Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510077/2/Kof/Hu

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-510077/2/Kof/Hu Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung des Herrn HZ gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.6.2005, VerkR-340.498/1-2005, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer "Blaulichtbewilligung" zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 20 Abs.5 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.175/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid das Ansuchen des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 25.5.2005 um Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) gemäß § 20 Abs.5 KFG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 20.6.2005) eingebracht.

In dieser Berufung sowie im Ansuchen vom 25.5.2005 bringt der Bw vor, dass er Vater von zwei schwerstbehinderten Söhnen im Alter von 13 bzw. 10 Jahren sei. Diese seien mit dem eigenen Behindertenbus mit Liegeeinrichtung ins AKH Wien und öfters ins LKH Salzburg wegen "Sondenverlust" zu transportieren. Ein Transport mit der Rettung sei nicht möglich. Da öfters Gefahr im Verzug bestehe, sei eine Bewilligung für das Blaulicht erforderlich.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der Bw diese nicht beantragt hat.

Gemäß § 20 Abs.5 KFG dürfen Warnleuchten mit blauem Licht nur bewilligt werden,

  1. ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
  2. für den öffentlichen Hilfsdienst,
  3. für den Rettungsdienst,
  4. für den ärztlichen Bereitschaftsdienst ......
  5. für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte ......
  6. für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen ......
  7. für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe ......
  8. für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte ......
  9. für freipraktizierende Hebammen ......

Die Verwendung des vom Bw benützten Behindertenbus mit Liegeeinrichtung ist ausschließlich im privaten Interesse des Bw, nicht jedoch im öffentlichen Interesse gelegen.

Bei der Aufzählung nach § 20 Abs.5 lit.a bis lit. i KFG handelt es sich um eine taxaktive, d.h. die "Blaulichtbewilligung" darf nur für die in dieser Gesetzesstelle angeführten Fahrzeuge erteilt werden.

Das vom Bw verwendete Fahrzeug "Behindertenbus mit Liegeeinrichtung" ist in dieser Aufzählung nicht angeführt.

Die vom Bw beantragte "Blaulichtbewilligung" kann somit aus zwei - voneinander unabhängigen - Gründen nicht erteilt werden.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. Fragner

 
 

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