Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400075/4/Kl/Rd

Linz, 21.08.1992

VwSen - 400075/4/Kl/Rd Linz, am 21. August 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A, wegen Festnahme und vorläufiger Verwahrung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.1 und 3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Eingabe vom 3. April 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 7. April 1992, beantragte der Beschwerdeführer, die am 21. Februar 1992 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgenommene Festnahme und nachfolgende vorläufige Verwahrung für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG den Kostenersatz für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung laut Kostenverzeichnis zu Lasten der belangten Behörde zuzuerkennen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt; es wurde keine Gegenschrift erstattet. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage i.V.m. mit der Beschwerde geklärt erscheint, und überdies die Beschwerde zurückzuweisen war, war gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Weiters wird angemerkt, daß die Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 5a Abs.6 Z.2 FrPG nicht zum Tragen kommt, da der Beschwerdeführer bereits aus der Schubhaft entlassen bzw. abgeschoben ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und i.V.m. mit den Beschwerdeausführungen als erwiesenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt, daß der Beschwerdeführer, da er sich ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhielt, zum Zeitpunkt der Betretung polizeilich nicht gemeldet war und auch nicht die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt besaß, am 21. Februar 1992 um 12.36 Uhr über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß § 14e FrPG festgenommen und der Behörde vorgeführt wurde, welche mit Bescheid vom 21. Februar 1992, Sich-0702-7214, gemäß § 5 Abs.1 FrPG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung den Beschwerdeführer in vorläufige Verwahrung genommen hat. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde nachweislich noch am selben Tag also am 21. Februar 1992 - vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und ab diesem Zeitpunkt vollstreckt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Februar 1992 um 16.45 Uhr in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Vollstreckung dieses Schubhaftbescheides erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Zwangsmaßnahme. Hinderungsgründe sind weder aus der Aktenlage erkenntlich, noch werden solche in der Beschwerde angeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Februar 1992, Sich-0702/7214, wurde über den Beschwerdeführer ein bis 21.Februar 1997 befristetes Aufenthaltsverbot unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG erlassen, welches mit Bescheidübernahme am 26. Februar 1992 vollstreckbar wurde und mit der tatsächlichen Abschiebung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 um 0.52 Uhr per Bahn von Salzburg nach Zagreb vollstreckt wurde.

4. Im Grunde des Art.1 Abs.2 und Art.2 Abs.1 Z.7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (kurz: PersFrSchG) in Zusammenhalt mit § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c - 67g AVG gelten.

Es ist daher gemäß § 67c Abs.1 AVG die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Maßnahme, nur im Fall der Behinderung, ab dem Wegfall dieser Behinderung, einzubringen.

4.1. Unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß mit der Kenntniserlangung der Maßnahme am 21. Februar 1992 die gesetzliche sechswöchige Frist - es handelt sich hier gemäß § 33 Abs.4 AVG um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - zu laufen begonnen und daher mit 3. April 1992 geendet hat. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde zur Post gegeben werden müssen. Laut Poststempel des eingeschriebenen Kuverts wurde das Schriftstück jedoch erst am 6. April 1992 zur Post gegeben.

Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen über die Beschwerdeangaben, welche auch Umstände erfassen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist § 67c Abs.2 Z.6 AVG, und unter Berücksichtigung, daß eine Hinderung an der Ausübung des Beschwerderechts in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde und auch aus dem weiteren Akteninhalt offenbar von keiner Behinderung am Gebrauch des Beschwerderechts auszugehen war, konnte kein späterer Beginn des Fristenlaufs eingeräumt werden, und es war daher die Beschwerde als verspätet eingebracht zu beurteilen.

Wenn auch Art.5 Abs.4 EMRK und Art.6 PersFrSchG eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Haft bzw. eine Überprüfung der Notwendigkeit in angemessenen Abständen garantiert, so enthebt auch der allenfalls erst spätere Eintritt der behaupteten Rechtswidrigkeit eines an sich vorerst rechtmäßig ergangenen Verwaltungsaktes - also die Behauptung einer später eingetretenen Rechtswidrigkeit eines vorerst rechtmäßig ergangenen und vollzogenen Schubhaftbescheides - insbesondere durch eine Änderung der Sachverhaltslage den Beschwerdeführer nicht, auch im Lichte der geänderten Sachverhaltslage Angaben über diesen Zeitpunkt und über die Rechtzeitigkeit in die Beschwerde aufzunehmen, um die behauptete nunmehr eingetretene Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Ein diesbezüglicher Hinweis ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

4.2. Die Beschwerde war daher wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung ohne weiteres Verfahren - insbesondere ohne eine Entscheidung in der Sache selbst treffen zu können - spruchgemäß zurückzuweisen.

5. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Eine weitere Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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