Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340047/9/Br/Ps

Linz, 30.06.2006

 

 

VwSen-340047/9/Br/Ps Linz, am 30. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. W L, geb., G, S, vertreten durch RA Mag. R S, H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Mai 2006, Zl. Agrar96-16-2003/Pl, nach der am 29. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG, der G, A, F als Verfügungsberechtigter zu verantworten, dass die Bewirtschafter u. Fischereiberechtigten des Fischwassers 'T, K u. N' (ParzNr. lt. Fischereikataster), die Ehegatten H und N, von der Maßnahme der Absenkung des Wasserstandes (Abkehr) und Baggerarbeiten im F M in der Zeit vom 26.6.2003 bis ca. 11.7.2003, binnen zwei Wochen vor Beginn dieser Maßnahmen und von deren voraussichtlichen Dauer nicht verständigt wurden."

Im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zur Folge auf 40 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Bescheid über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der G, A, F, zu verantworten, dass in der Zeit vom 26.6.2003 bis ca. 11.7.2003 Revisionsarbeiten im F M durchgeführt wurden und es dabei unterlassen wurde, die Fischereiberechtigten J und V H und G und R N zu verständigen, obwohl Sie gemäß § 30 Oö. Fischereigesetz verpflichtet sind.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Aufgrund der Mitteilung des Fischereirevierausschusses T vom 5.7.2003, welche u. von den Fischereiberechtigten J und V H sowie G und R N unterzeichnet wurde, wurde Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung Last gelegt.

 

Diese Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.8.2003 zur Last gelegt und Ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung eingeräumt.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 19.9.2003 brachten Sie sinngemäß vor, dass Sie Ihre Verständigungsverpflichtung sehr wohl nachgekommen sind und alle in den Fischereibücher des Magistrates Linz und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersichtlichen Bewirtschafte von den bevorstehenden Revisionsarbeiten verständigt haben. Die auf der Anzeige aufscheinenden Personen sind in keinem Fischereibuch als Bewirtschafter eingetragen und es war daher für Sie nicht ersichtlich, ob zusätzliche Bewirtschafter existieren. Weiters geben Sie an, dass kein Fischsterben beobachtet werden konnte.

 

Hiezu wurden u.a. die Ehegatten H zeugensehaftlich einvernommen und führen diese hiezu wie folgt aus:

 

"Wir sind schon seit mindestens 300 Jahren Bewirtschafter im Kt F Innerhalb des K F wurden die Fischereigrenzen einvernehmlich mündlich vereinbart.

Dass wir im gegenständlichen Bereich Fischereiberechtigter sind, ist der Familie L aufgrund anhängiger bzw. durchgeführter Verfahren sehr wohl bekannt. Bei einer Wasserrechtsverhandlung zwecks Verlegung von Datenkabeln im Herbst 2004lAnfang 2005, an der auch Herr Dipl.-Ing. L teilnahm, waren wir als Fischereiberechtigte des K geladen. Weiters waren sie im alten Fischereikataster als Fischereiberechtigter eingetragen. Da die Fischereigrenzen in Frage gestellt wurden und daher strittig sind, wurden sie ins Fischereibuch als Fischereiberechtigter noch nicht eingetragen. Ein diesbezügliches Verfahren ist beim Bezirksgericht Linz-Land anhängig.

 

Durch die Revisionsarbeiten, die von der G. in Auftrag gegeben wurden, entstand uns ein fischereilicher Schaden. Dieser wurde beim Bezirksgericht Linz-Land eingeklagt. Wären wir von diesen Arbeiten rechtzeitig verständigt worden, hätten wir unseren Besatz erst nach diesen Revisionsarbeiten eingesetzt. Dieses Verfahren ist noch nicht

abgeschlossen.

Von der Fa. L wurde lediglich die Fa. S von einer Bachabkehr verständigt. In diesem Schreiben war jedoch nicht die Rede von Revisionsarbeiten.

Wir wurden über den gegenständlichen Vorfall von Herrn G N informiert. Da einige Baufahrzeuge über unseren landwirtschaftlichen Grund zum M zufuhren, haben wir eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht Linz-Land eingebracht, welche in L und II. Instanz zu unseren Gunsten entschieden wurde. "

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Oö. Fischereigesetz, LGBI.NR. 60/1983, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (LGBI.Nr. 90/2001), anzuwenden:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz hat der Verfügungsberechtigte die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasser g von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfanges der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigen.

 

Gemäß § 30 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 19 Oö. Fischereigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,00 Euro zu ahnden.

 

Aufgrund der zur Anzeige gelangten und von Ihnen nicht bestrittenen Tat, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegatten H steht für die zur Entscheidung berufene Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie betreffend die in der Zeit von 26.6.2003 bis 11.7.2003 von der Wasserkraftanlagenbetreiberin vorgenommenen Revisionsarbeiten die Bewirtschafter H und N nicht verständigt haben, obwohl Sie gemäß § 30 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz dazu verpflichtet waren. Da Ihnen die Bewirtschafter der gegenständlichen Gewässerstrecke bzw. Fischwässer aufgrund verschiedener Verfahren tatsächlich bekannt sind, ist Ihre Rechtfertigung, dass die genannten Personen im Fischereibuch nicht als Fischereiberechtigte aufscheinen und somit nicht zu verständigen seien, als Schutzbehauptung zurückzuweisen, insbesondere wo die genannten Personen auf Ihre Initiative aus dem Fischereibuch gelöscht wurden und derzeit die Sache nach wie vor gerichtsanhängig ist. Faktum ist, dass die genannten Personen nach wie vor Bewirtschafter im Sinne des § 30 Oö. Fischereigesetzes am F M sind.

Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Was das Verschulden betrifft, so genügt gemäß § 5 Abs. 1 VSTG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Damit wird das Verschulden bei bloßen Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wäre es daher an Ihnen gelegen, glaubhaft zu machen, dass Ihnen die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätten Sie initiativ alles darzutun gehabt, was zu Ihrer Entlastung spricht, insbesondere, dass Sie solche Maßnahmen getroffen haben, die unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihrem Wissen und ohne Ihrem Willen begangen wurde.

 

Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Betreiber einer Wasserkraftanlage hätte erst nach Verständigung sämtlicher Bewirtschafter im F M mit den Revisionsarbeiten begonnen.

 

Darin, dass Sie dieser Sorgfalt nicht nachkamen, liegt zumindest fahrlässiges Verhalten. Es wurden somit keine Maßnahmen nachgewiesen, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grunde eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel ist Ihnen anzutasten und begründet Ihr Verschulden, welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit aufweist. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne eines Irrtums liegt jedenfalls nicht vor.

 

Bezüglich Ihres Verschuldens wird festgehalten, dass Ihnen aufgrund zahlreicher Verfahren bei Verwaltungsbehörden sowie bei Gericht sehr wohl bekannt ist, dass die Ehegatten H und die Ehegatten N Bewirtschafter im gegenständlichen Bereich sind.

Weiters erkennen Sie im Verfahren beim Bezirksgericht Linz-Land betreffend Schadenersatzzahlung wegen fischereilichen Schäden, die während der Revisionsarbeiten den Fischereiberechtigten entstanden sind, die Ehegatten H als Bewirtschafter an, da Sie u.a auch ihnen eine einmalige Schadenersatzzahlung mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes Mag. S vom 28.4.2006 an die Rechtsanwälte H, die die Ehegatten H vertreten, angeboten haben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VSTG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung dejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VSTG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die in §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Straferschwerungsgründe waren keine vorhanden.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bedeutet jedoch nicht ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der o.a. Bestimmung. Die vorgebrachten Umstände können jedoch nicht als Milderungsgründe gewertet werden.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der von hs. Behörde geschätzten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: ca. 3.000,00 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) die verhängte Strafe bei einer Höchststrafe von 2.200,00 Euro als schuld- und tatangemessen erscheint, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

 

Diese kann nach § 20 VSTG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die

Erschwerungsgründe beträchtlich Überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VSTG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2.1. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Der Beschuldigte Mag. W L erhebt durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter, Mag. R S, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis zu Agrar 96-16-2003 vom 26.05.2006 innerhalb offener Frist und begründet diese wie folgt:

I.

 

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Nach § 30 Abs. 1 OÖ Fischereigesetz hat der Verfügungsberechtigte von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen die Bewirtschafter der betroffenen Fischgewässer zu verständigen. Der Beschuldigte ist zwar nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der G, doch ist diese zum Zeitpunkt der angetasteten Tat vom 26.06.2003 bis 11.07.2003 nicht Verfügungsberechtigte der Wasserkraftanlage im F M gewesen. Verfügungsberechtigter ist nach einhelliger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes, aus dem sich die Wasserkraftanlage befindet. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat war die F, nunmehr F, Eigentümerin der Wasserkraftanlage L, weshalb die G nicht Verfügungsberechtigte sein konnte. Dazu wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2005, Geschäftszahl 2004/07/0210, verwiesen. Aufgrund der vom Verwaltungsgerichthof ausgesprochenen dinglichen Gebundenheit der Berechtigung, wozu auch die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 30 Abs. 1 OÖ Fischereigesetz zählt, ist nicht möglich, dass die G ebenfalls Verfügungsberechtigte ist.

 

II.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Tat ausreichend determiniert zu sein. Nach § 30 OÖ Fischereigesetz sind die Bewirtschafter nur von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen zu verständigen. Die Behörde hat dem Beschuldigten vorgeworfen, Revisionsarbeiten im F M ohne entsprechende Verständigung durchgeführt zu haben. Ob mit den dem Beschuldigten angetasteten "Revisionsarbeiten" auch Maßnahmen verbunden sind, die eine entsprechende Verständigungspflicht auslösen, wurde in keiner Weise dargelegt. Es wurde nicht einmal erhoben, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Mangels konkretem Tatvorwurf im Hinblick auf die verständigungspflichtige Maßnahme ist bereits aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

III.

 

Die erkennende Behörde hat in der Begründung ausgeführt, dass derzeit Verwaltungsverfahren über die Fischereiberechtigung im F M anhängig sind. Es ist deshalb unerklärlich, wie die Behörde zur Feststellung gelangt: "Faktum ist, dass die genannten Personen Bewirtschafter im Sinne des § 30 Fischereigesetzes am F M sind. Was daran Faktum sein soll, ist nicht erkennbar. Eine Feststellung, die als "Faktum" angenommen wird, reicht wofür die im Verwaltungsstrafverfahren geforderte Nachweispflicht der Behörde über das Bestehen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen nicht aus. Die Behörde ha auch nicht angegeben, dass die Fischereiberechtigung der angeführte "Bewirtschafter" im Sinne des § 2 Fischereigesetz amtsbekannt sei, sondern ha vielmehr ausgeführt, dass über die Fischereiberechtigung derzeit Verfahre anhängig sind. Bewirtschafter im Sinne des § 2 ist jedoch der Fischereiberechtig der Pächter, bzw. der Verwalter. Die Behörde hat die Vorfrage de Fischereiberechtigung nicht hinreichend geklärt, sondern als "Faktum" abgetan Auch das von der Behörde angeführte Vergleichsangebot im Zivilrechtsverfahren 13C 2082/03g vor dem Bezirksgericht Linz kann keinesfalls als "Anerkenntnis de Fischereiberechtigung" gesehen werden. Die Behörde hat auch jegliche Begründung weshalb ein Vergleichsangebot in einem Zivilverfahren über einen fischereirechtliche Schaden als Anerkenntnis gewertet werden könne, unterlassen. Für die Erstattung eines Vergleichsangebotes kann es vielfach Gründe geben, insbesondere auc Überlegungen zur Tragung des Prozesskostenrisikos, doch kann ei Vergleichsangebot nicht als Anerkenntnis im Sinne der Ausführungen der Behörde verstanden werden. Mangels hinreichenden Nachweises der Fischereiberechtigung der von der Behörde angeführten "Bewirtschafter" ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und vorerst die Vorfrage der Bewirtschaftereigenschaft hinreichend zu klären.

 

Unrichtig ist auch, dass eine Verständigung der von der Behörde angeführten Bewirtschafter unterblieben sei. Tatsächlich wurden die Betreiber der S von den bevorstehenden Maßnahmen informiert, welche diese Verständigung an die von der Behörde angeführten Bewirtschafter weitergeleitet haben. Eine Verständigung ist daher im Wege der Betreiber der S erfolgt. Das Unterlassen der Verständigung hätte daher allenfalls beim Versuch bleiben können. Im Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch der Versuch nicht strafbar. Dazu haben die von der Behörde einvernommenen Bewirtschafter" auch angegeben, von der Firma S von der Bachabkehr verständigt worden zu sein. Die Bachabkehr ist jedoch die einzige Maßnahme im Sinne des § 30 Fischereigesetz, die eine Änderung der Wasserführung vom F M bewirken konnte. Eine Reinigung der Triebwerke sowie der Wasserkraftanlage ist nicht erfolgt, sondern nur eine Bachabkehr und im Anschluss daran Arbeiten im F M. Mit diesen Arbeiten war jedoch keine Änderung der Wasserführung verbunden. Aus diesem Grund ist der Tatbestand des § 30 OÖ Fischereigesetz vom

 

Verfügungsberechtigten der Wasserkraftanlage vollinhaltlich erfüllt worden, sodass der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Z 19 OÖ Fischereigesetz eben nicht erfüllt worden ist. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ebenfalls aufzuheben.

 

V.

 

Abgesehen von den bereits angeführten Gründen wird lediglich zur Vorsicht vorgebracht, dass die verhängte Verwaltungsstrafe von € 500,00 wesentlich überhöht ist. Die Behörde hat das Einkommen des Beschuldigten mit € 3.000,00 monatlich geschätzt. Auf welcher Grundlage diese Schätzung beruht, hat die Behörde nicht angeführt. Angesichts einer mangelnden Strafuntergrenze sowie der Strafobergrenze von € 2.200,00 erscheint eine Verwaltungsstrafe von € 500,00 wesentlich überhöht. Dem Beschuldigten wurde auch nicht zur Last gelegt, einschlägig mit solchen oder ähnlichen Verwaltungsstrafen bereits belastet zu sein.

 

Zusammenfassend wird gestellt der

 

VI.

ANTRAG

 

das Straferkenntnis vom 26.05.2006 zu Agrar 96-16-2003 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

VII.

 

Der Beschuldigte behält sich vor, im Falle einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie einer Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitere Beweismittel zum Nachweis seiner Unschuld namhaft zu machen.

 

G, am 06.06.2006 Mag. W L"

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zur Klärung der Verschuldensfrage in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK garantierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des von der Behörde erster Instanz per Schreiben vom 27.6.2006 vorgelegten SV-Gutachtens, Dipl.-Ing. F L, zum Verfahren vor dem LG Linz 4 Cg 78/99d, J H gg. A L (über die Grenzpunkte der Fischereirechte), sowie den Auszug aus dem Fischereikataster, welcher dem Rechtsvertreter vor der Berufungsverhandlung per FAX noch zur Einsicht übermittelt wurde (Beil.\1). Zeugenschaftlich einvernommen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls Frau F, Sachbearbeiterin bei der Behörde erster Instanz, sowie die Eheleute H und N.

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

 

Laut Aktenlage (ON 1) hat der damalige Obmann des Fischerei-Revierausschusses T per Schreiben vom 5.7.2003 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine auf die hier zur Last gelegte Unterlassung gerichtete Anzeige erstattet. Diese Anzeige wurde neben dem Obmann des Ausschusses auch von den Zeugen H und N unterschrieben.

In dieser Anzeige wird die Schädigung des Fischwassers im F M wegen der unterbliebenen Anzeige nach § 30 Oö. Fischereigesetz behauptet. In der Anzeige werden Baggerarbeiten angeführt, welche nicht nur den Futterboden für den Fischbesatz zerstört hätten, sondern wodurch auch der Fischbesatz aus diesem angestammten Bereich vertrieben worden sei. Ebenfalls ist darin von Schädigungen der Fische an sich (verkleben der Kiemen) und deren Abtrieb in die T, sowie von einer mutwilligen Wasserverunreinigung die Rede.

Die AnzeigepfIicht trifft den Verfügungsberechtigten bzw. dessen Verantwortlichen (hier) einer Wasserkraftanlage. Diese ist laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. Wa-274/1961, v. 26.6.1961, für die vom Berufungswerber als Geschäftsführer repräsentierte Firma G, in A, F, bewilligt worden (ON 3). Der Hinweis in der Berufung (Punkt I.) wonach die von der Firma G genutzte Wasserkraftanlage eine F Eigentümerin sei, wurde einerseits im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht erwähnt, andererseits geht das Eigentumsrecht nicht zwingend mit dem Nutzungsrecht einher. Als unstrittig kann demnach die Vertretungsbefugnis des Berufungswerbers für die die Baggerungen betreibende G - dessen Geschäftsführer er Berufungswerber ist - als Auftraggeberin der ebenfalls nicht bestrittenen Baggerarbeiten gesehen werden (ON 2 Firmenbuchauszug). In welcher Form diese Verpflichtung auf den angeblichen Eigentümer des Kraftwerkes übergegangen sein soll, ist unerfindlich.

Mit ON 23 des Aktes finden sich zwei Schreiben vom 10.6.2003 und 12.6.2003, womit ein Mag. S der C S an Dkfm. E M die genannten Arbeiten (im Betreff als Bachabkehr L bezeichnet) zwischen 26.6. und 11.7.2003 unter Hinweis auf ein Schreiben der Firma L vom 10.6., angekündigt werden.

Im Verfahrensakt findet sich ferner ein an den Magistrat der Stadt Linz als Fischereiverwaltungsbehörde vom Dipl.-Ing. L gerichtetes E-Mail vom 6.6.2003, 08:55 Uhr, worin er unter Hinweis auf die hier verfahrensgegenständliche gesetzliche Verpflichtung für den (als) Betreiber der Wasserkraftanlage am A M, die fraglichen Revisionsarbeiten bekannt gibt (ON 14). Dieser Mitteilung folgt nach einem weiteren E-Mail des beauftragten Bruders des Berufungswerbers vom 24.6.2003, 15:39 Uhr, an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, worin die Bekanntgabe der zu Verständigenden urgiert und die Arbeitsperiode der sogenannten "Bachabkehr" abermals angekündigt wird. Ein Telefonat der Zeugin F als Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 24.6.2003 mit Dipl.-Ing. L findet sich auf dem E-Mail dieses Datums. Laut diesem Aktenvermerk wurden dem Dipl.-Ing. L die "FB" (gemeint die Fischereiberechtigten) unter Hinweis auf die Einträge im alten Kataster, ab KP. bis einschl. KP und unter Beifügung der Agrar bis Agrar, bekannt gegeben. Auf der Rückseite der ON 14 finden sich u.a. auch die Namen H und N unter Beifügung der Zahlen 54 u. 55.

Im August 2003 wurde dem Berufungswerber im Wege einer Aufforderung zur Rechtfertigung die hier verfahrensgegenständliche Unterlassung zur Last gelegt. Eine Reaktion auf diese Aufforderung (ON 11) findet sich im Akt vom 19.9.2003 (ON 12).

Per E-Mail vom 24.6.2003, 15:39 Uhr, (ON 16) urgiert Dipl.-Ing. L als Beauftragter des Berufungswerbers die Bekanntgabe der Fischereiberechtigten zwecks Verständigung. Laut behördlichem Aktenvermerk geschah dies gegenüber Dipl.-Ing. L aber am gleichen Tag durch die Zeugin F (ON 14). Ob die Urgenz vor oder nach dem genannten Telefonat eingebracht wurde, kann dahingestellt bleiben.

 

4.1. Zu den Berufungsausführungen:

Im Punkt I. der Berufung bestreitet der Berufungswerber die Verfügungsberechtigung der von ihm vertretenen Gesellschaft für die Wasserkraftanlage. Warum er jedoch in der Folge sich offenbar doch grundsätzlich die Verständigungspflicht anzuerkennen scheint, ist bereits eingangs als unlösbarerer Widerspruch festzustellen.

Die im Punkt II. der Berufung erhobene Verfahrensrüge, wonach im Begriff "Revisionsarbeiten" keine Verständigungspflichten im Sinne der zur Last gelegten Schutznormverletzung einhergingen, greift ebenfalls nicht. Mit dem erhobenen Tatvorwurf konnte weder ein Zweifel an der Tatidentität bestehen, noch war dadurch der Berufungswerber in irgendeiner Weise in seinen Verteidigungsrechten geschmälert. Durch allfällige sprachliche Unebenheiten im Spruch eines Bescheides wird der Beschuldigte nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde sämtliche erforderliche Tatbestandselemente aufgenommen und die Tat hinreichend nachvollziehbar dargestellt hat (VwGH 25.4.2001, 2001/03/0100).

Die im Punkt III. erhobenen Einwände betreffen in Wahrheit nicht verfahrensrelevante zivilrechtliche Aspekte, wobei der Begriff "Bewirtschafter im Sinne des § 30 O.ö. Fischereigesetz" als nicht ausreichend erwiesen hingestellt und nicht - wie von der Behörde erster Instanz getan - als "Faktum" hingestellt werden dürfte. Ob diese Rechtsposition der "Bewirtschafter" (der Fischereiberechtigten), nämlich der Ehegatten H und N, letztlich aus der Rechtsüberzeugung des Berufungswerbers zu Recht oder Unrecht besteht, ändert nichts an seiner damaligen Verständigungsverpflichtung.

Er hat die Verständigung der Genannten, aus welchen Motiven auch immer, jedenfalls aber zu Unrecht im Sinne der hier zu beurteilenden Schutznorm nicht vorgenommen.

Im Punkt IV. bestreitet er schließlich wiederum der vorher als angeblich nicht bestehend dargestellten Verständigungspflicht nicht nachgekommen zu sein.

 

4.2. Das vorliegende Beweisergebnis lässt sich nunmehr dahingehend zusammenfassen, dass gegenüber den Ehegatten H und N weder von der Bachabkehr noch von den nachfolgenden Baggerungen, weder eine Verständigung durch den Berufungswerber, noch durch einen vom Berufungswerber verständigten Mit- bzw. Drittberechtigten erfolgt ist. Die an sich glaubwürdige Darstellung des Berufungswerbers, dass sein Bruder durch diverse Anfragen bemüht war, diesbezüglich von der Behörde den Kreis der zu Verständigenden in Erfahrung zu bringen, trifft wohl durchaus zu. Ebenfalls habe sich der Berufungswerber laut seiner Darstellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von seinem Bruder über die Verständigungen informieren lassen. Warum mit den auf diesem Wege eingeholten Informationen letztlich die Verständigung der namentlich auch bei den Recherchen dabei bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten H und N unterblieb, lässt sich objektiv nicht nachvollziehen. Dass die Berechtigten H u. N zusätzlich noch aus dem unzweifelhaft seit langem bestehenden Rechtsverhältnis zu diesem Fischwasser und diversen Rechtsstreitigkeiten evident gewesen sein mussten, kann ebenfalls nicht bezweifelt werden. Warum daher ausgerechnet deren Verständigung unterblieb, ist daher sachlich nicht nachvollziehbar. Wenn der Berufungswerber auf die erst am 15.7.2003 an die Behörde übersendete Liste mit den Namen der verständigten Personen verwies, welche von der Behörde letztlich nicht als unvollständig reklamiert worden sei, geschah dies doch erst nach Abschluss der Arbeiten (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls).

Wenn dem Berufungswerber an sich unmittelbar persönlich kein Vorwurf gemacht werden könnte, weil er auf die Tätigkeit seines Bruders vertraut haben mag, so muss er sich aber in seiner Funktion als Geschäftsführer die offenkundige Fehlleistung seines Bruders als Verantwortlichen des Anlagenverfügungsberechtigten zurechnen lassen. Wie sich insbesondere aus dem Gespräch mit Frau F vom 24.6.2003 ergibt, wurde Dipl.-Ing. L gegenüber die genannten Personen als zu Verständigende dezidiert erwähnt (siehe unten).

Nicht gefolgt vermag dem Berufungswerber als Firmenverantwortlichen daher in seiner dahingehenden Verantwortung werden, dass er keinerlei Kenntnis auch noch von diesem zu verständigenden Personenkreis haben hätte können. Dass er sich als Geschäftsführer nicht primär derartigen "Nebenaufgaben" immer auch höchst persönlich zuwenden kann, ist durchaus evident, entbindet ihn aber dennoch nicht von Rechtspflichten aus § 9 Abs.1 VStG.

Wenn mit dem offenbar von ihm unterfertigten Schreiben vom 15.7.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf deren telefonische Anfrage schließlich jene Personen bekannt gegeben wurden, die vom genannten Ereignis nun tatsächlich verständigt worden sein sollten, befinden sich darunter nicht die Familien H u. N.

Deren übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Aussagen brachten aber klar zum Ausdruck, dass an der Kenntnis ihres Fischereirechts seitens der Firma L bzw. deren Repräsentanten auf Grund vieler Anhaltspunkte - auch gerichtlicher Verfahren - wohl kein wie immer gearteter Zweifel bestanden haben konnte. Den Zeugenaussagen war das belastete soziale Beziehungsgefüge zwischen ihnen und den Repräsentanten des Verfügungsberechtigten nur unschwer zu erkennen. Ob darin letztlich eine Ursache für die unterbliebene Verständigung gelegen ist, kann dahingestellt bleiben. Ein Motiv könnte dies aber allemal herhalten.

Der evidente Rechtsstatus des Bewirtschafters und demnach Berechtigten ergibt sich auch schlüssig und nachvollziehbar aus den einschlägigen Akteninhalten, insbesondere aus dem Verfahren, welches seitens des J H unter 4 Cg 78/99d gegen die Mutter des Berufungswerbers geführt wurde. Es wäre geradezu absurd, würde dem Berufungswerber trotz dieses Verfahrens die Rechtsposition zumindest der Ehegatten H verborgen geblieben. In diesem Fall müsste er sich wohl vorwerfen lassen, sich über Familien- und Firmenbelange nicht ausreichend zu informieren.

Aus dem Telefonat, welches am 24.6.2006 zwischen Dipl.-Ing. L und der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Frau F, geführt wurde, ergibt sich unstrittig, dass dem Beauftragten des Berufungswerbers spätestens zu diesem Zeitpunkt die Namen der zu verständigenden Fischereiberechtigten, sozusagen aus berufenem Munde, bekannt gewesen sein mussten. Er hätte daher ab diesem Zeitpunkt noch genügend Zeit gehabt diese Verständigung noch vor Beginn der Arbeiten und allenfalls auch noch während der Arbeiten vorzunehmen und damit einen Schaden gegenüber den Berechtigten im Sinne des Schutzziels des § 30 Oö. Fischereigesetzes entsprechend abzuwenden oder zumindest noch zu minimieren.

Als bemerkenswert erweist sich seine Urgenz an die Behörde erster Instanz per 24.6.2003, 15:39 Uhr, in Verbindung mit dem offenbar an diesem Tag und wohl unmittelbar vorher geführten Telefonat mit einem Organ dieser Behörde, der Zeugin F (ON 16).

Bei Aufwendung der wohl jedermann zumutbaren und gesetzlich gebotenen Sorgfalt hätte vor diesem Hintergrund den Beauftragten des Berufungswerbers die Erfüllung dieser Rechtspflicht kaum überfordert. Alleine mit einem Blick ins Telefonbuch und ein kurzes Telefonat hätte - ungeachtet der Rechtspflicht der nachweislichen Verständigungspflicht - empirisch besehen der Erfüllung der Rechtspflicht genüge getan. Anstatt dessen wurde durch zahlreiche E-Mails nur unnötiger Verwaltungsaufwand erzeugt und will damit letztlich die Schuld der unterbliebenen Verständigung den Verwaltungsbehörden zugeschoben werden, weil diese angeblich nicht in der Lage gewesen wären, die Namen bekannt zu geben, welche der Berufungswerber ohnedies wusste oder wissen hätte müssen.

Wenn abschließend die im Schlussvortrag der Berufungsverhandlung dargelegte Verantwortung einerseits eine an den Dkfm. E M, als ebenfalls inhaltsgleich Berechtigter, im Ergebnis die Übertragung der Verständigungspflicht gegenüber den o.a. Personen behauptet wird und andererseits deren Rechtsverhältnis als unklar hingestellt wird, muss dies als unlogisch anmutende Zweckbehauptung qualifiziert werden. Der Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen würde daher zur Klärung der unstrittig unterbliebenen Verständigungspflicht iVm der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nichts beitragen können.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmten, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Mit dem Hinweis, dass er seinem Bruder im Hinblick auf die Erfüllung der Verständigungspflicht vertraut hat, vermag ihn weder von seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer zu entlasten, noch vermag damit dargetan werden, dass ihn an der hier offenkundig unterbliebenen Verständigung kein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG trifft (vgl. VwGH 15.12.2004, 2002/09/0098, mit Hinweis auf VwGH 10.3.1999, 97/09/0144).

 

5.1. Der § 30 des Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005 lautet:

Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfanges der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigen.

(2) Die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zwecke der Beobachtung zu dulden und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die vom Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestandes durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzusetzen.

(3) Verletzen die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs.1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

 

Nach § 49 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 49 Abs.2 dieses Gesetzes Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden, wer

......

der Verständigungspflicht nach § 30 Abs.1 nicht nachkommt (Z19);

 

5.1.1. Diesem dem o.a. Tatbestand inhärentem Schutzziel wurde alleine schon mit der nicht gemeldeten sogenannten "Bachabkehr" und vielmehr noch mit den daran anschließenden Baggerarbeiten zuwider gehandelt. Diesbezüglich kommt es objektiv auf die Tatsache der jeweiligen Durchführung mitteilungspflichtiger Arbeiten bzw. Maßnahmen an. Subjektiv darauf, ob in einem solchen Fall gemäß dem in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsatz, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut und sich nicht (hinreichend) davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (VwGH 19.6.1986, 86/08/0023, mit Hinweis auf VwGH 2.6.1966, 577/65, VwGH 15.2.1967, 666/66, VwGH 5.2.1968, 568/67, VwGH 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69).

In welcher Form sich hier der Berufungswerber tatsächlich über den Umfang der Liste der Verständigten überzeugt hat, legte er im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht näher dar. Mit dem Hinweis seinem Bruder vertraut zu haben hat er jedenfalls der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen.

Eine solche Entlastung hat daher das Berufungsverfahren nicht erbracht, wenngleich dem Berufungswerber dahingehend noch gefolgt werden kann, dass er auf die Erfüllung der Verständigungspflicht seitens seines Bruders sich letztlich unbesehen verlassen hat.

Da letztlich auch die unvollständige Liste über die zu verständigenden Personen per 15.7.2003 (ON 8) und damit erst nach den Arbeiten vorlag, wird bereits dadurch die nur mangelhafte Recherche der hier zu erfüllenden Pflichten durch die vom Berufungswerber beauftragte Person evident.

Wäre etwa dem Berufungswerber der Stand der Liste bereits noch vor Beginn der Arbeiten bekannt gewesen, hätte ihm auf Grund der vielen "ja geradezu als historisch" zu bezeichnenden Anknüpfungspunkte zu den Familien H und N, das Fehlen dieser Namen kaum verborgen bleiben können.

Selbst die möglicherweise das sogenannte Koppel- u. Fischereirecht der Familien H und N in Frage stellenden Rechtsstreitigkeiten bzw. die Verfahren über die Streichung aus dem Fischereikataster und ein allenfalls darin zu begründen versuchter Rechtsirrtum, könnte das Unterbleiben der Verständigung nicht rechtfertigen. Ordnungsvorschriften können vom Normadressaten nicht nach eigenem Gutdünken ausgelegt werden.

Mit dem auf die unter Bezugnahme auf das WRG 1959 ergangenen Judikatur, VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210, ist für ihn nichts zu gewinnen. Sie kann jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass die sich aus § 30 Oö. Fischereigesetz Verpflichtung im Ergebnis nicht mehr durchsetzbar wäre. Darauf laufen jedoch letztlich die breit angelegten, auf faktisches Bestreiten nicht nur von Tatsachen und Rechtsverhältnissen, sondern nicht zuletzt die auf Abwälzungsversuche von Verantwortung hinauslaufenden Ausführungen des Berufungswerbers hinaus.

 

5.2. Dem Antrag des Berufungswerbers auf Einvernahme des Dkfm. M und des Bruders des Berufungswerbers, Dipl.-Ing. L, war mit Blick auf die mit diesen Anträgen verbundenen Begründung angesichts der unstrittigen Faktenlage einerseits und die sich bloß in der Lösung einer Rechtsfrage erschöpften andererseits, nicht nachzukommen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106, sowie VwGH 14.9.1983, 82/03/0299 u. VwGH 28.2.1985, 85/02/0093).

Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob Dkfm. M die Verständigung der Familien H u. N allenfalls zusagte, diese aber nicht durchführte, oder ob Dipl.-Ing. L den Berufungswerber als Geschäftsführer tatsächlich über seine Recherchen informierte oder ob er dies unterließ. Zu beurteilen ist rechtlich letztlich nur die Zurechnung der unterbliebenen Verständigung.

 

5.3. Der Spruch war im Sinne des § 44a Z1 u. Z2 VStG im Hinblick auf die genauere Tatumschreibung zu präzisieren. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162 mit Hinweis auf VwGH [verstSen.] 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und VwGH 26.9.1994, 92/10/0148, VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024 u.v.a.). Dem entsprach sehr wohl die fristgerechte Verfolgungshandlung.

Dass hier dem Berufungswerber nicht bekannt geworden wäre, was ihm zur Last gelegt wurde, kann hier in keinem Stand des Verfahrens in Zweifel gestanden sein und wurde selbst vom Berufungswerber nie in Frage gestellt.

 

5.4. Zu § 31 Abs.2 VStG ist auszuführen, dass hier der zum Tatbestand gehörende Erfolg vom Ende der Arbeiten am 11.7.2003 aus zu berechnen ist. Die Verjährung begann demnach erst mit Abschluss der Arbeiten zu laufen, weil jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung eine dem Schutzziel entsprechende Wirkung zugekommen wäre und die Unterlassung im Sinne einer bestehenden Handlungspflicht erst damit als beendet angesehen werden kann (vgl. unter vielen VwGH 25.6.2001, 2001/07/0020).

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen des § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Obwohl mit der vom Berufungswerber zu vertretenden Unterlassung rechtlich geschützten Interessen nachhaltig zuwider gehandelt wurde, indem die wirtschaftliche Interessenschädigung für die dadurch Betroffenen durchaus als schwerwiegend zu bezeichnen ist, ist sein jedenfalls auf Fahrlässigkeit basierendes Verschulden an der Unterlassung subjektiv tatseitig eher nur als geringfügig zu bezeichnen. Wenn ferner das Einkommen des Berufungswerbers tatsächlich wesentlich höher als die geschätzten 3.000 Euro sein sollte, war dennoch angesichts der hier mit drei Jahren überlangen Verfahrensdauer das Strafausmaß noch etwas zu reduzieren.

Dies unter Hinweis auf die der Judikatur des EGMR und die daran angelehnte österr. Rechtsprechung. Demnach indiziert auch eine "unangemessen" lange und vom Berufungswerber nicht zu vertretenden Verfahrensdauer einen (zusätzlich) geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 27.11.2008, Zl.: 2006/03/0118-5

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