Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420376/2/SR/Ri

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-420376/2/SR/Ri Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des C M, A-B-Straße, B a I, wegen einer Verletzung des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, des Rechtes auf Achtung der Wohnung und des Rechtes über den Schutz der persönlichen Freiheit durch Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn am 8. Juli 2003 beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

 

1. In seiner am 21. Oktober 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachten und am 13. November 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen das Vorgehen des Gendarmeriebeamten Bezirksinspektor L vom GP Braunau und seiner Kollegen im Zuge einer Hausdurchsuchung am 8. Juli 2003, wobei er u.a. auch eine Verletzung des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, des Rechtes auf Achtung der Wohnung und des Rechtes über den Schutz der persönlichen Freiheit behauptet.

 

2. Seine erkennbar auf das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes und des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Freihheit gestützte Beschwerde ist jedoch - selbst wenn die von ihm behaupteten Vorwürfe tatsächlich zutreffen sollten - offenkundig verspätet.

 

Gemäß § 67a AVG haben die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen zu entscheiden, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Aus § 67c Abs. 1 AVG folgt aber, dass derartige Beschwerden binnen sechs Wochen einzubringen sind. Da laut Beschwerde die Hausdurchsuchung am 8. Juli 2003 stattgefunden hat, ist diese Frist mit Ablauf des 19. August 2003 verstrichen.

 

Gründe, weshalb der Beschwerdeführer bis zum 21. Oktober 2003 - d.i. der Tag der Abgabe der gegenständlichen Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau - daran gehindert gewesen sein sollte, seine Beschwerde einzubringen, werden aber weder von ihm selbst vorgebracht noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus seinen Beschwerdeschilderungen.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 
 

Mag. Stierschneider


 
 

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