Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102794/5/Br/Bk

Linz, 18.05.1995

VwSen-102794/5/Br/Bk Linz, am 18. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G R, D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. März 1995, Zl.: Cst.

15.051/1994-MI, nach der am 18. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 28. März 1995, Zl.: Cst.

15.051/1994-MI, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13. September 1994 um 17.45 Uhr in L, B neben der Einfahrt der Tiefgarage das Kfz, Kennzeichen abgestellt gehabt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden hätte.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen gewesen sei. Seine Anzeigeangaben habe der Meldungsleger durch eine von ihm angefertigte Skizze untermauert. Der Berufungswerber habe der für den 14. März 1995 anberaumten Verhandlung unentschuldigt keine Folge geleistet, sodaß das Verfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen sei. Die Ladung zur Verhandlung sei ihm zu eigenen Handen zugestellt worden.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Betrifft: Straferkenntnis der BPD Linz vom 28.3.1995, AZ.:

Cst. 15051/94-Mi.

B e r u f u n g.

Ich erhebe gegen den im Betreff genauer bezeichneten Bescheid Berufung und begründe diese wie folgt:

Ich soll am 13.9.1994 meinen PKW an einer Stelle abgestellt haben, die im Straferkenntnis vom 28.3.95 wörtlich folgendermaßen beschrieben wird: "Der genaue Abstellort und die Fahrtrichtung seien der beigelegten Skizze zu entnehmen.

Es handle sich dabei um den Halteverbotsbereich, welcher auch der beigelegten Skizze unter lit. b beschrieben sei".

Eine Skizze lag dem Straferkenntnis nicht bei! Trotzdem besteht für mich kein Grund zur Veranlassung, daß die Skizze mit dem darin beschriebenen Aufstellugsplatz meines PKWs nicht stimmen könnte. An dieser Stelle sowie entlang der ganzen gegenüberliegenden Seite der Garageneinfahrt besteht ein beschildertes Halteverbot. Die Tafeln stehen zwar da, aber - das hat ein vorangegangenes Ermittlungsverfahren gegen mich vor rund zwei bis drei Jahren gezeigt - satt auf Privatgrund. Auch die Garagenzufahrt - wo mein Auto parkte ist Privatgrund. Ich habe das auch in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 15.12.94 angeführt. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde auf diese Tatsache nicht mit einem Wort eingegangen.

Es kann ganz einfach nicht sein, daß vor zwei bis drei Jahren etwas rechtens war, was urplötzlich - ohne eine dazwischen erfolgte Gesetzesänderung oder eine eventuell erfolgte Änderung der Eigentumsverhältnisse des Grundstückes - strafbar sei! Ich bin überzeugt, daß die Unterlagen zum Ermittlungsverfahren, durchgeführt vor zwei bis drei Jahren (vielleicht sind's auch schon vier Jahre) noch aufliegen.

Ein Anschluß dieses Aktes an den gegenständlichen wäre sicher nicht uninteressant.

Ganz abgesehen von den angeführten Fakten ist es amüsant, täglich sehen zu müssen (ich wohne schließlich direkt vor der Garageneinfahrt), daß in allen Halteverbotsbereichen der Garageneinfahrt sich die PKWs bis zum Kleinlaster engst aneinaderreihen; - und das nicht auf 10 oder 30 Minuten.

Nein: Tagelang, nächtelang, ganze Wochenende lang. Es ist ebenso amüsant, seit eineinhalb Jahren einen Schotterhaufen im Ausmaß von 6 m mal 2,5 m, das sind immerhin 15 m2, auf der Straße (nicht daneben!). bewundern zu dürfen. Mit 4-Radantrieb kann man natürlich auf dem Schotterhaufen auch parken.

Ziehen Sie bitte ruhig Erkundigungen beim Wachzimmer A ein.

Man weiß das dort. Man weiß dort auch, daß sich so alle zwei Jahre mal auf irgendein Auto ein Strafzettel verirrt.

L, 8. April 1995 G R eh. Unterschrift" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da jeweils keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil der Berufungswerber die Übertretung dem Grunde nach bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung im Rahmen eines Ortsaugenscheines anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl: CST.

15.051/1994-MI/G, die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

4.1. Das hier verfahrensgegenständliche Halte- und Parkverbot ist mittels Verkehrszeichen etwa sieben bis acht Meter linksseitig vor der Garagenabfahrt aufgestellt. Es ist mit der Zusatztafel "Anfang und Ende" versehen, wobei sich diese Angaben auf den obgenannten Bereich vor der Garagenein- bzw. Ausfahrt beziehen. Zum fraglichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug des Berufungswerbers hinter dem VZ "Halten- u. Parken verboten", also innerhalb des Verbotsbereiches abgestellt. Die Zufahrt zur Garage ist für jedermann möglich.

4.2. Diese Tatsache stützt sich auf das Ergebnis des Ortsaugenscheines, insbesondere aber die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Berufungswerbers. Er erklärte, daß er zur fraglichen Zeit sein Fahrzeug hinter dem Verkehrszeichen abgestellt gehabt habe. Er sei der Ansicht gewesen, daß dieser Bereich nicht als öffentliche Straße zu bezeichnen sei, weil einem diesbezüglichen Einwand seitens der Erstbehörde einmal in einer für ihn positiven Weise Rechnung getragen worden sei.

5. Um Wiederholungen zu vermeiden wird in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Der Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung erstreckt sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 StVO 1960). Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. VwGH 29.2.1975, ZVR 1975/233 u.v.a.). Ergänzend festgestellt wird, daß sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Tatvorwurf hinsichtlich aller Tatbestandselemente vollständig ergibt (§ 44a Abs.1 VStG).

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Konkret ist hiezu auszuführen, daß die Erstbehörde bei der Straffestsetzung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes geblieben ist, sodaß der hier verhängten Strafe in der Höhe von 500 S objektiv nicht entgegengetreten werden kann. Auch die von der Erstbehörde getätigten Annahmen im Hinblick auf § 19 Abs.1 und 2 VStG erwiesen sich als stichhaltig.

Der Berufung mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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