Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390008/2/Gu/Atz

Linz, 11.07.1995

VwSen-390008/2/Gu/Atz Linz, am 11. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die als Berufung bezeichnete Eingabe der A. J., datiert mit 5.7.1995, zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Am 7. Juli 1995 langte ein von A. J., R. 33/13, 1120 Wien, verfaßter, als Berufung bezeichneter, Schriftsatz ein, welcher an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich adressiert war und folgenden Text aufwies:

"Berufung Ich J. A. geb. 29.11.1964 Die Frau R. K. hate mich gebetet da ich mitgehe ich habe gefrakt hastu einen Geverbeschein sie sakte ja. Sie hate mich angelogen und es var zuschpet. Bitte ich bin nicht schuld daran.

Behgrüsesi Thanke J. A." Aus dem gesamten Vorbringen kann vermutet werden, da es sich um eine Eingabe in einer Verwaltungsstrafsache betreffend eine Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung oder Hausiertätigkeit handelt.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Aus der Eingabe ist kein auch noch so geringer Anhaltspunkt enthalten, welcher Bescheid damit angefochten werden sollte und von wem ein solcher Bescheid stammen könnte. Da das Fehlen einer geeigneten Bezeichnung des angefochtenen Bescheides feststeht, war kein weiteres Ermittlungsverfahren notwendig und die Zurückweisung im kurzen Wege auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

A. J., R. 33/13, 1120 Wien (RSb).

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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