Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102991/4/Br

Linz, 17.08.1995

VwSen-102991/4/Br Linz, am 17. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Beisitzer Dr. Grof und den Berichter Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn R R, G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juni 1995, Zl. St.-4.093/95-In, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juni 1995 Zl.:

St.-4.093/95-In, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 25.000 S und im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 2.) 20.000 S und im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, dem Berufungswerber am 22. Juni 1995 zugestellt, wobei die Sendung vom Berufungswerber eigenhändig übernommen worden war. Am 7. Juli 1995 wurde die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung der Post zur Beförderung übergeben, wobei, wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich ist, die Berufung bei der Erstbehörde am 10. Juli 1995 eingelangt ist. Inhaltlich bestreitet er darin die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.

2.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 17. Juli 1995, welches ihm am 19.7.1995 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, zur Kenntnis gebracht, daß ihm das angefochtene Straferkenntnis am 22. Juni 1995 eigenhändig zugestellt wurde und demnach die vierzehntägige Berufungsfrist mit Ablauf des 6. Juli 1995 geendet hatte, er jedoch die Berufung erst am 7. Juli 1995 der Post zur Beförderung übergeben habe.

2.2. Zu diesem Verspätungsvorhalt hat sich der Berufungswerber binnen der ihm hiefür eröffneten Frist bzw.

bis zum heutigen Tage nicht geäußert.

3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

3.1. Da eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstbehörde und durch Gewährung des Parteiengehörs im Hinblick auf den Verspätungsvorhalt.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 6. Juli 1995. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Donnerstag der 22. Juni 1995). Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am Freitag den 7. Juli 1995 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und langte am 10. Juli 1995 bei der Erstbehörde ein.

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

Der Berufungswerber machte diesbezüglich weder gegenüber der Erstbehörde noch gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Mitteilung, daß der rechtzeitigen Einbringung etwa ein zwingendes Hindernis entgegengestanden wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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