Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510067/2/Kei/Si/Ri

Linz, 28.05.2003

 

 

 

VwSen-510067/2/Kei/Si/Ri Linz, am 28. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G K, G, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.2003, Zl. VerkR22-11-7-2002, betreffend Nichterteilung einer Fahrlehrerberechtigung für die Klasse B, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 67a AVG und § 117 KFG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

 

"Ihr Antrag auf Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrerberechtigung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 117 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF."

Der angefochtene Bescheid beruht auf einem amtsärztlichen Gutachten und der Rechtsansicht, dass in Ansehung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen das Anforderungsprofil für Fahrlehrer mit dem eines Lenkers von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 vergleichbar sei. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 aber dürfe Personen mit epileptischen Anfällen nicht erteilt werden. Die Fahrlehrerberechtigung sei an den Besitz der Lenkberechtigung gebunden. Der Berufungswerber (Bw) besitze eine Lenkberechtigung, jedoch unter strengen medizinischen Auflagen. Der Bw sei im Interesse der Verkehrssicherheit für die Tätigkeit als Fahrlehrer nicht geeignet.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die Möglichkeit der Erlangung einer Fahrlehrerbewilligung mit dem Besitz einer Lenkberechtigung verknüpft sei. Er habe eine befristete Lenkberechtigung.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. April 2003, Zl. VerkR22-11-7-2002, Einsicht genommen.

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die im angefochtene Bescheid vertretene Ansicht kann aus den im Folgenden angeführten Gründen nicht geteilt werden.

§ 117 Abs. 1 KFG lautet: Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

In dem für den Fall relevanten § 109 Abs. 1 lit. g KFG heißt es: ...seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben...

Das Kraftfahrgesetz bietet im § 117 keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung setze eine andere ("qualifiziertere") geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen voraus als für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Es gibt keine gesonderten Bestimmungen für die Ermittlung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Fahrlehrern. Für die Erteilung der Fahrlehrerberechtigung genügt daher jenes Ausmaß der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, das Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Lenkberechtigung ist. Jedoch folgt aus § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967, dass die Fahrlehrerberechtigung für eine bestimmte Gruppe von Kraftfahrzeugen wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zum Lenken derartiger Kraftfahrzeuge dann entzogen wird, wenn diese Eignung in dem für die Erteilung der entsprechenden Lenkberechtigung erforderlichen Ausmaß nicht mehr gegeben ist (siehe dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1992, 92/11/0032).

Auf Grund der Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 
 

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