Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400711/4/Ste/Eg/Be

Linz, 23.02.2005

VwSen-400711/4/Ste/Eg/Be Linz, am 23. Februar 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des K V, K, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers als rechtswidrig erklärt.

II.  Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird dahingehend stattgegeben, als der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt-mannschaft Urfahr-Umgebung) dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 691,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der darüber hinausgehende Antrag auf Haftentschädigung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 und § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom
16. Jänner 2005, Zl. Sich40-, hat die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit verhängt.

1.2. Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Im Zuge einer von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angeordneten Sonderkontrolle der Gendarmerie Bad Leonfelden in Glasau bei Hellmonsödt wurde Herr K V am 16. Jänner 2005 um ca. 00:05 Uhr fremdenpolizeilich überprüft. Die Überprüfung ergab, dass K am 16. August 2003 beim Bundesasylamt Ast. Salzburg einen Asylantrag, EDV-Zahl gestellt hat, welcher in erster Instanz abgelehnt wurde und mit 5. Jänner 2005 eine Ausweisung zur Folge hat. Dieser Antrag enthält die Sozialversicherungsnummer . Die von der Partei mitgeführte Arbeitserlaubnis des AMS Linz, Zahl , enthält die oben angeführte Sozialversicherungsnummer. Weitere Überprüfungen ergaben, dass für K ein zusätzlicher Asylantrag, EDV-Zahl , beim Bundesasylamt Ast. Linz, beantragt am 20.02.2002, aufscheint. Ein dritter Asylantrag, gestellt am 22. November 2002, EDV-Zahl , beim Bundesasylamt Ast. Traiskirchen, wurde aufgrund eines AIS-Treffers, Zahl , eingestellt. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte, Zl. , wurde mit der Beschlagnahmequittung Block, Bl.Nr. , eingezogen und K V in das PAZ Linz überstellt.

1.3. Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde damit, dass der Bf am 20.2.2992 illegal per LKW nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Im November 2002 sei er aus England kommend legal nach Österreich eingereist und habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, welcher in erster Instanz negativ entschieden worden sei, weshalb die Ausweisung angeordnet worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots mit anschließender Abschiebung beabsichtigt.

Da der Bf mittellos sei und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und somit zu befürchten sei, dass er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, wurde von der belangten Behörde am 16. Jänner 2006 die Schubhaft verhängt.

1.4. Eine EKIS-Anfrage am 15. Jänner 2005, 23.41 Uhr, betreffend Herrn K V, geb. , erbrachte folgendes Ergebnis: Name: K alias K alias Ö, Vorname: Ö alias O alias V, geb. . Das Asylverfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen und ist der Aufenthalt dieser Person in Österreich daher illegal. Die angeführte Sozialversicherungsnummer enthielt auch das Geburtsdatum des Herrn K V, weshalb der Verdacht bestand, dass der Bf mit der angefragten Person ident sei. Aufgrund dieser Feststellung wurde am 16. Jänner 2005 von der belangten Behörde die Schubhaft verhängt.

1.5. In der Folge wurde der Bf am 17. Jänner 2005 zur Identitätsfeststellung bei der Eurodac-Stelle in Thalham vorgeführt. Nach dieser Vorführung und Klärung beim Bundesasylamt in Linz wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Person um K V handelt. Es wurde eindeutig festgestellt, dass Herr K V nach Vergleich von Fingerabdrücken mit den anderen im EKIS gespeicherten Personen nicht ident ist. Er ist beim Bundesasylamt unter der Zahl 02 04.937 gespeichert. Stand des Verfahrens sei: 28.4.2003 § 7 Berufung und 28.4.2003 § 8 Berufung.

Aus diesem Grund wurde der Bf nach geklärter Identität am 17. Jänner 2005, um 16:00 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 15. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er am 16. Jänner 2005 gegen 00.05 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden anlässlich einer Fahrzeugkontrolle festgenommen worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er illegal aus Großbritannien eingereist sei und es gegen ihn einen Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gäbe. In weiterer Folge sei er in das Polizeianhaltezentrum Linz gebracht worden, wo er sich bis 17. Jänner 2005, 16.00 Uhr, ungerechtfertigt in Schubhaft befunden habe. Er sei bei der Festnahme offensichtlich mit einer anderen Person verwechselt worden. Auch der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sei ungerechtfertigt erlassen worden. Aus diesem Grund erhebe er Beschwerde und beantrage Haftentschädigung sowie Ersatz seiner Anwaltskosten in Höhe von 124,08 Euro.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt zur Entscheidung vorgelegt.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

zu I.:

3.1.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

3.1.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass es sich bei der in Schubhaft genommenen Person nicht um jene Person handelt, welche mittels EKIS-Anfrage am 15. Jänner 2005 ermittelt wurde und über welche bereits ein rechtskräftig negativ abgeschossenes Asylverfahren vorlag. Der vorerst angenommene unrechtmäßige Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet stellte sich daher als haltlos heraus, weshalb der Bf letztlich am 17. Jänner 2005, um 16.00 Uhr, aus der Schubhaft entlassen wurde.

3.2. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers als rechtswidrig zu erklären.

zu II.:

4. Gemäß § 67c Abs. 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt betreffend die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Nach § 79 a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67 c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 2 leg.cit ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Als Aufwendungen gemäß § 79 a Abs. 4 AVG gelten:

  1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Gemäß § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, ist die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz in Pauschbeträgen unter anderem als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 660,80 Euro zu leisten.

Eine gesonderte Haftentschädigung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren daher dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und 3 AVG iVm. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 691,80 Euro (Gebühren: 31,00 Euro; Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 31 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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