Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103432/9/Br

Linz, 05.02.1996

VwSen-103432/9/Br Linz, am 5. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen die im Punkt 1.) das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn P P, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, P, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 20. November 1995, Zl. VerkR96-13487-1994, zu Recht erkannt:

I. Der in diesem Punkt des Straferkenntnisses gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 15.000 S ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 336 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich demnach auf 1.500 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. November 1995, Zl. VerkR96-13487-1994, in dessen Punkt 1) wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 25.000 S und im Nichteinbringungsfall 504 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (Punkt 1. u. 2. wurden hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe offenbar vertauscht) verhängt, weil er sich am 14.8.1994 gegen 23.50 Uhr den PKW in M auf dem sogenannten "S" gelenkt habe und vermuten werden habe können, daß er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei er folglich gegenüber über einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde zur Strafzumessung aus, daß eine einschlägige Vormerkung erschwerend gewesen sei. Bei der Strafzumessung ist die Erstbehörde von einem Monatseinkommen von 7.000 S und der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers zuerst eine sogenannte volle Berufung aus. Diese schränkte er in Punkt 1.) mittels Schriftsatz vom 1. Februar 1996 auf das Strafausmaß ein. Zu Punkt 2. zog er die Berufung zurück. Ebenfalls verzichtete er auf die Durchführung der für den 8.2.1996 bereits anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Inhaltlich bringt er noch vor, daß er um eine möglichst niedrige Bestrafung ersuche. Er weist darüber hinaus noch auf bestehende Bankverbindlichkeiten und seine Vermögenslosigkeit hin. Zusätzlich wird noch mittels Bestätigung der Bezug eines täglichen Arbeitslosengeldes in der Höhe von 256,7 S bis zum 25. März 1996 nachgewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsakt. Beigeschafft wurde der h. Akt VwSen - 102205, wo der Berufungswerber wegen einer Verweigerung des Alkotestes am 23.12.1993 mit 15.000 S bestraft wurde bzw. dieses Straferkenntnis von h. bestätigt wurde.

4. Zumal in Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Da mit der Berufung letztlich nur mehr das Strafausmaß angefochten wurde, konnte die Durchführung der für 8. Februar 1996 anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). Hinsichtlich des Punktes 2) wurde die Berufung zurückgezogen, sohin ist das Straferkenntnis in diesem Punkt im gesamten Umfang in Rechtskraft erwachsen.

5. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Der Berufungswerber ist nun tatsachengeständig. Dies ist als Milderungsgrund zu werten. Die am 25. Oktober 1994 in Rechtskraft erwachsene einschlägige Vormerkung steht dem jedoch als straferschwerender Umstand gegenüber. Unter Berücksichtigung der derzeit ungünstigen wirtschaftlichen Situation und der ebenso ungünstigen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers, sowie der Sorgepflicht für ein Kind, schien abermals eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S als angemessen und auch dem Strafzweck gerecht werdend.

5.1.2. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß auch diese Strafe ausreichend wirkt, um den Berufungswerber nun doch endlich von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung erschien jedoch insbesondere aus Gründen der Spezialprävention nicht gerechtfertigt. Aber auch der generalpräventive Strafzweck ist nicht zu übersehen. Immerhin ist bei einem hohen Anteil an schweren Verkehrsunfällen die Alkoholbeeinträchtigung der Lenker ursächlich. Der hiedurch zum Ausdruck kommende hohe Tatunwert hat dementsprechend in den zu verhängenden Sanktionen einen entsprechenden Niederschlag zu finden.

5.1.3. Angesichts der geringen Einkommens des Berufungswerbers konnte die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe höher bemessen bleiben.

6. Der Berufungswerber wird an dieser Stelle noch auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub und Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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