest in der Zeit von 15.6.1998 bis 15.7.1998 im Grünland auf den Grst.Nr. und KG H, Gemeinde T, geländegestaltende Maßnahmen (Aufschüttungen im Ausmaß von mehr als 2.000 m², wobei die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wurde) durchgeführt hat, ohne eine hiefür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.o Oö. NSchG 1995 zu besitzen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, daß es richtig sei, daß der Berufungswerber mit Schreiben vom 15.6.1998 bei der belangten Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung für Aufschüttungsmaßnahmen im Grünland auf den Grundstücken sowie der KG H auf einer Fläche von ca. 5.000 m² beantragt hat. Hiezu äußerte sich auch der Bezirksbeauftragte Dipl.-Ing. positiv. Es sei auch richtig, daß es zu einer Hangrutschung und zu einer Verengung des Bachbettes gekommen ist, wobei der Berufungswerber noch nicht im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Aufschüttungsmaßnahmen war. Eine solche war jedoch nicht erforderlich, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine Fläche von 2.000 m², sondern lediglich eine Aufschüttungsfläche von ca 1.675 m² erreicht wurde und hiefür keine behördliche Bewilligung erforderlich sei. Erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides wäre dann in weiterer Folge vom Berufungswerber die im Ansuchen dargestellte Fläche im Ausmaß von 4.500 bis 5.000 m² geöffnet worden. Es habe daher der Berufungswerber nicht tatbestands- und tatbildmäßig gehandelt. Die Ausführungen im Straferkenntnis, daß es sich dabei um einen Teil der beantragten Fläche von 5.000 m² gehandelt habe und daher der Bewilligungspflicht unterliege, seien nicht richtig. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, daß mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.1998 dann auch tatsächlich die naturschutzbehördliche Bewilligung für die angesuchte Geländeaufschüttung erteilt wurde. Die Aufschüttung von etwa 1.675 m² wäre aber erst dann erweitert worden, wenn die erforderliche Bewilligung vorgelegen wäre. Es sei aber vorzeitig am 24.6.1998 zu einem Grundbruch gekommen, der in einer Verschiebung, Verengung und Anhebung der Z gipfelte. Aufgrund der Gefahrensituation, dem Bestehen von Gefahr in Verzug und in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht unternahm der Berufungswerber unverzüglich Rettungsmaßnahmen und wurde das Aufschüttungsmaterial zur Bodenentlastung großflächig verteilt, Oberflächenentwässerungsleitungen und diverse Drainageleitungen hergestellt und deren Ausläufe wie ursprünglich in die Z geführt. Es entstand daher durch die dringend gebotenen Rettungsmaßnahmen eine Anschüttungsfläche im Ausmaß von ca 3.470 m². Es entstand daher erst durch die dringend gebotenen Sofortmaßnahmen eine Fläche, die grundsätzlich der behördlichen Bewilligung nach dem Oö. NSchG bedürfe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt sowie dem bezughabenden Bewilligungsakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 42 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.o leg.cit. bedarf die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Grünland zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muß daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

4.3. Mit dem im angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber gemachten Tatvorwurf wird er keiner konkretisierten Tat bezichtigt, sondern es enthält dieser Tatvorwurf lediglich die gesetzliche Umschreibung der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.o leg.cit. In welchem Ausmaß tatsächlich das Tatverhalten gesetzt wurde, also das Ausmaß der tatsächlich angelegten Aufschüttungsfläche sowie auch das Ausmaß der geänderten Höhenlage wurden dem Berufungswerber weder im angefochtenen Straferkenntnis noch in der vorausgegangenen Strafverfügung vom 26.11.1998 als erste Verfolgungshandlung vorgeworfen. Es kann daher dem Straferkenntnis das Ausmaß des strafbaren Verhaltens nicht entnommen werden, sodaß auch letztlich mangels einer Konkretisierung der Tatumstände eine einwandfreie Zuordnung unter den gesetzlichen Tatbestand des § 5 Abs.1 Z2 lit.o leg.cit. nicht vorgenommen werden kann. Es ist sogar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Feststellung der Behörde über das Ausmaß der inkriminierten Aufschüttungsfläche nicht enthalten. Vielmehr stützt sie sich nur auf die Einspruchsangaben des Berufungswerbers. Weil aber Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses, welche im übrigen erst nach der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gemacht wurden, den Spruch des Straferkenntnisses nicht ersetzen können, war daher mangels Konkretisierung der Tatumstände und daher des strafbaren Tatverhaltens Verfolgungsverjährung eingetreten und das Straferkenntnis aufzuheben.

Schließlich sind die Tatumstände und das Ausmaß des strafbaren Verhaltens maßgeblich für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat und für die Strafbemessung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

 

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