Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400044/26/Gf/Hm

Linz, 11.06.1992

VwSen - 400044/26/Gf/Hm Linz, am 11. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Punkt I. 1. des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl. VwSen-400044/10/Gf/Kf, hat zu entfallen; Punkt I. 2. ist nunmehr als Punkt "I. 1." und Punkt I. 3. ist nunmehr als Punkt "I. 2." bezeichnet anzusehen.

II. Punkt II. des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl. VwSen-400044/10/Gf/Kf, hat zu lauten: "Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte und hinsichtlich der festgestellten Rechtswidrigkeit für den Bund tätig gewordene Behörde ist gemäß § 79a AVG verpflichtet, die mit 12.513 S zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig bestimmten Kosten dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in Höhe von 20.488,20 S sowie das Mehrbegehren der belangten Behörde in Höhe von 1.563 S wird jeweils abgewiesen." Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1992, Zl. 91/01/0200, das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl. VwSen-400044/10/Gf/Kf, hinsichtlich Punkt I. 1. und Punkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Punkte I. 1. und II. dieses Erkenntnisses waren daher gemäß § 63 Abs.1 VwGG entsprechend zu berichtigen.

Linz, am 11. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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