Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320103/2/Li/Ste/He

Linz, 24.08.2004

 VwSen-320103/2/Li/Ste/He Linz, am 24. August 2004

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Oktober 2003, Zl. N96-1004-2003, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch § 59 Abs. 15 Z. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 als verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z.2 VStG) zu entfallen hat und stattdessen § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu nennen ist.
  2. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, das sind 20 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG);

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber E (im Folgenden Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z2 und § 59 Abs.15 Z3 Oö. NSchG 2001 iVm § 1 Abs.2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 56 Abs.3 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 Euro, ds 10 % der Strafhöhe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben Mitte Dezember 2002 auf Ihrem Grundstück, KG H, ca. 4 m linksufrig eines unbenannten Zubringers zum Schloss- bzw. Hausbergbach, der in die Große Gusen einmündet, verbotswidrig ein Holzgebäude im Grundrissausmaß von ca. 3,3 m mal 3,7 m mit überdachter Ausladung (Veranda) von ca. 1,9 m bei einer Traufenhöhe von ca. 1,7 m und Satteldachabschluss ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Ausnahmegenehmigung (Feststellung) errichtet und dadurch dem Eingriffsverbot innerhalb des 50 m Natur- und Landschaftsschutzbereiches dieses Gerinnes, welches den Landschaftsschutzbestimmungen für das über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verordnete Einzugsgebiet linksufrig der Donau unterliegt, zuwidergehandelt."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 begründend im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Naturschutzbereisung gemeinsam mit dem Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 29.4.2003 festgestellt wurde, dass der Bw auf dem genannten Grundstück das gegenständliche Holzgebäude errichtet hat. Der Tatbestand sei vom Bw anlässlich seiner Vernehmung vom 22.7.2003 nicht bestritten worden, vielmehr hätte er zu Protokoll gegeben, dass er nicht gewusst habe, damit eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Die Erstbehörde hält fest, dass die Unkenntnis einer baubehördlichen sowie einer naturschutzbehördlichen Genehmigungspflicht seitens des Bw nicht als Entschuldigungsgrund gelten kann, ein objektiv sorgfaltspflichtiger Bürger hätte sich jedenfalls vor Durchführung von Baumaßnahmen an die zuständigen Behörden gewandt.

Im Bezug auf die Strafbemessung führt die Erstbehörde aus, dass Milderungsgründe nicht vorlägen, über das Vorhandensein von Erschwerungsgründen trifft sie im Straferkenntnis keine Aussage. Bei Abwägung aller Kriterien, aus denen sich Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Tat ergeben, sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und sozialen Verhältnisse des Bw sei die verhängte Strafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen als im unteren Bereich liegend jedenfalls als vertretbar anzusehen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Der Bw verweist dabei auf die "bereits bekannten Rechtfertigungen", ds sein Einspruch vom 27.5.2003 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.5.2003, sowie seine Angaben in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.7.2003.

Im genannten Einspruch bringt der Bw vor, dass es richtig sei, dass er einen Geräteschuppen auf seinem Grundstück KG Hellmonsödt, errichtet hätte, jedoch sei es nicht korrekt, dass sich der Schuppen 4 m neben einem Zubringer der Großen Gusen befinde. Bei dem vorbeifließenden Gewässer handle es sich um eine Drainagenentwässerung, die künstlich angelegt worden sei. Das Gewässer fließe auch nicht das ganze Jahr, während der Trockenheit im Sommer sei die oberflächliche Drainagenentwässerung teilweise ohne Wasser. Der gegenständliche Schuppen, der für landwirtschaftliche Zwecke errichtet worden sei, sei mindestens 60 m vom höchsten Gerinne entfernt. Nach der Ansicht des Bw werde die Naturschutzbehörde in diesem Fall missbraucht, um "Neid und Missgunst von linken Elementen" zu unterstützen.

In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 22.7.2003 gibt der Bw erneut an, dass es der Wahrheit entspräche, dass er Mitte Dezember 2002 auf genanntem Grundstück ein Holzgebäude errichtet hätte. Unrichtig sei jedoch, dass dazu ein WC-Anbau errichtet worden sei, und dass sich das Gebäude im 50-m-Bachbereich befinde. Das angeführte Gerinne sei eine offen geführte Drainagenentwässerung, der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung sei dem Bw nicht bekannt gewesen. Der Bw gibt weiter zu Protokoll, dass er jedoch der Meinung sei, dass das Gebäude für die Bewirtschaftung seiner Grundfläche und der Teichanlage unentbehrlich sei.

Ergänzend zu diesen Berufungsgründen gibt der Bw in seiner Berufung vom 30.10.2003 an, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren, sowie das Genehmigungsverfahren, das durch Herrn E (zuständiger Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) aus persönlichen Gründen geführt werde, eine Hetzkampagne sei, wobei bei Nachbarn Unwahrheiten und Amtsgeheimnisse verbreitet werden würden. Weiters gibt der Bw an, dass er Herrn E als Sachbearbeiter seiner Akten ablehne, zudem fordert er die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf, gegen Herrn E ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 10 Abs.2 ausführt.

Gemäß § 10 Abs.1 Z2 gilt der Natur- und Landschaftsschutz iS der Bestimmungen des Gesetzes für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihre gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Solch eine Verordnung wurde von der Oö. Landesregierung am 20.12.1982 erlassen (LGBl Nr. 107), dessen § 1 Abs.2 besagt, dass der Landschaftsschutz iSd § 10 Oö. NSchG auch für jene Bäche gilt, die in Seen oder in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. Unter Punkt 3.8 der genannten Anlage ist die Gusen genannt.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise wurde folgender Sachverhalt festgestellt.

Der unbenannte Zubringer zum Schloß- bzw. Hausbergbach mündet in diesen Bach, der wiederum in die Große Gusen einmündet. Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen gilt daher der Natur- und Landschaftsschutz des Oö. NSchG 2001 für einen an dieses Gerinne unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen. Mitte Dezember 2002 hat der Bw auf dem Grundstück , KG H, linksufrig zu dem vorgenannten Gerinne, im Abstand von ca. 4 m von dessen Ufer, sohin innerhalb eines daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens, ein Holzgebäude im Ausmaß von ca. 3,3 m mal 3,7 m mit überdachter Veranda von ca. 1,9 m bei einer Traufenhöhe von ca. 1,7 m und Satteldachabschluss errichtet, das angeblich für die Bewirtschaftung der Grundfläche und der Teichanlage unentbehrlich ist.

Eine bescheidmäßige Feststellung der Behörde iSd § 10 Abs.2 Oö. NSchG, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Eine solche Feststellung war auch bei der angegebenen Zweckwidmung des Gebäudes nicht entbehrlich.

Damit hat der Bw den objektiven Tatbestand des § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG erfüllt.

Zu den in der Berufung vorgebrachten Berufungsgründen wird durch die Berufungsbehörde ausgeführt:

Die Tatsache der Errichtung des gegenständlichen Holzbauwerkes wird vom Bw nicht bestritten, vielmehr bestreitet der Bw, dass es sich bei dem vorbeifließenden Gewässer um einen Zubringer der Großen Gusen handeln würde. Er bringt vor, dass es sich hierbei bloß um eine künstlich angelegte Drainagenentwässerung handle, die nicht das ganze Jahr fließen würde und bei Trockenheit im Sommer teilweise ohne Wasser sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass nach herrschender Rechtsprechung (VwGH 17.12.1984, 84/10/0193/5; VwGH 28.2.2000, 98/10/0149) unter Fließgewässer iSd Gesetzes auch ein Gewässer zu verstehen ist, dass nicht ständig Wasser führen muss, wo jedoch trotz periodischen Trockenfalls Wasserbett und Ufer erkennbar sein müssen. Die Frage, ob es sich um ein ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang (VwGH 24.10.1994, 94/10/0144).

Ebenso hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.6.1998, 96/10/0258, ausgesprochen, dass vom Schutz der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG nicht nur in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gewässer erfasst werden, sondern auch solche, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde. Für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ist es daher ohne Bedeutung, ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder erst im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zutage getreten ist.

Es steht somit fest, dass die Errichtung der gegenständlichen Hütte in einem vom Oö. NSchG nominierten Schutzbereich stattgefunden hat.

Die Behauptung des Bw, es wäre ihm nicht bekannt gewesen, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zu erfüllen, berührt den Bereich der inneren Tatseite. Daher ist Vorhandensein eines unter Umständen entschuldbaren Verbotsirrtums zu prüfen.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Rechtsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, wobei anerkannt ist, dass schon leichtes Verschulden, also Fahrlässigkeit, schadet.

Gemäß herrschender Lehre trifft den Beschuldigten eine sehr weitreichende Erkundigungspflicht: Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss sich zunächst mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen, oder auf diesen Fall umgelegt: wer in der Nähe eines Gewässers ein Holzgebäude errichtet, muss sich über die relevanten Rechtsregeln für diese Errichtung informieren. Da der Bw dies unterlassen hat, hat er die ihn treffende Erkundigungspflicht verletzt, weswegen nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis ausgegangen werden kann.

Die Fahrlässigkeit des Unterlassens des Einholens von Informationen wird noch dadurch unterstrichen, dass es in der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Wie die Erstbehörde zutreffend festgehalten hat, hätte sich ein objektiv sorgfältiger Bürger jedenfalls vor der Durchführung von Baumaßnahmen an die zuständigen Behörden (Bau- und Naturschutzbehörde) gewendet. Der bei der Beurteilung des Verhaltens des Bw heranzuziehende objektive Sorgfaltsmaßstab orientiert sich an einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Bw. Wenn man im gegebenen Fall die Tatsache berücksichtigt, dass es sich beim Bw um den Geschäftsführer einer GmbH. handelt, so darf die Berufungsbehörde wohl davon ausgehen, dass er grundsätzlich um das Erfordernis von Bewilligungen für die Errichtung von Gebäuden weiß und ein dementsprechendes Problembewusstsein besitzt.

Zusammenfassend ist es dem Bw vorzuwerfen, sich nicht in gehöriger Art und Weise mit der einschlägigen Rechtslage vertraut gemacht zu haben. Er hat also die ihn treffende Erkundigungspflicht fahrlässig unterlassen.

Es liegt somit ein vorwerfbarer Rechtsirrtum vor, die Unkenntnis des Bw wurde von ihm selbst verschuldet, weshalb er sich nicht damit entschuldigen kann.

Aus diesem Grund ist auf der inneren Tatseite von einer Fahrlässigkeit des Bw auszugehen. Da gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Auf die unsubstantierten Vorwürfe des Bw gegen den Sachbearbeiter der Erstbehörde war nicht näher einzugehen, da sie keinerlei rechtliche Relevanz besitzen.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass der Bw die ihm vorgeworfene Übertretung tatsächlich begangen und auch subjektiv zu vertreten hat, da keine Umstände hervorgekommen sind, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch der belangten Behörde ist daher zu Recht erfolgt.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafbemessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Die Erstbehörde hat die Einkommens- und sozialen Verhältnisse des Bw, wie sie aus dem Akt hervorgehen, bei der Strafbemessung berücksichtigt, die Tatsache, dass das von der Behörde mangels einer Angabe des Bw angenommene Einkommen von 1.500 Euro monatlich und einer bestehenden Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder von der Erstbehörde im Straferkenntnis nicht ausdrücklich erwähnt wurden, schadet nicht, da keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Erstbehörde wäre von anderen als den genannten Verhältnissen ausgegangen.

Die Erstbehörde hat weiters, wie gesetzlich vorgeschrieben, das Vorhandensein von Milderungs- und Erschwerungsgründen geprüft. In Anbetracht der zahlreichen Verwaltungsvorstrafen des Bw, wurde zu Recht das Vorhandensein von Milderungsgründen verneint. Das Ermessen bei der Strafbemessung wurde von der Erstbehörde daher iS des Gesetzes geübt.

Der Strafrahmen von Übertretungen der gegenständlichen Art wird durch § 56 Abs.3 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 mit bis zu 35.000 Euro festgelegt. Die verhängte Strafe in der Höhe von 100 Euro ist somit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt. In Anbetracht der oben getroffenen Äußerungen über die Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw sowie über das fehlende Vorliegen von Milderungsgründen, kann festgehalten werden, dass die Erstbehörde die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt hat, sodass durch die Berufungsbehörde keine Änderung vorzunehmen war.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe), konnte nicht erfolgen, da diese Strafmilderung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen. Dies trifft jedoch auf gegenständlichen § 56 Abs.3 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 nicht zu, weshalb von einer außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber weder durch den Spruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weswegen der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis nach Maßgabe der im Spruch genannten Änderungen der verletzten Rechtsvorschriften zu bestätigen war.

Die Einfügung des § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 hatte deshalb zu erfolgen, da dieser Paragraph den Natur- und Landschaftsschutz für einen, an sonstige Flüsse und Bäche unmittelbar anschließenden, 50 m breiten Geländestreifen normiert. Da im gegenständlichen Verfahren ein Eingriff in genau diese 50-m-Zone erfolgte, kann eine Nennung dieser Bestimmung nicht unterbleiben.

Überdies bildet der § 10 Oö. NSchG 2001 durch die Formulierung "wenn diese Gewässer in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind" die Verweisungsnorm für den § 1 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, und stellt daher die verknüpfende Bestimmung zwischen dem angegebenen § 56 Abs. 3 Z. 2 Oö. NSchG und dem § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung dar. Die Nennung ist daher notwendig, um eine lückenlose rechtliche Begründung für einen Verstoß gegen das Oö. NSchG zu liefern.

Dagegen konnte die Nennung des § 59 Abs. 15 Z. 3 Oö. NSchG 2001 entfallen, da dieser bloß festhält, dass die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft bleibt und als Verordnung iSd § 10 Abs. 1 leg. cit. gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Linkesch
 
 
Beschlagwortung:
unbenanntes Gerinne

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