Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400267/4/Ki/Bk

Linz, 25.05.1994

VwSen-400267/4/Ki/Bk Linz, am 25. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des S E K, ghan. Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.:§ 51 Abs.1 und 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu II.: § 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 19.

Mai 1994, wurde Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft ab 16. Mai 1994 durch die Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme am 16. Mai 1994 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 16. Mai 1994 nicht vorliegen, sondern die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ab dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig sei, sowie zu erkennen, der Bund (Bundesminister für Inneres) sei schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang z.Hd. des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wurde zunächst ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat politisch verfolgt worden sei und nach Einreise in Österreich um politisches Asyl angesucht habe. Der Asylantrag sei in zwei Instanzen negativ erledigt. Gegen den zweitinstanzlichen negativen Asylbescheid habe er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof habe über die Beschwerde noch nicht entschieden. Er habe sich bis zu seiner Inschubhaftnahme am 16.5.1994 durch Organe der belangten Behörde in L, aufgehalten. Sein Lebensunterhalt sei durch Unterstützungen der Ghana-Union und des PH-Clubs bestritten worden. Er habe an der Universität Salzburg einen Deutschkurs belegt und er beabsichtige, in Österreich zu studieren. Er sei am 16. Mai 1994 zur Bundespolizeidirektion Linz vorgeladen worden. Er sei dieser Ladung nachgekommen und es sei ihm anläßlich der Einvernahme erklärt worden, daß gegen ihn ein Aufenthaltsverbot der BH Oberpullendorf bestehe. Er sei nach Beendigung der Einvernahme in Schubhaft genommen worden und man beabsichtige ihn nach Ghana abzuschieben. Er könne nach Ghana nicht zurückkehren und sei in diesem Land aus Gründen des § 37 Abs.1 bzw 2 FrG bedroht.

Er sei in Ghana am 3. September 1989 verhaftet und in einer Kaserne in Sunyani geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm wenig zu essen und zu trinken gegeben. Man habe ihn einem öffentlichen Tribunal vorgeführt, welches seine weitere Haft beschlossen habe. Mit Hilfe eines Freundes seines Vaters sei ihm seine Flucht aus der Kaserne gelungen und er habe in der Folge sein Heimatland verlassen.

Der Beschwerde wurden jeweils in Kopie ein Brief seines Bruders vom 18. März 1992 in englischer Sprache, Unterlagen der Polizei Sunyani, aus denen hervorgeht, daß er wegen politischer Aktivitäten angeklagt und gesucht wird sowie ein Brief seines ghanaischen Rechtsanwaltes beigelegt.

1.2. In der Beschwerdebegründung wird zunächst das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes gegen seine Person bestritten. Ein derartiges Aufenthaltsverbot sei ihm nicht bekannt. Die belangte Behörde sei weder anläßlich der Einvernahme am 16.

Mai 1994 noch bis zum heutigen Tag in der Lage gewesen, ihm bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter den gegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheid zu zeigen bzw.

in Fotokopie zur Verfügung zu stellen. Bereits dieser Umstand zeige die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde.

Selbst wenn tatsächlich ein Aufenthaltsverbot bestehen sollte, rechtfertige dies nicht die Inschubhaftnahme. Er habe bis zur Inhaftierung in geordneten Verhältnissen gelebt, sein Lebensunterhalt sei gesichert gewesen und er habe eine gesicherte Unterkunft gehabt. Er habe der Ladung der Bundespolizeidirektion Linz freiwillig und pflichtgemäß Folge geleistet und sei bestrebt, seinen Asylantrag einer positiven Erledigung zuzuführen. Es bestehe kein wie immer geartetes Anzeichen einer Fluchtgefahr. Die gesetzliche Voraussetzung für die Inschubhaftnahme sei daher nicht erfüllt.

Dazu komme, daß selbst bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes die belangte Behörde ihm vor Inschubhaftnahme zumindest faktisch die Möglichkeit hätte geben müssen, freiwillig das Land zu verlassen. Man hätte ihm eine Frist zur Ausreise setzen müssen und lediglich für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreiseaufforderung mit fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen vorgehen dürfen. Seine sofortige Inschubhaftnahme erweise sich auch im Lichte dieser Überlegungen als gesetzwidrig.

Er stehe in einem laufenden Asylverfahren. Über seine Asylbeschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, einen Asylwerber, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, durch Zwangsmaßnahmen außer Landes zu schaffen, noch bevor er die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Auch rechtsstaatliche Gesichtspunkte würden daher gebieten, den weiteren Verbleib in Österreich zumindest solange zu dulden, bis der Verwaltungsgerichtshof endgültig in seinem Asylverfahren entschieden habe.

Abgesehen davon sei nach Spruchpraxis des VwGH mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu rechnen.

Sollte gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehen, sei der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, die Voraussetzungen des Rückschiebungsverbotes im Schubhaftbeschwerdeverfahren zu prüfen. Dies entspreche der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es werde daher Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein, die von ihm geltend gemachten Abschiebungshindernisse iSd § 37 Abs.1 und 2 zu prüfen und diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der ihm die Möglichkeit gegeben werde, seine Fluchtgründe zu artikulieren und unter Beweis zu stellen und beantrage weiters den Asylakt des BMI beizuschaffen und in die beiliegenden Urkunden Einsicht zu nehmen.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme vom 20. Mai 1994 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1991 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Ungarn nach Österreich eingereist sei. Am 25. Oktober 1991 sei er bei der BH Oberpullendorf niederschriftlich vernommen worden und es sei von dieser Behörde gegen ihn mit Bescheid gleichen Tages ein bis zum 25. Oktober 1996 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Im Bescheid sei die Frist zur Ausreise bis 25.

November 1991 festgelegt worden.

In der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, daß ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift habe er auch die Übernahme des Bescheides bestätigt. Es müsse ihm daher sehr wohl bekannt sein, daß gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BMI vom 16.2.1994 - rechtswirksam erlassen am 23.2.1994 - in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Eine VwGH-Beschwerde gegen diesen Bescheid sei nicht aktenkundig, werde jedoch in der Schubhaftbeschwerde erwähnt. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz schon deswegen nicht zugekommen sei, weil er illegal und nicht direkt aus einem Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht waren, nach Österreich eingereist sei.

Der Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf sei am 19.5.1994 eingelangt und noch am gleichen Tag sei der Aufenthaltsverbotsbescheid der Kanzlei Dr. B gefaxt worden.

Was den Vorwurf betreffe, dem Beschwerdeführer hätte eine Frist zur Ausreise gesetzt werden müssen, so sei diese Frist auch tatsächlich im Aufenthaltsverbotsbescheid mit 25.11.1991 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Frist ignoriert und halte sich einem rechtskräftigen, ihm bekannten Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in Österreich auf. Wie aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.5.1994 hervorgehe, habe der Beschwerdeführer nicht vor, Österreich zu verlassen.

Eine Abschiebung nach Ghana erscheine im Hinblick auf § 37 FrG zulässig, weshalb die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich sei. Da die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers am 26.1.1993 abgelaufen sei, sei deren Verlängerung bei der ghanesischen Botschaft in Bern beantragt worden.

Schließlich stellt die belangte Behörde die Anträge, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Beschwerde abweisen und erkennen, daß der Beschwerdeführer dem Bund die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu ersetzen habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist ghanaischer Staatsbürger und am 22.10.1991 illegal im Gemeindegebiet von Deutschkreuz in das Bundesgebiet eingereist. Laut seinen Angaben bei seiner ersten Einvernahme am 25.10.1991 hat er am 30.11.1989 legal mein einem Personenkraftwagen - seine Heimat verlassen und ist zunächst nach Niger und von dort anschließend nach Libyen gelangt. Nach ca. 1 1/2 Jahren Aufenthalt gelangte er dann von Libyen per Schiff nach Konstanza und von dort weiter nach Bukarest (Rumänien). Am 22. Oktober 1991 hat er Bukarest mit einem türkischen Fernfahrer verlassen und wurde von diesem bis in den Bereich der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze gebracht, wobei er die jeweiligen Staatsgrenzen illegal passierte. Im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet angelangt hat er sich mit einer Gruppe Fremder getroffen und ist nach einem Fußmarsch von ca. drei Stunden, verbunden mit dem illegalen Grenzübertritt nach Österreich, im Gemeindegebiet von Deutschkreuz aufgegriffen worden.

4.2. Mit der Begründung, daß er am 23. Oktober 1991 unbefugt die österreichisch-ungarische Staatsgrenze überschritten habe und die Voraussetzungen für eine geregelte Unterkunft und einen gesicherten Unterhalt nicht gegeben seien bzw. er auch nicht über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen Barmittel verfüge, hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit Bescheid vom 25.10.1991, Zl. XI/A-K-157/1-1991, über den Beschwerdeführer ein bis zum 25.10.1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß § 3 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, das Bundesgebiet der Republik Österreich innerhalb einer Frist bis 25.11.1991 - bei sonstiger Anwendung von Zwangsmaßnahmen - zu verlassen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4.3. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Asylgewährung gestellt, welcher im wesentlichen damit begründet wurde, daß er am 3.9.1989 von Soldaten von zuhause abgeholt worden und in die Kaserne von Sunyani gebracht worden sei. Ursache für diese Maßnahme sei eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dorfführer gewesen, zumal letzterer im September 1989 eine ihm gehörende Landwirtschaft an eine private Firma verkauft habe. Der Dorfführer habe den Militärs erzählt, daß der Beschwerdeführer ein Regierungsgegner sei. Er sei deshalb immer wieder verhört worden und man habe ihn dabei mit dem Gewehrkolben geschlagen und mit eiskaltem Wasser übergossen.

Zu essen habe er wenig, Brot und Tee, bekommen. Er sei drei Monate in dieser Kaserne inhaftiert gewesen. Sein älterer Bruder habe während der Haft einen Rechtsanwalt kontaktiert und dieser habe ihn in der Kaserne aufgesucht. Bevor ihn der Anwalt aufgesucht hat, sei er einem öffentlichen Tribunal vorgeführt worden und dieses habe seine weitere Haft beschlossen. Der Anwalt habe ihm geraten, zu versuchen Ghana zu verlassen, da er bei einer Verurteilung für ca. 10 bis 15 Jahre ins Gefängnis käme. Ein Freund seines Vaters habe ihm dann zur Flucht verholfen. Er könne deshalb nicht mehr in sein Heimatland zurück, da er ja aus der Kaserne geflüchtet sei und deshalb gesucht werde.

In Erledigung seines Antrages auf Asylgewährung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11.11.1991, Zl. Fra-5043/91, festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 16.2.1994, Zl. 4.325.413/2-III/13/92, rechtskräftig abgewiesen.

4.4. Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.4.1994, Fr-96.032, wurde der Beschwerdeführer für 16.5.1994 zu einer fremdenpolizeilichen Befragung vorgeladen, gleichzeitig wurde ihm angedroht, daß, wenn er die Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolgt, seine zwangsweise Vorführung veranlaßt wird.

Der Beschwerdeführer hat diese Anordnung befolgt und es wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.1994, Fr-86.032, zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß er sich einem rechtskräftigen durchsetzbaren Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in Österreich aufhalte und er bislang der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die angeordnete Schubhaft wurde sofort vollzogen und es befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft.

Im Hinblick darauf, daß der Reisepaß des Beschwerdeführers (Paßport Republic of Ghana No. ) nur bis 26.1.1993 gültig war, hat die Bundespolizeidirektion Linz die Botschaft der Republik Ghana in Bern mit Schreiben vom 16.5.1994 unter gleichzeitiger Mitteilung des Sachverhaltes um Verlängerung des ghanesischen Reisepasses ersucht. Der Botschaft wurde mitgeteilt, daß geplant ist, den Beschwerdeführer in sein Heimatland abzuschieben und es wurde aufgrund der bestehenden Schubhaft um vordringliche Erledigung ersucht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.5.1994 behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich im wesentlichen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, weil gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 25.10.1991 ein bis zum 25.10.1996 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde bzw. sein Asylverfahren seit 23.2.1994 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurde. Da er offensichtlich nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sei die Schubhaft zu verhängen.

Die Verhängung dieses Aufenthaltsverbotes bzw. die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung reichen für die Inschubhaftnahme jedenfalls aus, zumal auch kein Vollstreckungsaufschub beantragt bzw. gewährt wurde und es haftet daher dem Vorgehen der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit an. Dies gilt aber auch für eine weitere Anhaltung in Schubhaft, da laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet - eine Aufenthaltsberechtigung kommt dem Beschwerdeführer weder nach dem Fremden- noch nach dem Asylrecht zu - für eine unbedenkliche Schlußfolgerung ausreicht, um die Notwendigkeit der Inschubhaftnahme zu begründen (vgl. VwGH vom 14.4.1993, 93/18/0064).

Nachdem dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt, wäre er im Hinblick auf das rechtskräftige Aufenthaltsverbot verpflichtet, unverzüglich auszureisen. Daß er aber nicht gewillt ist, aus Österreich auszureisen, geht aus dem gesamten Verwaltungsakt hervor bzw. ergibt sich insbesondere daraus, daß er bei seiner Einvernahme am 16.5.1994 ausdrücklich vorgebracht hat, er habe nicht vor Österreich zu verlassen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, sich über ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot hinwegzusetzen, bietet einen begründeten Anlaß zur Annahme, daß er sich letztlich der Abschiebung entziehen oder diese doch wesentlich erschweren werde. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 27.1.1994, 93/18/0546) ist einem solchen Falle die Auffassung, die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig, nicht rechtswidrig.

Was die weitere Anhaltung in Schubhaft anbelangt, so ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (§ 48 Abs.1 FrG). Im Hinblick darauf, daß der Reisepaß des Beschwerdeführers bereits abgelaufen ist, war ein Ersuchen um Verlängerung des Reisedokumentes an die Botschaft der Republik Ghana erforderlich. Dieses Ersuchen wurde bereits am Tage der Inschubhaftnahme gestellt und es wurde die Botschaft der Republik Ghana gleichzeitig ersucht, aufgrund der bestehenden Schubhaft eine vordringliche Erledigung vorzunehmen. Die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers liegen demnach vor, weshalb auch damit der weiteren Anhaltung keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

5.4. Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, wonach das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes bestritten wird, so ist dies unbegründet.

Nach den im vorliegenden Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit Bescheid vom 25.10.1991, XI/A-K-157/1-1991, ein bis zum 25.10.1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich über den Beschwerdeführer verhängt. Mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift vom 25.10.1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat der Beschwerdeführer die Übernahme des Bescheides bestätigt. Wenn dazu der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe den gegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheid weder anläßlich der Einvernahme am 16.5.1994 noch bis zum Tage der Beschwerdeerstellung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, so kann dahingestellt bleiben, ob dies einen Verfahrensmangel darstellt. Dieser Verfahrensmangel wäre nämlich insoferne nicht wesentlich, als hiedurch das Verfahrensergebnis in keiner Weise beeinflußt werden würde zumal, wie bereits dargelegt wurde, der Bescheid vom Beschwerdeführer am 25.10.1991 übernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber nur wesentliche Verfahrensmängel, dh, wenn die Behörde bei Vermeidung bei allfälligen Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. etwa VwGH vom 18.6.1991, 90/05/0191).

5.5. Mit der Argumentation, daß er bis zu seiner Inschubhaftnahme in geordneten Verhältnissen gelebt habe bzw. sein Lebensunterhalt gesichert war und er eine gesicherte Unterkunft hatte, übersieht der Beschwerdeführer, daß diese Umstände in bezug auf die Abschiebung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Es mag zutreffen, daß der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bis zu seiner Inhaftierung durch diverse Unterstützungen bestritten wurde, verfahrensrelevante Tatsache ist jedoch, daß er nicht gewillt ist, dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot gemäß Österreich zu verlassen. Dieser Umstand gebietet für sich, daß die verhängte Schubhaft zur Sicherung der Vollstreckung des behördlich festgelegten Aufenthaltsverbotes notwendig ist. Im übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 10.2.1994, 93/18/0410) der Fremde initiativ einen Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen.

Ein solcher Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Ladung der BPD Linz freiwillig und pflichtgemäß Folge geleistet hat, stellt ebenfalls kein taugliches Argument iSd Beschwerde dar, hätte doch der Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen müssen.

5.6. Mit der Argumentation, die belangte Behörde hätte ihm vor Inschubhaftnahme zumindest faktisch die Möglichkeit geben müssen, freiwillig das Land zu verlassen, ist nichts zu gewinnen, zumal im Bescheid über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes ohnehin eine Frist zum Verlassen des Bundesgebietes bei sonstiger Anwendung von Zwangsmaßnahmen eingeräumt wurde. Nachdem auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gegeben war, hätte der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer diese Frist ignoriert hat, war es nicht mehr geboten, neuerlich eine Frist zur Ausreise festzusetzen.

5.7. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer stehe in einem laufenden Asylverfahren, entspricht nicht der Tatsache. Wie aus den vorliegenden Akten - unbestritten - hervorgeht, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers letztinstanzlich abgewiesen und ist rechtskräftig entschieden. Das Asylverfahren ist somit abgeschlossen. Der Umstand, daß, wie nun in der Beschwerde behauptet wurde, gegen die letztinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist derzeit insoferne nicht relevant, als der diesbezüglichen Beschwerde nach den vorliegenden Unterlagen bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Im übrigen ist festzustellen, daß dem Beschwerdeführer trotz Stellung eines Asylantrages im Asylverfahren keine Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, zumal er nicht direkt aus seinem Heimatstaat eingereist ist. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Asylgesetz 1991 wurde ebenfalls nicht erteilt.

5.8. Das Vorbringen, der unabhängige Verwaltungssenat sei verpflichtet, die Voraussetzungen des Rückschiebungsverbotes im Schubhaftbeschwerdeverfahren zu prüfen, ist insofern berechtigt, als nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls dann einen Einwand, daß die Abschiebung im Grunde des § 37 FrG unzulässig wäre, zu prüfen hat, wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Antragstellung nach § 54 FrG hatte. Nachdem im vorliegenden Falle dem verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot aus dem Jahre 1991 noch das FrPG vom 17.3.1954 zugrundeliegt, und in diesem Gesetz die Möglichkeit zur Stellung eines entsprechenden Antrages nicht vorgesehen war, hat sich der unabhängige Verwaltungssenat mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen ist beabsichtigt, den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat Ghana abzuschieben.

Mit der Begründung, verhaftet bzw. in einer Kaserne geschlagen und gefoltert worden zu sein bzw. daß er mit einer 10 bis 15jährigen Haft zu rechnen habe, behauptet er, nicht nach Ghana zurückkehren zu können, da er in diesem Land aus Gründen des § 37 Abs.1 bzw. 2 FrG bedroht sei.

Von einer Verfolgung im Sinn der zitierten Bestimmungen ist aber nur dann die Rede, wenn die Verfolgung - objektiv gesehen - entweder von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder der betreffende Staat nicht in der Lage oder gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.

Im gegenständlichen Falle bewegen sich die behaupteten Vorkommnisse im Bereich privatrechtlicher Konflikte, die der Beschwerdeführer auf dem Rechtswege hätte lösen können. Daß letztlich der Dorfälteste einen Einfluß auf die vorgekommenen Geschehnisse nehmen konnte, wird nicht in Frage gestellt, doch ist dieser Einfluß wohl lokal begrenzt, weshalb kein Grund für den Beschwerdeführer bestanden hätte, Ghana zu verlassen.

Es mag sein, daß letztlich im konkreten Fall Strafvorwürfe zu Unrecht erhoben worden sein könnten, dies begründet aber für sich noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes.

Vielmehr ist es dem Betroffenen zuzumuten, sich, wie jeder Staatsbürger in jedem anderen Staat, dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Vorwürfe zu entkräften. Daß der Beschwerdeführer hiezu eine Möglichkeit gehabt hätte geht daraus hervor, daß er letztlich einem public tribunal vorgeführt wurde und ihm überdies die Konsultation eines Anwaltes erlaubt wurde. Offenbar war ein Strafverfahren infolge einer durch den Beschwerdeführer gesetzten deliktären Handlung vorgesehen, welches letztlich in einem Gerichtsverfahren abzuklären gewesen wäre.

Daß der Beschwerdeführer letztlich seine Heimat legal in einem Personenkraftwagen verlassen hat zeigt auch, daß ursprünglich keinerlei Berührungsängste ghanaischer Behörden gegenüber vorlagen.

Aufgrund der konkreten dargelegten Umstände gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß im vorliegenden Falle Gründe für die Unzulässigkeit der vorgesehenen Abschiebung nicht vorliegen.

Was die politische Situation in Ghana anbelangt, so besteht dort, laut vorliegenden Informationen durch das Bundesasylamt, seit dem Jahr 1993 ein demokratisches Mehrparteiensystem. Die Situation der bürgerlichen und politischen Rechte ist der Kontrolle eines obersten Gerichtshofes unterworfen, welcher bereits in mehreren Entscheidungen menschenrechtlich bedenkliche Bestimmungen aufgehoben hat. Weiters wurde ein Public Ordergesetz 1992, das gegen internationale Standards verstoßende Verwaltungshaft erlaubt hatte, außer Kraft gesetzt und die public tribunals, die in Verletzung internationaler Normen des fair trial Recht gesprochen hatten, wurden in die ordentliche Gerichtsbarkeit integriert. Die Haftbedingungen sind zwar, verglichen zum westlichen Standard, weiterhin schlecht, doch erscheint wesentlich, daß die demokratischen Freiheitsrechte, die in den letzten Jahren beschränkt waren, nunmehr im wesentlichen garantiert sind.

Die Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen ergibt somit, daß es ihm nicht gelungen ist, die vom § 37 Abs.1 und 2 FrG geforderten stichhaltigen Gründe für besondere persönliche Gefahren im Sinne der zitierten Gesetzesstelle glaubhaft zu machen. Die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Ghana ist daher rechtmäßig.

6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch die Verhängung der Schubhaft nicht in seinen Rechten verletzt wurde und derzeit auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach auch für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten im Sinne des § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von 2/3 des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen. Dem unterlegenen Beschwerdeführer waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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