Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400202/4/Gf/La

Linz, 12.07.1993

VwSen-400202/4/Gf/La Linz, am 12. Juli 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des F wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. In seiner mit 1. Juli 1993 datierten, am 2. Juli 1993 zur Post gegebenen und am 5. Juli 1993 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe bringt der Einschreiter sinngemäß vor, am 28. Mai 1992 deshalb nach Österreich eingereist zu sein, um nicht in die Kriegswirren in Jugoslawien verwickelt zu werden. In Österreich sei er als Mittäter an einer (nicht näher bezeichneten) Straftat zu einer Haftstrafe von 13 Monaten und 10 Tagen verurteilt worden; diese Strafe habe am 1. Juli 1993 geendet. Schon drei Monate zuvor hätte ihm die fremdenpolizeiliche Behörde jedoch eröffnet, daß er nach seiner Entlassung in seinem Heimatstaat abgeschoben werden würde. Bereits damals habe er der Behörde allerdings ua. zu verstehen gegeben (sinngemäß): "Ich bin einverstanden mit der Abschiebung, denn ich muß so schnell wie möglich abreisen, um meine Familie zu retten, und ich bin einverstanden, im Gefangenenhaus zu bleiben." Mit der vorliegenden Eingabe ersucht der Beschwerdeführer, seinem damaligen Anliegen zu entsprechen.

2. Ob sich der Einschreiter im Zeitpunkt der Einbringung seines Schriftsatzes bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö.

Verwaltungssenates tatsächlich (noch) in Schubhaft befand, konnte da eine Aktenvorlage durch die belangte Behörde nicht zeitgerecht erfolgte - nicht geklärt werden. Eine dahingehende Klärung war aber schon aus dem Grunde nicht erforderlich, weil sich der Einschreiter nach seinem eigenen Vorbringen durch die über ihn allenfalls verhängte Schubhaft ohnehin nicht als beschwert erachtet hätte, sondern mit der gegenständlichen Eingabe nur auf die raschestmögliche faktische Durchführung seiner Abschiebung dringt.

Soweit der vorliegenden Eingabe formal eine auf § 51 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), gestützte "Beschwerde" zu entnehmen ist, war diese daher mangels rechtlicher Beschwer gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Im übrigen ist der Einschreiter darauf zu verweisen, daß die Befugnisse einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, die auf die zuständige erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde dahingehend einwirken könnte, daß dessen Abschiebung so rasch wie möglich durchgeführt wird, gegenständlich gemäß § 70 FrG nicht dem Oö. Verwaltungssenat, sondern der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zukommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Ver ^seiteme waltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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