Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320126/2/Li/Sta

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-320126/2/Li/Sta Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Dezember 2004, Zl. N96-13-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs.1 Z2 und § 10 Abs.2 iVm § 56 Abs. 3 Ziffer 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, idgF und iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als außergrundbücherlicher Eigentümer im Juni/Juli 2004 im nordöstlichen Bereich des Grundstückes Nr., KG W, Marktgemeinde Weitersfelden, ein Holzgebäude mit einer verbauten Fläche von ca. 5 mal 4 Metern, wobei sich unter der Nordostecke des etwa 5 mal 5 Meter messenden Daches zusätzlich noch ein WC-Gebäude befindet, im 50-m-Schutzbereich zweier Quellgerinne eines unbenannten linksufrigen Zubringers zur Schwarzen Aist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet und somit einen Eingriff in das Landschaftsbild getätigt, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gem. § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für diese beiden Quellgerinne und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung i.V.m. Ziffer 3.9.2. deren Anlage gilt, und für das gegenständliche Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt. Nach Abs. 2 vorgenannter Verordnung gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden."

 

2. Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass gem. § 2 Ziffer 20 des Oö. Bautechnikgesetzes als Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter gelte und das konsenslos errichtete Holzgebäude nach seinem Erscheinungsbild eindeutig nicht den Eindruck eines landwirtschaftlichen Zweckbaues sondern den einer Freizeithütte (Kamin, mehrere Fensteröffnungen, Vorhänge usw.) mache. Die Hüttenerrichtung sei konsenslos im 50-m-Schutzbereich der beiden Quellgerinne eines unbenannten Zubringers zur Schwarzen Aist ausgeführt worden. Des weiteren hätte mangels bau- oder naturschutzrechtlicher Ansuchen nie überprüft werden können, ob - wie behauptet - die gegenständliche Hütte zur Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sei.

 

Neben der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiters aus, dass durch die bereits durchgeführte konsenslose Errichtung im 50-m-Schutzbereich zweier Quellgerinne eines unbenannten Zubringers zur Schwarzen Aist solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Für die Schwarze Aist (Waldaist) und einen unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen gelte § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen und Ziffer 3.9.2. deren Anlage. Nach Abs. 2 vorgenannter Verordnung gelte Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. Die gegenständlichen Quellgerinne würden in die Schwarze Aist münden. Für den gegenständlichen Bereich liege kein rechtswirksamer Bebauungsplan und keine geschlossene Ortschaft vor.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.000 Euro, keinen Sorgepflichten und von einem relevanten Vermögen (das Grundstück Nr., KG. W), ausgegangen, da der Bw auf Anfrage keine diesbezüglichen Auskünfte erteilt habe. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, gewertet, Erschwerungsgründe seien keine gefunden worden.

 

3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die gegenständlichen Quellgerinne nicht vom § 10 Oö. NSchG umfasst und das Holzgebäude ohne Fundament errichtet worden sei und schon aus diesem Grund nicht unter den Begriff "Eingriff in das Landschaftsbild" falle, da darunter eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändere, verstanden werde. Es liege keine maßgebliche optische Veränderung des Landschaftsbildes vor, werte dieses sogar auf, und die Hütte diene lediglich als Einstellfläche für Traktor, Anhänger, Mähwerk usw. zur zeitgemäßen land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung. Mit dem Bürgermeister sei über die Hütte gesprochen worden bzw. habe dieser Kenntnis davon gehabt und der Bw sei daher von der Rechtmäßigkeit seines Tuns ausgegangen. Als Beweis sei die Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weitersfelden und des Vorbesitzers der gegenständlichen Liegenschaft als Zeugen sowie ein Lokalaugenschein angeboten worden. Ohne auf die Vorbringen einzugehen oder die angebotenen Beweise einzuholen, hätte die belangte Behörde lapidar angeführt, dass das Holzgebäude nicht den Eindruck eines landwirtschaftlichen Zweckbaues mache. Es sei deshalb eine nicht nachvollziehbare, unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen worden, was eine willkürliche Vorgangsweise bedeute, sodass das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig erlassen worden sei. Das Verschulden des Bw sei vernachlässigbar.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu dieses zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Ziffer 3 VStG abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. N96-13-2004, und geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aus einem Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 28. Oktober 2004 geht hervor, dass auf dem Grundstück Nr., KG W, zwischen Herbst 2003 (Teicherrichtung) und Juni/Juli 2004 (Hüttenerrichtung) innerhalb des 50-m-Schutzbereiches zweier unbenannter Quellgerinne eines unbenannten linksufrigen Zubringers zur Schwarzen Aist konsenslos folgende Errichtungen ausgeführt worden seien: zwei Teiche, Ein- und Ausleitungen dieser Teiche von und in die Quellgerinne, Partyzelt mit Tisch- und Sitzbankkombination aus Holz, Unterstand, mit den Außenabmessungen von etwa 5 x 5 m, in dem ein Suzuki Vitara ohne polizeiliches Kennzeichen, ein Traktor sowie ein Anhänger untergestellt waren, ein Wohnwagen, Fütterungs- und Vorratsgebäude innerhalb des dort befindlichen Wildgatters und das verfahrensgegenständliche Holzgebäude, offensichtlich für Freizeitzwecke, mit den Außenabmessungen etwa 5 x 4 m; unter der Nordostecke des etwa 5 x 5 m messenden Daches befindet sich noch ein WC-Gebäude (Abwasserentsorgung unbekannt). Diese Erhebungen sind durch 5 Fotoaufnahmen dokumentiert sowie durch ein Orthofoto mit überlagerter DKM (Maßstab 1:2000) und in den Lageplan einskizzierten Standorten der konsenslosen Errichtungen ergänzt. Es wird u.a. darauf hingewiesen, dass die massive Umgestaltung für Freizeitzwecke einen auf Grund der reichhaltigen Gliederung mit kleinflächigen Gehölzgruppen, Waldrandzonen, Kleingerinnen und strukturiertem Relief landschaftsästhetisch wertvollen Bereich beansprucht, dessen Wertigkeit durch die Umgestaltungen deutlich beeinträchtigt werde.

 

Wie aus einem AV vom 25. Oktober 2004 hervorgeht, erhielt die erstinstanzliche Behörde an diesem Tag vom grundbücherlichen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft die Auskunft, dass der Bw der Rechtsnachfolger und außergrundbücherliche Eigentümer dieses Grundstückes sei. Aufgrund einer telefonischen Befragung der Erstinstanz äußerte der Bw zum Verfahrensgegenstand, die gegenständliche Hütte im Juni/Juli 2004 ohne Fundament als landwirtschaftliche Einstellfläche errichtet zu haben. Über dieses Hüttenbauwerk sei mit dem Bürgermeister nicht gesprochen worden.

 

Nach erfolgter Akteneinsicht rechtfertigte sich der Bw zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. November 2004 im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung. Es erfolgte zusätzlich in Abänderung der Aussagen im oben angeführten Telefonat der Hinweis, dass über das gegenständliche Hüttenbauwerk sehr wohl mit dem Bürgermeister gesprochen worden wäre, beziehungsweise dieser zumindest Kenntnis von dem Bauwerk gehabt hätte. Der Bürgermeister sei oftmals am bezughabenden Grundstück vorbeigekommen, habe jedoch dabei nie auf eine erforderliche allfällige Bewilligung beziehungsweise Anzeige verwiesen.

 

In einem Aktenvermerk vom 30. November 2004 hielt die Erstbehörde fest, dass laut Auskunft des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz lediglich ein Teich nachträglich bewilligungsfähig sei. Alle anderen Errichtungen seien nicht konsensfähig.

 

Im Verwaltungsakt liegt zudem noch ein Grundbuchsauszug vom gegenständlichen Grundstück und ein Vorstrafenregister des Bw ein.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff

  1. in das Landschaftsbild und

  2. im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

6.2. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses bereits ausgeführt hat, sind die beiden Quellgerinne eines unbenannten linksufrigen Zubringers zur Schwarzen Aist (Waldaist) von der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, gemäß deren § 1 Abs. 2 erfasst. Demnach gilt der Landschaftsschutz auch für jene Bäche, die in die in der Anlage (dort ist unter 3.9.2. die Waldaist genannt) bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. Dass es sich um ein kleines fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach, auch die Frage, ob es sich um ein ständig wasserführendes Gerinne handelt oder ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder erst im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zutage getreten ist, ist für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ohne Bedeutung (vgl. dazu Schiffner, das oberösterreichisches Naturschutzrecht 2002, Fn 2 zu § 10 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Dass das Hüttenbauwerk innerhalb des 50m-Geländestreifens und damit im Schutzgebiet gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 2001 liegt, ergibt sich klar aus der bereits genannten Fotodokumentation und dem Orthofoto und wurde auch vom Bw nicht bestritten.

 

Die im Spruch der Erstbehörde näher beschriebene und auf den im Akt erliegenden Fotos abgebildete Hütte wurde außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet und befindet sich in einem Bereich, der im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als unspezifisches land- und forstwirtschaftliches Grünland ausgewiesen ist. Der allseits umschlossene Gebäudeteil der Holzhütte weist ein Ausmaß von ca. 5 mal 4 Meter auf, wobei sich unter der Nordostecke des etwa 5 mal 5 Meter messenden Daches zusätzlich noch ein WC-Gebäude befindet.

 

Unstrittig ist, dass das Gebäude im Juni/Juli 2004 im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden ist und (zum Zeitpunkt der Errichtung) kein Feststellungsbescheid erlassen worden war.

 

Die Argumentation des Bw, wonach der Bürgermeister der Marktgemeinde Weitersfelden angeblich Kenntnis vom Hüttenbauwerk hatte und nie auf die Notwendigkeit einer Bewilligung oder Anzeige verwiesen hätte, geht insofern ins Leere, als § 38 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vorsieht, dass eine (naturschutzrechtliche) Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde (in diesem Fall: bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt) schriftlich zu beantragen ist. Die Einvernahme der genannten Zeugen bzw. die Ansicht des früheren Grundbesitzers oder eines zur Vollziehung des Oö. NSchG 2001 unzuständigen Gemeindeorgans vermag an der dargelegten Rechtslage nichts ändern und war - ebenso wie der beantragte Ortsaugenschein - entbehrlich.

 

Der Bw führt ins Treffen, dass durch dieses Hüttenbauwerk keine maßgebliche optische Veränderung des Landschaftsbildes vorliege, sich die Maßnahme jedenfalls unproblematisch in das bestehende Landschaftsbild einfüge, dieses sogar aufwerte, zum großen Teil der gegebenen Blickpunkte überhaupt nicht ersichtlich sei und deshalb keine Naturschutzinteressen verletzen könne.

 

Unter Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Ziffer 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

 

§ 10 Abs. 2 leg.cit. verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

 

Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 21. Oktober 2004 stellte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz - unbestritten - eine Neuerrichtung einer Holzhütte mit den Außenabmessungen von etwa 5 mal 4 Meter, wobei sich unter der Nordostecke des etwa 5 mal 5 Meter messenden Daches noch ein WC-Gebäude befindet, fest und dokumentierte dieses Gebäude mittels Fotoaufnahmen. Es wurde daher infolge dieser Errichtung zweifelsohne das optische Erscheinungsbild bzw. das Landschaftsbild, in das sich die Hütte einfügt, maßgebend verändert. Ob diese Veränderung auch "stört" ist dabei - wie oben erwähnt wurde - genauso wenig von Bedeutung wie die Frage, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. Der Eingriff in das Landschaftsbild war auch nicht nur vorübergehend. Ob das Holzgebäude mit oder ohne Fundament errichtet wurde, ist schon deshalb im Anlassfall irrelevant, weil von vorübergehender Dauer im Regelfall nur dann gesprochen werden kann, wenn die Veränderung des Landschaftsbildes nicht mehr als 3 Tage wirksam ist. Es ist jedoch unbestritten geblieben und auch durch die Aussagen des Vorbesitzers des Grundstückes erwiesen, dass das verfahrensgegenständliche Holzbauwerk spätestens im Juli 2004 fertiggestellt wurde und jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Naturschutzbeauftragten am 21. Oktober 2004 am Grundstück weiterhin aufgestellt war. Dass es in der Zwischenzeit entfernt worden war, wird nicht einmal vom Bw behauptet und wäre auch nicht glaubhaft. Der Mangel eines Fundaments ändert daher am Vorliegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild nichts.

 

Gemäß § 10 Abs.4 Oö. NSchG 2001 gilt § 9 Abs. 6 leg.cit. sinngemäß. Demnach gilt die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune nicht als Eingriff in das Landschaftsbild. Unter den Begriff "land- und forstwirtschaftliche Nutzung" fallen keine Maßnahmen, die nur eine Voraussetzung für land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden darstellen, die für sich allein betrachtet aber nicht als derartige Nutzung anzusehen sind, wie zB die Errichtung eines landwirtschaftlichen Zweckbaus (Hütte zur Bewirtschaftung). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Hütte tatsächlich der Bewirtschaftung (als Einstellfläche für Traktor, Anhänger, Mähwerk) dient oder ob nicht vielmehr eine Freizeitwidmung dominiert. Auf Grund der Feststellungen des Naturschutzbeauftragten und der Fotodokumentation, durch welche der Eindruck einer Freizeithütte (Vorhänge, Rauchfang, Sitzgruppe, mehrere Fenster, kein Einfahrtstor erkennbar), wie auch die Erstbehörde vermeint hat, erweckt wird, und der Feststellung, dass sich in dem etwa 5 x 5 m großen, von lediglich 3 Seiten geschlossenen Unterstand ein Suzuki Vitera, ein Traktor und ein Anhänger befunden hätten, sowie schließlich der in der Gesamtanlage weiter vorgefundenen konsenslosen Einrichtungen für Freizeitzwecke (Teichanlagen, Partyzelt, Tisch- und Sitzbankkombination, Wohnwagen), lässt sich das Vorbringen des Bw hinsichtlich der landwirtschaftlichen Widmung der Holzhütte allerdings ohnehin nicht glaubwürdig belegen.

Im Übrigen ist die Frage, ob dem Bw bei entsprechender Interessenabwägung ein Feststellungsbescheid iSd § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zu erteilen gewesen wäre, nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens. Unbestritten ist, dass vor der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Holzbauwerkes ein diesbezüglich erforderlicher Antrag bei der zuständigen Behörde nicht eingebracht wurde. Bis zum Vorliegen eines (positiven) Feststellungsbescheides ist jedoch in geschützten Bereichen jeder Eingriff verboten, soferne nicht - was hier nicht der Fall ist - eine Ausnahmebestimmung zum Tragen kommt.

Es liegt daher ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vor.

 

Der im 50-m-Bachuferschutzbereich durchgeführte Eingriff in das Landschaftsbild ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen im Anlassfall hat der Bw nicht einmal behauptet und solche liegen auch nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat.

 

Zum Zeitpunkt des Eingriffes hat eine positive behördliche Feststellung nicht existiert. Es war daher der objektive Tatbestand des § 56 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erfüllt.

 

Ein mangelndes Verschulden des Bw konnte nicht erwiesen werden. Zur Strafbarkeit gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung genügt fahrlässiges Verhalten, es handelt sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte er im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen.

 

So konnten den Bw seine Rechtfertigungsgründe nicht entlasten. Sofern er sich dabei in einem Irrtum darüber befand, dass die Errichtung einer Holzhütte im 50-m-Bachuferschutzbereich keiner Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bedürfe, ist er darauf zu verweisen, dass ein solcher Rechtsirrtum keinen Schuld- oder Strafausschließungsgrund darstellt. Er hätte eben vor Durchführung dieser Arbeiten bei der Behörde eine entsprechende Rechtsauskunft einholen müssen.

Gleiches gilt sinngemäß für den Einwand, die Hütte sei zur Bewirtschaftung unbedingt notwendig. Der Bw hat nicht nur nicht näher dargelegt, für welche Form der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch ihn das verfahrensgegenständliche Bauwerk unerlässlich ist, dieser Einwand vermag ihm aber schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, wird doch mit seinem Vorbringen in keiner Weise dargetan, dass es dem Bw unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, vor der Errichtung des Gebäudes einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Auch insofern ist daher nicht ersichtlich, dass dem Bw ein Schuld- oder Strafausschließungsgrund zugute kommt.

 

6.3. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher von einer relativen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Angesichts des Umstands, dass durch die Tat Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt und gefährdet wurden, war keinesfalls von einem geringfügigen Unrechtsgehalt auszugehen.

Die festgelegte Strafe erscheint daher bei einem Strafrahmen bis 35.000 Euro unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten, Vermögen durch das Grundstück, KG W) keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe, die im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens liegt, und der mit Begründung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe war nicht vertretbar.

 

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II.:

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Beilagen

 

 

Dr. L i n k e s c h

 

 

Beschlagwortung:

Eingriffsdauer, maßgeblicher Eingriff, Definition Bach

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 09.09.2009, Zl.: 2006/10/0062-6

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