Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420312/22/WEI/Rd

Linz, 07.02.2002

VwSen-420312/22/WEI/Rd Linz, am 7. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des W, geb. 30.04.1985, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter Dr. W, wohnhaft ebendort, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1. Juli 2001 betreffend die Abnahme des Mopedkennzeichens gemäß § 58 Abs 1 iVm § 57 Abs 8 KFG 1967 durch dem Bürgermeister von G zurechenbare Organe der Gemeindesicherheitswache (Stadtpolizei) von G zu Recht erkannt und aus Anlass weiterer Anträge im Punkt I beschlossen:

I. Die mit Eingabe vom 1. September 2001 gestellten Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Abnahme des Mopedkennzeichens wird Folge gegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

III. Die Stadtgemeinde G hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 623,08 Euro (entspricht 8.573,77 Schilling) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit der per E-Mail am 2. Juli 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Eingabe hat der offenbar noch minderjährige Beschwerdeführer (im folgenden Bf), vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter Dr. Paul W, unter Angabe von einzelnen Sachverhaltselementen Maßnahmenbeschwerde gegen die

" ... Amtshandlungen der G Stadtpolizei:

1. Anhalten auf der Bezirksstraße

2. Verbringung gegen meinen Willen in dei T

3. Überprüfung meines Mopeds nach dem KFG

4. Abnahme des Polizeilichen Kennzeichens ... "

erhoben und in diesem Zusammenhang die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt behauptet. Schon am nächsten Tag, dem 3. Juli 2001, nahm der Bf eine auf elektronischem Weg übermittelte Beschwerdeergänzung vor, in der das Betätigenmüssen des Mopeds auf der (äußerst gefährlichen) Walze als Maßnahme der Zwangsarbeit (Sklaverei) und als Eingriff in das Eigentumsrecht und die körperliche Unversehrtheit (Gefährdung und Angsteinwirkung) gerügt wird.

1.2. Da die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebrachten Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweisen und der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Beschwerdedarstellung und das behauptete gesetzliche Vertretungsverhältnis gewisse Zweifel an der Authentizität hegte, wurde gemäß § 13 Abs 4 AVG 1991 die Bestätigung der oben erwähnten Eingaben durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift binnen 2 Wochen mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser angemessenen Frist die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde nicht mehr behandelt wird.

Mit gleichem Schreiben vom 9. Juli 2001 erteilte der Oö. Verwaltungssenat dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag wegen Mangelhaftigkeit der Beschwerde, zumal die pauschal behauptete Befehls- und Zwangsgewalt in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend dargelegt wurde. Dazu wurde dem Einschreiter mitgeteilt, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen nur mit der Frage beschäftigt, ob die G Stadtpolizei zur Vornahme der kritisierten Amtshandlungen berechtigt war. Die aber für die Zulässigkeit wesentliche Vorfrage der (tatsächlichen) Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt werde nur mit wenig aussagekräftigen Hinweisen wie

"Völlig plötzlich wurde ich von einem ...... Beamten der G Stadtpolizei angehalten, ohne dass mir gesagt wurde weswegen. In weiterer Folge versuchte der Beamte zu funken und teilte mir weiter in barschem Tone mit, dass ich ...... hinter ihm herzufahren hätte, ...... . Diesem Zwang fügte ich mich und fuhr hinterher, ... ."

ausgeführt. Zur Beschwerdeergänzung betreffend eine angebliche Anhaltung zur Zwangsarbeit und Selbstbelastung wurde dem Einschreiter unter Wiedergabe des 2. und 3. Absatzes der Eingabe vorgehalten, dass er die Zulässigkeitsfrage der tatsächlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt mit der Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Organverhaltens vermenge. Die bezeichneten Absätze lauten:

"Ich erweitere die Beschwerdepunkte somit dahingehend, dass ich durch die Befehls- und Zwangsgewalt der G Stadtpolizei, die sich im Betätigenmüssen des Mopeds auf der (äußerst gefährlichen) Walze äußerte im Grundrecht nicht ohne gesetzliche Grundlage für die Behörde arbeiten zu müssen (Sklaverei) und im Grundrecht des Eigentums (Moped) und der körperlichen Unversehrtheit (akute Gefährdung und Angsteinwirkung) und des Rechtes auf Zeugnisverweigerung im Strafverfahren verletzt wurde.

Ich beantrage daher dass bescheidmäßig festgestellt wird, dass das oben dargestellte Verhalten der Stadtpolizei G ebenfalls verfassungswidrig im Sinne des Artikel 18 BVG und im Sinne der oben angeführten Menschenrechte war."

Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Einschreiter über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde gemäß § 67c Abs 2 AVG im Einzelnen informiert und festgestellt, dass das Vorbringen die sachverhaltsbezogene Ausführung von konkreten Tatsachen zur bloß behaupteten Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt vermissen lasse. Das kritisierte Organverhalten impliziere entgegen der Beschwerdeansicht nicht automatisch Befehls- und Zwangsgewalt. Insofern erscheine daher der maßgebliche Sachverhalt (§ 67c Abs 2 Z 3 AVG 1991) ergänzungsbedürftig. Außerdem fehle ein eindeutiges Begehren im Sinne des § 67 Abs 2 Z 5 AVG 1991.

Weiter wurde dem Einschreiter ausdrücklich vorgehalten, dass nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2001 davon ausgegangen werden könnte, die dort angeführten vier Amtshandlungen der G Stadtpolizei sollten jeweils selbständiger Beschwerdegegenstand sein. Dabei wurde anscheinend für jeden dieser Verwaltungsakte Befehls- und Zwangsgewalt behauptet. Zur Beschwerdeergänzung vom nächsten Tag wurde vermutet, dass diese offenbar den ursprünglichen Punkt 3 "Überprüfung meines Mopeds nach dem KFG" noch ausführen sollte.

Schließlich hat der Oö. Verwaltungssenat den Einschreiter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis nach § 13 Abs 3 AVG unter Androhung der Zurückweisung aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der vorliegenden Beschwerde binnen 2 Wochen zu verbessern und die andeutungsweise geltend gemachte Zwangsgewalt durch ergänzende Sachverhaltselemente im Einzelnen zu konkretisieren. Außerdem wurde er aufgefordert, präzise zu beantragen, welche genau bezeichneten (vgl § 67c Abs 2 Z 1 AVG 1991) Verwaltungsakte für rechtswidrig erklärt werden sollen (vgl § 67 Abs 2 Z 5 AVG 1991).

2.1. Mit der rechtzeitig am 30. Juli 2001 eingebrachten Eingabe "Mängelbehebung" vom 24. Juli 2001 legte der Einschreiter und Beschwerdevertreter die mit 2. Juli 2001 datierten Schriftsätze "Maßnahmenbeschwerde" und "Maßnahmenbeschwerde Ergänzung der Beschwerde vom 2. Juli 2001" je mit einer am Deckblatt beim gesetzlichen Vertreter urschriftlich geleisteten Unterschrift vor.

Zum Vorhalt der fehlenden Ausführung von Befehls- und Zwangsgewalt wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof eine faktische Amtshandlung immer dann als gegeben angesehen hätte, wenn diese nicht mehr im folgenden Verwaltungsverfahren überprüft hätte werden können. Dies liege auch gegenständlich auf der Hand, weil die Rechtswidrigkeit der Beweisaufnahme nicht mehr sinnvoll eingewendet werden könnte und ein Beweisverwertungsverbot nirgendwo normiert sei.

Der Bf hätte keinerlei Möglichkeit mehr gesehen zu disponieren oder Widerstand zu leisten, ohne sich strafbar zu machen bzw. ohne dass ihm von einem Organ der Stadtpolizei G nachgeschossen worden wäre. Dazu merkte der Bf an, dass diese Organe "die Pistolen wesentlich offener und leichter zu ziehen tragen" als Organe anderer Wachkörper (etwa Gendarmerie) in Österreich.

Zur Frage der Rechtsverletzung führte der Bf an, dass der G Stadtpolizei die gesetzliche Grundlage für ihr Einschreiten gefehlt hätte, weil der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gemeindewachkörpern nur die Ortspolizeikompetenz zuweise und demonstrativ für den "ruhenden Verkehr" aufzähle. Weiter sei ihm keine Bestimmung bekannt, wonach die Exekutive bei regulären Kontrollen ermächtigt sei, Festnahmen durchzuführen. Somit wäre er in der Bestimmung des Art 18 BVG verletzt worden. Zur Aufforderung, ein eindeutiges Begehren zu stellen, beantragte der Bf nunmehr,

"dass die geschildert Amtshandlung der Stadtpolizei G - Mopedkontrolle - in allen ihren geschilderten Einzelkomponenten

1. Anhalten auf der Bezirksstraße

2. Verbringen gegen meinen Willen in die T

3. Anhaltung zur Arbeitsleistung (Fahren auf Walze)

4. Überprüfung meines Mopeds nach dem KFG

5. Abnahme des Polizeilichen Kennzeichens,

rechtswidrig war."

Zu den Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates im Rahmen des Mängelbehebungsauftrags meinte der Bf, der Verfassungsgerichtshof hätte niemals verlangt, faktische Amtshandlungen, die in einer Mehrzahl von Einzelkomponenten bestanden, in einzelne Beschwerden kostenintensiv zu zerlegen. Schläge von mehreren Beamten oder das mehrfache Stecken eines Kopfes in die Klospülung hätten immer einheitlich geltend gemacht werden können. Nie hätte für jede einzelne Ohrfeige jedes einzelnen Behördenorgans eine eigene Beschwerde eingebracht werden müssen. Abschließend wurde auch beantragt, einen tarifmäßigen Kostenersatz zuzuerkennen.

2.2. Mit h. Beschluss vom 14. August 2001, Zlen. VwSen-420312/7 u. VwSen-420314/7/WEI/Bk, wurde die Beschwerde, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der folgenden Akte und zwar:

1. Anhalten auf der Bezirksstraße

2. Verbringen gegen meinen Willen in die T

3. Anhaltung zur Arbeitsleistung (Fahren auf der Walze)

4. Überprüfung meines Mopeds nach dem KFG

begehrt, mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Gegenstand des derzeit noch offenen Beschwerdeverfahrens ist daher nur noch die Abnahme des Mopedkennzeichens durch die Stadtpolizei G.

Gegen den oben zitierten Zurückweisungsbescheid vom 14. August 2001 hat der Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, dem mit h. Schreiben vom 25. Oktober 2001 zur Zahl VwSen-420314-2001 kurzfristig die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt wurden. Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem Verfassungsgerichtshof mit, dass das gegenständlich noch offene Beschwerdeverfahren wegen Abnahme des Kennzeichens zur Zahl VwSen-420312-2001 weitergeführt wird.

Mit der Eingabe vom 1. September 2001 stellte der Bf durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter den Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu dem Bescheid vom 14. August 2001 auszusetzen. Weiter beantragte er als mittel- und einkommensloser Schüler die Zuerkennung von Verfahrenshilfe, "sodass ich von der Verpflichtung die Gerichtskostenmarken vor dem UVS zu kleben enthoben werde."

2.3. Ungeachtet der Eingabe des Bf vom 1. September 2001 hat der Oö. Verwaltungssenat das Beschwerdeverfahren weitergeführt und sowohl den Bürgermeister von G als auch die Bezirkshauptmannschaft G mit den relevanten Tat- und Rechtsfragen konfrontiert und dazu Gegenschriften eingeholt.

3.1. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats vertritt nach Einholung der Stellungnahmen der beteiligten Verwaltungsbehörden und Einsicht in die bezughabenden Urkunden die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt bereits auf Grund der Aktenlage für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 67d Abs 2 Z 3 AVG 1991 idF BGBl I Nr. 137/2001 entfallen.

3.2. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t

3.2.1. Der Bürgermeister von G hat mit der Gegenschrift vom 8. Oktober 2001 verschiedene Urkunden in Ablichtung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. März 1996 an den Bezirkshauptmann von G wurde unter Hinweis auf diverse Gesetzesstellen beantragt, die städtische Sicherheitswache von G zur Handhabung der Verkehrspolizei, insbesondere auf Gemeindestraßen und bei Vorliegen konkreter Verwaltungsübertretungen auch auf Bundes- und Landesstraßen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde G zu ermächtigen. Danach fand, wie aus dem weiteren Schreiben des Bürgermeisters vom 7. Juni 1996 hervorgeht, am 30. April 1996 eine Besprechung der Angelegenheit statt. In diesem Schreiben wird unter dem "Bezug: Antrag auf Erteilung von Ermächtigungen für die Beamten der Städt. Sicherheitswache G" wie folgt ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann!

Bezugnehmend auf die Aussprache vom 30.04.1996 ergeht seitens der Stadtgemeinde G der Antrag, die Organe der Sicherheitswache der Stadt G in jenem Umfang des Verwaltungsstrafgesetzes zu ermächtigen, wie dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Dabei mögen alle Angelegenheiten, die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind bzw. die in den Wirkungsbereich der Gemeinden fallenden Aufgaben, miteinbezogen werden.

Im besonderen sollten (inkl. der § 21, 35 und 39/2 VStG) folgende Agenden beinhaltet sein:

Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 97/ (1), lit a-c), Kraftfahrgesetz und Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung, OÖ. Parkgebührengesetz, Eisenbahngesetz u. Eisenbahnkreuzungsverordnung, OÖ. Polizeistrafgesetz, Sicherheitspolizeigesetz, Pyrotechnikgesetz, Fremden-u. Paßgesetz, Ab-fallwirtschaftsgesetz, Gewerbeordnung u. Sperrzeitenverordnung, OÖ. Jugendschutzgesetz, OÖ. Feldschutz, OÖ. Jagdgesetz, Forstgesetz, OÖ. Natur-schutz u. Landschaftsschutzgesetz, Verordnung d. oö. Landesregierung v. 20.12.82 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, Luftreinhalteverordnung, Tierseuchengesetz und Tierkörperverwertungsverordnung, Verordnung betr. die Kennzeichnung der Hunde, Wasserrechtsgesetz, Schiffahrtsgesetz u. Seen- u. Flußverkehrsordnung.

Mit dieser praxisbezogenden Auflistung erhofft sich die Stadtgemeinde G die erforderliche Rechtssicherheit für das Einschreiten der vollausgebildeten Beamten der Städt. Sicherheitswache G sicherzustellen.

Es wird diensthöflichst ersucht, dem gegenständlichen Antrag zuzustimmen und die dafür notwendigen Ermächtigungen zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen:

Der Bürgermeister"

3.2.2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1996, Zl. Pol01-17-1996 Hö/Eb, teilte der Bezirkshauptmann dem Bürgermeister mit, dass nach Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens zum Antrag vom 7. Juni 1996, Zl. 468/1996-Bo., der angestrebten Ermächtigung der Beamten der Städtischen Sicherheitswache G ab 1. Jänner 1997 nichts mehr im Wege stünde. Der Ermächtigungsumfang wurde auf das Gemeindegebiet von G bezogen und sollte vorerst auf die Dauer eines Jahres befristet werden, wobei danach eine Änderung der zeitlichen Beschränkung oder deren Entfall im kurzen Wege in Aussicht gestellt war. Die Ermächtigung wurde in weiterer Folge durch folgende - auszugsweise - Formulierung ausgesprochen:

"Die sachliche Zuständigkeit soll sich auf die Mitwirkung bei der Vollziehung folgender Rechtsbereiche im Sinne des Art 118 Abs. 8 B-VG. 1929 erstrecken:

1. Straßenverkehrsordnung 1960 im Rahmen des § 97 Abs. 1 leg.cit.

2. Kraftfahrgesetz 1967 im Rahmen des § 123 Abs. 2 leg.cit.

3. Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

4. ..............."

Der Bürgermeister von G hat ferner eine auf § 9 Abs 3 und 4 SPG (BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 146/1999) gestützte Verordnung des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Mai 2001 vorgelegt, mit der die Städtische Sicherheitswache G der Bezirkshauptmannschaft G zur Verrichtung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes unterstellt wird.

Schließlich wird noch die Anzeige vom 1. Juli 2001 gegen den Bf vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der minderjährige Bf dem motorisierten Streifendienst am 1. Juli 2001 um 15.50 Uhr auffiel, als er sein Moped, mit hoher Geschwindigkeit in der G Bahnhofstraße an steiler Stelle bergauf fuhr. Der Beamte nahm mit seinem Krad die Verfolgung auf, wobei er mehr als 80 km/h fahren hätte müssen, um überhaupt aufschließen zu können. Auf der Höhe des Hauses Nr. 6 konnte er den Bf anhalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterziehen. Der Beamte hätte dann den Bf, der weder Mopedausweis, noch Zulassungsschein mitführte und sich auch sonst nicht ausweisen konnte, ersucht zwecks Überprüfung seiner Daten und des Motorfahrrades zum Haus O zu kommen. Dem hätte er mit den Worten, "Ja, ich fahre einfach hinter Ihnen nach!" zugestimmt. Auf dem beim Haus O aufgebauten, geeichten Rollenprüfstand der Verkehrsabteilung des Oö. Landesgendarmerie-kommandos wurde das Moped, bei dem der Verdacht von geschwindigkeitserhö-henden Veränderungen bestand, in der Folge überprüft. Dabei hätte ein Spitzenwert von 94 km/h (abzüglich Gerätetoleranz von 4 km/h) gemessen werden können, obwohl der Drehzahlbereich nicht voll ausgenutzt worden wäre. Der Auspuff mit der Aufschrift "Metra Kit Thrower" wäre sehr laut gewesen und hätte kein Prüfzeichen aufgewiesen, weshalb vermutlich keine Typengenehmigung vorlag. Auf Grund der massiven Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h wurde die Kennzeichentafel abgenommen.

3.2.3. Zum Inhalt und Umfang der erteilten Ermächtigung hat der Oö. Verwaltungssenat auch die Bezirkshauptmannschaft G ersucht, ihre bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen und im Einzelnen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. In der Gegenschrift vom 7. Jänner 2002 wird auf ein klärendes Gespräch zwischen Vertretern der Bezirkshauptmannschaft und der Stadtgemeinde G am 30. April 1996 hingewiesen, bei dem der Wunsch geäußert worden wäre, die Städtische Sicherheitswache im selben Umfang zu ermächtigen wie die Organe der Bundesgendarmerie. Da die Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft keine Bedenken hegte, die Städtische Sicherheitswache auch für den Bereich des Kraftfahrgesetzes 1967 im Rahmen des § 123 Abs 2 lit a) bis c) zu ermächtigen, wäre dies im Schreiben vom 23. Dezember 1996, Zl. Pol01-17-1996, in der Ziffer 2 entsprechend zum Ausdruck gebracht worden. Die Ermächtigung nach § 97 Abs 1 StVO sollte in der Ziffer 1 des Schreibens entsprechend dem 2. Satz in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie bei den sonstigen Organen der Straßenaufsicht erfolgen.

Die Organe der Städtischen Sicherheitswache sollten nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft G auch alle Maßnahmen treffen können, die mit der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren in engem Zusammenhang stehen. Bei Gefährdung der Verkehrssicherheit stünden Maßnahmen nach § 58 bzw § 57 Abs 8 KFG in so engem Zusammenhang mit der Amtshandlung wegen der Verwaltungsübertretung, dass diese auch unter Art 118 Abs 8 B-VG zu subsumieren wären.

Zur zeitlichen Geltung fand Ende des Jahres 1997 eine Besprechung statt, bei der man übereinstimmend feststellte, dass sich die Regelung bewährt hätte. Deshalb wäre die Befristung aufgehoben worden. Dem vorgelegten Aktenvermerk vom 4. Dezember 1997, Pol01-17-1996, kann dies entnommen werden.

In der Sache selbst verweist die Bezirkshauptmannschaft G darauf, dass die Überprüfung des Mopeds mit dem Zulassungskennzeichen auf einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ergab, dass dieses eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreichen kann. Nach ständiger Verwaltungspraxis sei bei einem Moped davon auszugehen, dass bereits bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 60 km/h die Verkehrssicherheit gefährdet ist (Hinweis auf ADE bei Grundtner, Kraftfahrgesetz, 375 f). Die Kennzeichentafel wäre daher abzunehmen gewesen.

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3.2.4. Auf Grund der Gegenschrift des Bürgermeisters von G sowie im Hinblick auf telefonische Rückfragen des erkennenden Mitglieds (vgl h. Aktenvermerke vom 9. und 12.11.2001) steht fest, dass weder eine Übertragungsverordnung der Landesregierung nach § 94c StVO 1960, noch eine solche des Landeshauptmannes nach § 123 Abs 3 KFG ergangen ist. Diese Verordnungen wurden von der Stadtgemeinde G nie angestrebt.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zu den Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens und auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe:

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts über die h. Teilzurückweisung kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Kontrolle der h. Erledigung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts keine Vorfrage iSd § 38 AVG bildet. Im Übrigen gewährt § 38 AVG keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 21a und 21b) , weshalb sein Begehren zurückzuweisen war.

Anders als für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren nach § 51a VStG ist im allgemeinen Verwaltungsverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Das Recht auf den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers kommt nach Art 6 Abs 3 lit c) EMRK nur dem mittellosen Angeklagten zu. In einem Beschwerdeverfahren iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG gibt es keine Verfahrenshilfe, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls zurückzuweisen war.

4.2. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

Im vorliegenden Fall wurde dem Bf das Kennzeichen wegen mangelnder Verkehrssicherheit seines Mopeds zwangsweise abgenommen. Die Abnahme des polizeilichen Kennzeichens nach Überprüfung des Mopeds auf der amtlich geeichten Walze ist als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, zumal in dieser Beziehung naturgemäß kein Zweifel besteht, dass diese Maßnahme iSd § 58 Abs 1 iVm § 57 Abs 8 KFG 1967 nötigenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt worden wäre. Wenn der Adressat bei Nichtbefolgung mit zwangsweiser Realisierung durch eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion rechnen muss, ist begrifflich von einem Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen (vgl dazu die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 61 und E 80 zu § 67a AVG).

4.3. Nach § 58 Abs 1 KFG 1967 kann die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der Zustand seiner Reifen jederzeit von der örtlich zuständigen Behörde oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs 8 KFG 1967 anzuwenden.

Während früher diese Prüfung nur an Ort und Stelle vorgesehen war, besteht nunmehr nach § 58 Abs 3 KFG 1967 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Kraftfahrzeuglenker auch eine Vorführpflicht an einen geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Prüfungsort.

§ 57 Abs 8 KFG 1967 regelt an sich für besondere behördliche Überprüfungen die Vorgangsweise bei Gefahr im Verzug. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs 1 lit a) leg. cit. über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

4.4. Gemäß § 123 Abs 2 KFG 1967 hat die Bundesgendarmerie an der Vollziehung des KFG 1967 durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann mitzuwirken. Dabei hat die Bundesgendarmerie

a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

c) in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Nach § 123 Abs 2a KFG 1967 haben auch die Zollorgane an der Vollziehung des KFG 1967 in gleichem Umfang wie die Organe der Bundesgendarmerie mitzuwirken.

Auf der Grundlage des § 123 Abs 3 KFG 1967 kann der Landeshauptmann Gemeinden, denen gemäß § 94c StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung des KFG 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs 2 lit a) und c) leg.cit. übertragen.

Eine Ermächtigung von Organen der Gemeindewachkörper im Umfang der Mitwirkung der Organe der Bundesgendarmerie ist im KFG 1967 - abgesehen von der Möglichkeit einer Übertragungsverordnung nach § 123 Abs 3 KFG 1967 - nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage ermöglicht allerdings der § 97 Abs 1 Satz 2 StVO 1960 eine weitreichende Ermächtigung der Mitglieder des Gemeindewachkörpers zur Mitwirkung bei der Vollziehung der StVO 1960 durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht (insb. Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswache) an der Vollziehung mitwirken (Handhabung der Verkehrspolizei iSd § 94b Abs 1 lit a 1960 und Maßnahmen nach § 97 Abs 1 Satz 1 lit a bis c StVO 1960). Nach dem § 97 Abs 1 Satz 3 StVO 1960 unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers dabei in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Damit schreiten sie also ebenso wie etwa die Organe der Bundesgendarmerie funktionell als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde ein.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass gegen die bloß einfachgesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Betrauung von Gemeindeorganen mit Vollziehungsaufgaben außerhalb des Wirkungsbereichs der Gemeinden verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet wurden (vgl Nachw in FN 6 bei Pöschl, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art 118a B-VG Rz 1; Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, 1993, 500 Anm 2 zu Art 118 B-VG).

4.5. Nach dem im Zeitpunkt des gegenständlichen Ermächtigungsschreibens geltenden Art 118 Abs 8 B-VG idFd B-VG-Novelle BGBl 565/1991 konnten Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in dem dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese Ermächtigung konnte sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind oder die gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

Mit der B-VG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 8/1999, wurde anstelle des bisherigen Art 118 Abs 8 B-VG der Art 118a B-VG eingefügt, wobei der Abs 1 die bisherige Regelung erweitert und der Abs 2 diese nur sprachlich leicht modifiziert hat. Nach den Materialien sollte der mit der B-VG-Novelle 1991 eingeschlagene Weg, wonach Gemeindewachkörper erstmals unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden zur Handhabung des VStG ermächtigt werden konnten, fortgesetzt werden. In Erweiterung der Regelung des alten Art 118 Abs 8 B-VG sollte der Materiengesetzgeber nunmehr entscheiden können, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde zur Handhabung des Exekutivdienstes ermächtigt werden können (vgl Bericht des Verfassungsausschusses, 1562 BlgNR 20. GP, Seite 2 - "Zu Art.118 Abs. 8:" und Seite 4 - "Zu ... Z 14"; zur historischen Entwicklung und Bedeutung näher Pöschl, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art 118 Abs 8 Rz 1-5 und Art 118a Rz 1-5 ).

Art 118 Abs 8 B-VG idF BGBl Nr. 565/1991 genügte den Anforderungen der Praxis immer noch nicht, weil er Gemeindewachkörpern nach wie vor die Setzung von Verwaltungsakten außerhalb des VStG verwehrte. Die Erweiterung durch den neu geschaffenen Art 118a Abs 1 B-VG ermöglichte es, Angehörige von Gemeindewachkörpern außerhalb des Wirkungsbereichs von Gemeinden mit Angelegenheiten der Bundes- oder Landesvollziehung zu betrauen, und lässt damit eine Ausnahme vom Grundsatz zu, dass jeder Rechtsträger die Aufgaben durch eigene Organe zu besorgen hat (vgl zum Ganzen mwN Pöschl, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art 118a Rz 3 ff).

Der durch die B-VG-Novelle 1999 eingefügte Art 118a B-VG lautet:

(1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können.

(2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.

Die Angehörigen der Gemeindewachkörper können nunmehr nach Art 118a Abs 2 B-VG ermächtigt werden, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes mitzuwirken, während sie nach Art 118 Abs 8 B-VG idF BGBl Nr. 565/1991 noch zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes ermächtigt werden konnten. Der Umfang dieser Ermächtigung wird heute wie früher durch den Hinweis auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgelegt. Der Unterschied in der Formulierung erklärt sich wohl nur daraus, dass die Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes als Aufgabe der Behörde zu sehen ist, an der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Hilfsorgane mitwirken.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses beschränkt sich der vorgeschlagene Art 118a Abs 2 B-VG im Wesentlichen auf terminologische Anpassungen des Art 118 Abs 8 B-VG. Durch die Verwendung des Begriffs Bezirksverwaltungsbehörde sollte klargestellt werden, dass die Bestimmung auch für Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut gilt. Zum Begriff der Handhabung verweist der Verfassungsausschuss auf Art 11 Abs 4 B-VG, wo dieser Begriff im Zusammenhang mit Bedarfsgesetzen verwendet wird (vgl zum Ganzen AB, 1562 BlgNR 20. GP, Seite 5 aE).

Unter der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes ist dessen Vollziehung zu verstehen, so wie dies auch für die Handhabung der Bedarfsgesetze nach Art 11 Abs 4 B-VG gilt (vgl Mayer, B-VG2, 63 Anm III.2. zu Art 11 B-VG). Damit beschränkt sich diese Befugnis auf die Setzung jener Rechtshandlungen, zu denen das Verwaltungsstrafgesetz auch die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beruft. Amtshandlungen, die im Verwaltungsvollstreckungs-gesetz oder in Materiengesetzen geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Ermächtigung nach Art 118a Abs 2 B-VG sein (vgl Pöschl, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art 118a Rz 11). Die schon vom Verfassungsgesetzgeber 1991 (vgl AB, 241 BlgNR 18. GP, 2) angestrebte Gleichstellung der Mitglieder von Gemeindewachkörpern mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann sich nur auf die Handhabung des VStG und damit auf die dort geregelten Verwaltungsakte beziehen (vgl Keplinger, Die Handhabung des VStG durch Angehörige der Gemeindewachen, ÖGZ Nr. 5/1994, 22; ders, Zum Entwurf eines neuen Art. 118 Abs. 8 B-VG, ÖGZ Nr. 7/1994, 11 f ; Pöschl, aaO, Art 118a Rz 11).

4.6. Das Ermächtigungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft G vom 23. Dezember 1996 ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage zu beurteilen. Zur damaligen Zeit kam für den Bereich des Kraftfahrgesetzes im Gegensatz etwa zur Möglichkeit nach § 97 Abs 1 Satz 2 StVO1960 idFd 19. StVO-Novelle nur eine Ermächtigung iSd Art 118 Abs 8 B-VG idF BGBl Nr. 565/1991 (nunmehr Art 118a Abs 2 B-VG) durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Betracht. Diese Ermächtigung konnte sich (wirksam) nur auf die Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im Zusammenhang mit kraftfahrrechtlichen Übertretungen, nicht aber auch auf administrative Maßnahmen nach dem Kraftfahrrecht beziehen. Die materiengesetzliche Ermächtigung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Verwaltungsakten, bedeutet noch keine entsprechende Befugnis für Angehörige der Gemeindewachkörper. Zur Abnahme von Kennzeichen nach § 58 KFG sind daher Organe der Gemeindesicherheitswache nicht befugt (vgl Keplinger, ÖGZ Nr. 5/1994, 22). Mangels einer Übertragungsverordnung nach § 123 Abs 3 KFG 1967 war daher die Abnahme des Mopedkennzeichens durch ein Organ der Stadtpolizei G jedenfalls rechtswidrig.

Dem gegenüber vertritt die Bezirkshauptmannschaft G in ihrer Gegenschrift nach wie vor die Meinung, dass die seinerzeit in Ziffer 2 des Ermächtigungsschreibens gewählte Formulierung "Kraftfahrgesetz 1967 im Rahmen des § 123 Abs. 2 leg.cit." die Städtische Sicherheitswache G im gleichen Umfang wie die Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des KFG 1967 ermächtigen konnte. Dabei wird nicht realisiert, dass dieses gewünschte Ergebnis wegen der verfassungsrechtlichen Beschränkung auf die Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes von vornherein nicht möglich war. Auch wenn es für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates aus einer praxisbezogenen Sichtweise verständlich ist, die im engen Zusammenhang mit Amtshandlungen wegen kraftfahrrechtlicher Übertretungen stehenden Maßnahmen nach § 58 KFG auch von ermächtigten Angehörigen einer Städtischen Sicherheitswache vornehmen zu lassen, so stand dem doch der eindeutige Gesetzeswortlaut des Art 118 Abs 8 B-VG idF BGBl Nr. 565/1991 entgegen. Die ausdrücklich auf der Grundlage dieses Art 118 Abs 8 B-VG erteilte Ermächtigung, erscheint nicht zuletzt durch die erweiternde Auslegung der Bezirkshauptmannschaft G bei richtiger rechtlicher Beurteilung in sich widersprüchlich.

Erst die Verfassungsnovelle 1999 hat verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen und im Art 118a Abs 1 B-VG eine Annexkompetenz für den Bundes- oder Landesgesetzgeber mit der Möglichkeit geschaffen, Angehörige einer Gemeindesicherheitswache ganz allgemein zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde zu ermächtigen (vgl näher zum Ganzen Pöschl, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art 118a Rz 21 ff).

4.7. Im Ergebnis steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft G den Angehörigen der Städtischen Sicherheitswache von G eine Ermächtigung zur Vornahme von administrativen Maßnahmen nach dem KFG 1967 nicht rechtswirksam erteilen konnte. Schon aus diesem Grund war die auf § 58 KFG 1967 gestützte Abnahme des Mopedkennzeichens rechtswidrig und dieser angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Auf die Frage nach der materiellen Berechtigung der Kennzeichenabnahme mangels Verkehrssicherheit des Mopeds kam es dabei nicht mehr an.

In der Frage der Zurechnung des angefochtenen Verwaltungsaktes geht der unabhängige Verwaltungssenat trotz der Zuständigkeitserklärung der Bezirkshauptmannschaft G davon aus, dass der Bürgermeister von G als belangte Behörde anzusehen ist. Dies folgt aus den nachstehenden Gründen:

Werden Organe von Gemeindewachkörpern im Rahmen von wirksam erteilten Ermächtigungen tätig, so handeln sie als weisungsgebundene Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde (vgl Keplinger, ÖGZ Nr. 5/1994, 24 und ÖGZ Nr. 7/1994, 14 f). Bei einem Tätigwerden außerhalb der erteilten oder auf Grund einer nicht wirksam erteilten Ermächtigung ist das Handeln der Gemeindewachorgane dem Bürgermeister als Dienstbehörde zuzurechnen. Dieser hat nämlich die Wachorgane anzuweisen, von rechtswidrig erteilten Ermächtigungen keinen Gebrauch zu machen (vgl Pöschl, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art 118a Rz 19).

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 und BGBl I Nr. 137/2001 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Beim vorliegenden Ergebnis war die Stadtgemeinde G als der für den belangten Bürgermeister zuständige Rechtsträger zum Aufwandersatz zugunsten des Bf zu verpflichten, zumal dieser mit seiner am 30. Juli 2001 eingelangten Eingabe "Mängelbehebung" zumindest einen allgemeinen Antrag auf tarifmäßigen Kostenersatz gestellt hat. Im Hinblick auf die Euroumstellung war für die Berechnung des pauschalierten Aufwandersatzes von der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 499/2001, auszugehen. Danach beträgt der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand des Bf 610 Euro und die für den gegenständlichen Beschwerdegegenstand entrichtete Eingabengebühr 180,00 Schilling (entspricht 13,08 Euro). Insgesamt waren dem Bf demnach 623,08 Euro zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

 

 

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