Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420353/8/Gf/An

Linz, 23.04.2003

 

 

 VwSen-420353/8/Gf/An Linz, am 23. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des M A, H, W, wegen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Familienangehörigen und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit seiner am 18. Februar 2003 zur Post gegebenen, unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde wendete sich der Rechtsmittelwerber einerseits dagegen, dass seinen Familienangehörigen über deren Antrag rechtswidrigerweise die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen sowie andererseits dagegen, dass über ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei.

 

1.2. Da jedoch keine Rechtsvorschrift den Oö. Verwaltungssenat dazu ermächtigt, in diesen Angelegenheiten eine Entscheidung zu treffen, wurde diese Beschwerde mit h. Verfügung vom 23. Februar 2003, Zl. VwSen-420353/2/Gf/An, gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die Oberösterreichische Landesregierung sowie an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

1.3. Dessen ungeachtet besteht der Rechtsmittelwerber in seiner neuerlichen Eingabe vom 22. April 2003 auf einer bescheidmäßigen Erledigung durch den Oö. Verwaltungssenat.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat - nachdem gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:

 

 

2.1. Nach der zu § 6 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Angelegenheit dann, wenn der Einschreiter trotz Weiterleitung an die zuständige Behörde auf einer Erledigung durch von ihm angerufene Stelle beharrt, durch Bescheid zu entscheiden.

 

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG wäre - um eine entsprechende administrative Entscheidungskompetenz zu begründen - eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung erforderlich, die dem Oö. Verwaltungssenat solche eine Zuständigkeit im Bereich des Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsverbotsangelegenheiten übertragen würde; tatsächlich existiert jedoch eine derartige Vorschrift nicht.

 

2.2. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich eingegangen werden konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei

 

 

Dr. G r o f
 
 

 
 

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