Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520248/2/Br/Pe

Linz, 23.04.2003

 

 

 VwSen-520248/2/Br/Pe Linz, am 23. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn MP, vertreten durch DDr. WD, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 2003, VerkR21-269-2002/LL, wg. der ihm mit diesem Bescheid entzogenen Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird in beiden Punkten bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. 4, 25 Abs.1, § 29 Abs.4 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 81/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Der oben bezeichnete Bescheid wurde nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen im Ergebnis inhaltsgleichen Mandatsbescheid v. 13. Februar 2003 erlassen. Damit wurde dem Berufungswerber die ihm am 1.2.2002 unter der Zahl VerkR20-1075-2001/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mit Wirkung der Zustellung des Mandatsbescheides (24.2.2002) für die Dauer der fehlenden gesundheitlichen Eignung entzogen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung gegen eine allenfalls dagegen erhobene Berufung mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit für die Verkehrssicherheit aberkannt.

 

1.1. In der Begründung wies die Behörde erster Instanz auf die Feststellungen im amtsärztliche Gutachten vom 12.2.2003 und den Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme hin. Demnach sei von einer gesundheitlichen Eignung nicht auszugehen gewesen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Folgendes aus:

"Der Einschreiter erhebt gegen den Bescheid vom 14.3.2003, zugestellt am 20.3.2003,

 

Berufung.

 

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verfahrensmängeln

angefochten.

 

Die Bescheidbegründung ist in sich widersprüchlich. Einerseits steht fest, daß die Erstbehörde nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung am 6.11.2002, zugestellt der BH Linz-Land am 13.11.2002, am 9.12.2002 dem Einschreiter seinen Führerschein wieder ausfolgte. Von 9.12.2002 bis 24.2.2003 verfügte der Einschreiter wieder über seinen Führerschein und lenkte diesen unfallfrei. Ein konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen in diesem Zeitraum ist nicht bekannt geworden.

 

Wenn die Erstbehörde nun meint, über eine gesundheitliche Eignung könne erst abgesprochen werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten vorliege, dieses sei mit 12.2.2003 datiert und der Behörde erst nach Wiederausfolgung zur Kenntnis gelangt, steht sie damit mit ihrem eigenen Verhalten in unlösbarem Widerspruch.

 

Durch Ausfolgung des Führerscheins am 9.12.2002 bejahte die Behörde schlüssig das Vorliegen aller Voraussetzungen, die vom Gesetz geboten sind, und damit auch der Eignung des Einschreiters, da sie ansonsten den Führerschein nicht hätte ausfolgen dürfen. Das - unschlüssige - negative Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 6.11.2002 war ihr bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen. Zwischen dem 9.12.2002 und dem 24.2.2003 ereignete sich jedoch nichts, was eine Entziehung rechtfertigen würde. Die Behörde ist durch ein eigenes rechtlich bindendes Verhalten, nämlich die Ausfolgung des Führerscheins am 9.12.2002, gebunden.

 

Ohne daß nachträglich neue Sachverhaltselemente hinzugekommen wären, ist er der Behörde jedoch verwehrt, sich jetzt auf den gegenteiligen Standpunkt zu stellen.

 

Auf die behauptete Unschlüssigkeit des verkehrspsychologischen Gutachtens ist der bekämpfte Bescheid überhaupt nicht eingegangen und daher auch aus diesem Grund rechtswidrig, weil er darüber hätte absprechen müssen. Die Unschlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens, basierend auf dem unschlüssigen verkehrspsychologischen Gutachten, wird neuerlich eingewandt.

 

Die Erstbehörde hätte sich mit den Einwänden gegen die Schlüssigkeit des verkehrspsychologischen Gutachtens, auf welches sich letztlich das deshalb ebenfalls unschlüssige amtsärztliche Gutachten ausschließlich stützt, auseinandersetzen müssen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage nach dem KFG 1967 die Auffassung vertreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. April 1998, ZI. 96/11/0190), dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle die Testergebnisse eines Probanden außerhalb der Norm liegen. Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 2001, ZI. 99/11/0101). Die im vorliegenden Fall aus den Testergebnissen abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass den beigefügten Bewertungen wie "normabweichendes Alkoholkonsumverhalten", "in der Vergangenheit nicht unproblematisches Alkoholkonsumverhalten"", mangels Bezugnahme auf Grenzwerte nicht entnehmbar ist, ob (und in welchem Ausmaß) diese erreicht oder verfehlt wurde. Weder wird gesagt, worin normentsprechendes Alkoholkonsumverhalten bestünde, noch worin das abweichende Verhalten des Herrn P bestünde. Es ist allgemein bekannt, daß zu Zeiten des Präsenzdienstes, insbesonders bei Abrüsterfeiern, Alkohol konsumiert wird. Dies ist geradezu normentsprechendes Verhalten, mag man dies nun billigen oder nicht. Es kann auch von keinem Führerscheinbesitzer verlangt werden, grundsätzlich abstinent zu leben. Auch ist es häufig so, daß von Präsenzdienern nach Dienst gerne dem Alkohol zugesprochen wird. Auch darin kann kein abweichendes Verhalten gesehen werden.

 

Bloße "Anhaltspunkte für eine deutlich überdurchschnittliche alkoholaffine Einstellung" sind noch kein schlüssiger eindeutiger Nachweis, diverse Wahrscheinlichkeiten, mit denen der Verkehrspsychologe operiert, können das Begutachtungsergebnis "derzeit nicht geeignet" nicht nachvollziehbar schlüssig decken.

 

Auch die bloße Erwähnung von "geröteten Augenbindehäuten" im amtsärztlichen Gutachten, was verschiedenste medizinische Ursachen haben kann, nicht geeignet, ohne daß dies näher medizinisch begründet würde, im Zusammenhang mit Alkoholgefährdung des Einschreiters herzustellen.

 

Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Entziehung der beruht somit auf einem

mangelhaften Ermittlungsverfahren.

 

Das auf diese verkehrspsychologische Untersuchung gestutzte amtsärztliche Gutachten mit seinen oben dargelegten Unschlüssigkeiten, auf welches die belangte Behörde ihre Auffassung gründet, der Beschwerdeführer besitze derzeit nicht die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von KFZ der Gruppe B, ist sohin nicht schlüssig, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruht.

 

Es wird deshalb

 

Beantragt,

 

den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und Herrn MP die von der BH Linz-Land am 1.2.2002 zur Zahl VerkR20-1075-2001/LL für die Klasse B erteilte Lenkerberechtigung unverzüglich wieder auszufolgen.

 

Weiters wird

 

Beantragt

 

der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Umstand, daß der Einschreiter zwischen 9.12.2002 und 24.2.2003 unfallfrei fuhr und somit die öffentliche Verkehrssicherheit nicht gefährdete, ist im Gegensatz zu den Anführungen im bekämpften Bescheid zwingend zu schließen, daß derzeit keine Gefahr im Verzug besteht."

 

3. Gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I/65/2002, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.

3.1. Zur Anwendung gelangt die Rechtslage nach der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 (§ 43 Abs.12 leg.cit.) die am 1. Oktober 2002 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich hier zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht veranlasst, da sich auf Grund der Aktenlage ergibt, dass sich eine noch weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem auch keine Intentionen iSd Art. 6 Abs.1 EMRK entgegen stehen (§ 67d Abs.4 AVG).

 

4. Zur Sache:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 7. April 2002 um 02.59 Uhr einen PKW im Gemeindegebiet von Traun. Aus ungeklärter bzw. hier nicht zu klärender Ursache kam es dabei zu einem Unfall, wobei eine nachfolgende Atemluftuntersuchung beim Berufungswerber einen Atemalkoholgehalt von 0,84 mg/l ergab. Dies führte in weiterer Folge zu einem Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von vorerst sieben Monaten (Bescheid vom 6. Mai 2002).

Dem Berufungswerber wurde folglich eine Nachschulung aufgetragen, welche er laut Bestätigung vom 19.6.2002 idZ vom 29.5. bis 19.6.2002 beim KfV - Landesstelle Oberösterreich - absolvierte.

Am 6.11.2002 absolvierte der Berufungswerber die ihm im Zuge des genannten Entzugsverfahrens aufgetragene verkehrspsychologische Untersuchung (folglich kurz: VPU). Diese führte zum Kalkül, dass der Berufungswerber vom verkehrspsychologischen Standpunkt "derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet ist". Begründet wurde dies im Wesentlichen mit normabweichendem Alkoholkonsumverhalten. Im Ergebnis wurde bei ihm eine in einer jugendlich geringeren Reife gründenden, nicht ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen. Der Psychologe empfahl in seiner Stellungnahme die konsequente Verwirklichung einer Alkoholkarenz in der Dauer von neun Monaten.

Durch einen Irrtum scheint dem Berufungswerber schließlich - trotz dieser negativen Stellungnahme und eines noch nicht vorliegenden amtsärztlichen Endgutachtens - nach Ablauf der Entzugszeit von sieben Monaten der Führerschein wieder ausgefolgt worden zu sein, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Beweisverfahren im Hinblick auf die Eignungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen war.

Dieses wurde schließlich mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.2.2003, Zl: San20-5-166-2002/Da, welches auf eine Untersuchung des Berufungswerbers vom 6.12.2002 gestützt wurde, abgeschlossen.

Das Gutachten lautet wie folgt:
"PM, wh. ; zu VerkR21-269-2002/LL
 


G u t a c h t e n

 

Herr PM wurde am 6.12.2002 amtsärztlich untersucht.
 
Vorgeschichte:
Anzeige Gendarmerie Traun: am 7.4.2002 alkoholisiert PKW gelenkt, Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, Atemalkoholkonzentration 0,86 mg/l.
 
 
 
Vorerkrankungen:
keine
derzeitige Beschwerden:
keine
Medikamente: keine
Nikotin: ab und zu, 2-3 Zigaretten am Tag, teilweise nichts

Alkohol: am Wochenende ein bisserl was, viel ist es nicht, ein paar Cola-Weiß, an einem Abend vielleicht 5-6. Letzter Rausch beim Abrüsten, am 29.11.2002, hauptsächlich Cola-Weiß, es waren sicher 9-10, aber das war eine Ausnahme. Räusche in letzter Zeit maximal 1-2 x im Monat. Spürgrenze sobald ich ihn trinke, Rausch ab dem 3. Glas, ich vertrage jetzt weniger, weil ich auch weniger trinke. Kontrollverlust nie, Behandlung wegen Alkoholproblemen nie, auch sonst keine psychiatrische Behandlung. Es geht mir nichts ab, wenn ich keinen Alkohol trinke, ich merke nichts. Seit der verkehrspsychologischen Untersuchung nur beim Abrüsten etwas getrunken.

Suchtmittel: nie

Führerschein: Klasse B seit Februar 2002, Unfälle 1 x, Führerscheinentzüge derzeit erster, hatte kein Moped

 

Beruf.: Bauschlosser, Lehrabschlussprüfung 2001, derzeit arbeitslos weil ich gerade mit dem Bundesheer fertig geworden bin, ich habe schon Angebote, dafür brauche ich aber einen Führerschein

Angaben zum Vorfall: ich bin gefahren, weil ich einen großen Fehler gemacht habe, ich hatte es nicht unter Kontrolle, ich war mir dessen nicht bewusst. Wir hatten das erste Mal Ausgang, ich habe nicht vorgehabt, dass ich heimfahren ich wollte mit dem Taxi fahren oder zu Fuß gehen, ich habe 4-5 Cola-Weiß und 2 Bier getrunken in 4-5 Stunden. Ich habe mich fahrtauglich gefühlt, ich habe es unterschätzt. Ich bin 200 in gefahren bis zum Unfall. Es wurde niemand verletzt, ich selbst auch nicht.

 
Befund:

Größe 170 cm, Gewicht 67 kg, RR 135/80, Puls 96
Sehschärfe ohne Korrektur rechts 1,0 - 0,8 links 1,0
Nachtblindheit vemeint, keine Kontaktlinsen, Brillen zum Lesen, für den PC, zum Fernsehen
Conjunctiven gerötet, Pupillen isocor, Reaktion prompt
Gesichtsfeld grobklinisch unauffällig
Gehör gut
Herz, Lunge unauffällig
Wirbelsäule kein Klopfschmerz
Extremitäten: frei beweglich, VHV, FNV, FFV
Faustschluss seitengleich, Kniebeuge möglich
Gang unbehindert, Blindgang sicher
Haut Tätowierung

Psychisch und geistig: Angaben zum Konsumverhalten werden nur nach längerem Nachfragen gegeben.
 
Befunde:
verkehrspsychologische Untersuchung Kuratorium für Verkehrssicherheit 6.11.2002: Stellungnahme liegt in Kopie bei.
Laborbefund Militärkommando f. , Sanitätsanstalt 15.11.2002: MCV 96 fl, GOT 11,2 U/l, GPT 13,8 U/l, GGT 6,96 U/l.
CD-Transferrin.
 

Ergebnis: Herr P wurde amtsärztlich untersucht, weil er alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

Bei der klinischen Untersuchung fielen gerötete Augenbindehäute auf, hinsichtlich seines Konsumverhaltens hielt er sich eher bedeckt.

Im Laborbefund fehlte der Wert für das CD-Transferrin. Die verkehrspsychologische Untersuchung ergab eine negative Stellungnahme, es wurden persönlichkeitsbedingte Einschränkungen und ein normabweichendes Alkoholkonsumverhalten festgestellt. Durch eine zusätzlich bestehende jugendlich geringere Reife kann vom Verkehrspsychologen keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt werden.

Aus amtsärztlich Sicht erscheint Herr P daher derzeit als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es wurde mit ihm vereinbart, dass er eine absolute Alkoholabstinenz einhalten muss und dies alle 6 Wochen durch die Vorlage eines Laborbefundes (MCV, GGT, CD-Transferrin) nachweisen muss. Nach 9 Mo absoluter Abstinenz kann eine Kontrolluntersuchung erfolgen mit komplettem Labor (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) und vermutlich fachärztlicher Stellungnahme. Es war auch vereinbart, dass Herr P einen CD-Transferrinbefund als Ausgangswert vorlegt, dies hat er bis jetzt nicht gemacht.
 

Beilage: Verkehrspsychologische Stellungnahme (Kopie)

 

(unterfertigt von Dr. D, Amtsärztin)."

 

4.2. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ergeben sich - wie bereits auch im angefochtenen Bescheid dargetan - hinsichtlich der Fahreignung klare Fachaussagen, welche einerseits vom Berufungswerber in seinen Berufungsausführungen nicht widerlegt werden und denen ob deren fachlichen Ausführungen (sowohl seitens des Verkehrspsychologen als auch der Amtsärztin) an deren inhaltlichen Richtigkeit und Schlüssigkeit keine sachlichen Anhaltspunkte für Zweifel erblickt werden.

Wenn der Berufungswerber vermeint, dass ihm die Behörde nach dem sieben Monaten währenden Entzug die Lenkberechtigung (auf Grund eines Irrtums) weiterbelassen hat, ist dies kein sachliches und rechtlich tragfähiges Argument. Das Verhalten der Behörde hat keinen rechtsrelevanten Einfluss auf eine sich gemäß der Interpretation der VPU und der amtsärztlichen Untersuchung im Nachhinein ergebende fehlende Eignung und die daraus gesetzlich gebotene Vorgangsweise. Wenngleich dem Berufungswerber zu folgen ist, dass dies im unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Behörde stand. Daraus vermag er jedoch keinesfalls einen Rechtsanspruch auf ein weiteres Unterbleiben eines rechtmäßigen Handelns ableiten.

In keinem sachlich nachvollziehbaren Ansatz tritt der Berufungswerber dem fachlichen Kalkül der verkehrspsychologischen Stellungnahme entgegen. Mit der bloßen Behauptung der Unschlüssigkeit dieser Expertise tut er diese noch keineswegs dar. Vielmehr ist dieser Begutachtung aus dem Beurteilungshorizont des Unabhängigen Verwaltungssenats eine ausführliche Erhebung der Vorgeschichte vorausgegangen. In der Folge wurde auf Seite sechs vom Psychologen ausgeführt, dass der Berufungswerber nur schlecht in der Lage war über seine Vorgeschichte Auskünfte zu erteilen, wobei er insbesondere die Angaben zu seinem Alkoholkonsumverhalten zu bagatellisieren schien. Ein spezifischer Test ergab eine deutlich überhöhte alkoholaffine Einstellung, was bedeutet, dass für den Berufungswerber der Alkohol eine hohe funktionale Bedeutung hat, wobei er wahrscheinlich diesen zum Abbau von emotionalen Spannungen einsetzt. (Hinweis auf den TAAK-Test: Skala AE). Abschließend gelangt der Psychologe zum Ergebnis, dass beim Berufungswerber mit einer unterdurchschnittlichen sozialen Anpassungsfähigkeit und dzt. mit einer geringeren willentlichen Verhaltenssteuerung und einer überdurchschnittlichen Labilität zu rechnen ist. Ebenfalls wird gutachterlich auf eine altersbedingt noch geringe Reife geschlossen.

Dies scheint nachvollziehbar und wird in der Berufung vor allem in der Substanz nicht einmal in Ansätzen widerlegt, wenngleich der Berufungswerber unter Hinweis auf eine Judikatur dieses Ergebnis zu widerlegen sucht. Er übersieht dabei jedoch offenbar, dass Fakten und deren Würdigung nicht mit bloß pauschalen und inhaltlich substanzlos bleibenden Judikaturhinweisen in Frage gestellt werden können. Für den Oö. Verwaltungssenat geben sich keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkt warum die verkehrspsychologische Stellungnahme mangelhaft oder gar unschlüssig sein sollte.

Die gleiche Beurteilung gilt schließlich auch für das amtsärztliche Gutachten. Darin wird einerseits auf das Erscheinungsbild des Berufungswerbers bei der Untersuchung und andererseits die für eine umfassende Beurteilung des Trinkverhaltens noch fehlenden Laborwerte verwiesen. Es gilt eine "absolute Abstinenz" des Berufungswerbers für die Dauer von neun Monaten nachzuweisen und hiefür bedarf es entsprechender Laborbefunde. Auch diese scheint schlüssig, wobei es sich bei diesem Gutachterkreis um ein für solche Beurteilungen höchst qualifiziertes Personal handelt. Deren Ausführungen müsste - wie bereits oben ausgeführt - nach h. Auffassung mit sachlichen Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden. Dies tut der Berufungswerber mit seinen pauschalen Mängeleinwänden und Verfahrensrügen keinesfalls. Die Frage der dzt. fehlenden Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen kann demnach als erwiesen gelten, was insbesondere auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zwingende Folge nach sich ziehen musste.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Im Sinne des § 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt (und auch belassen) werden, die ........ 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),.......

Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen......

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen (Abs.4 leg.cit.).

Eine Bindung an die Rechtskraftwirkung einer nach einem auf § 7 FSG (fehlende Verkehrszuverlässigkeit) gestützten Entzug und der im Anschluss darin stattfindenden Wiedererteilung, hindert einen nachfolgenden Entzug wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht.

Das hier ausgeprägte vorliegende Defizit im Sinne des § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) mit einer hier im Ergebnis in der Dauer von neun Monaten prognostizierenden "fehlender Risikoeignung" kann als eine durchaus vertretbare Einschätzung qualifiziert werden (vgl. Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512). Diesbezüglich war der Gutachter auch durchaus gehalten auf den hier vorliegenden schweren Verstoß gegen Vorschriften der StVO - Trunkenheitsfahrt mit 0,86 mg/l Alkoholbeeinträchtigung - Bedacht zu nehmen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für den Berufungswerber der Entzug der Lenkberechtigung für seinen Eintritt bzw. Wiedereintritt ins Berufsleben nach Leistung des Präsenzdienstes eine negative Auswirkung haben mag. Leider scheint der Berufungswerber seinerseits gänzlich zu übersehen, dass es einer sachlich nachvollziehbaren Änderung seiner Einstellung zum Alkohol bedarf um die Eignungsvoraussetzungen im Sinne (s)einer Risikoeignung als gegeben ansehen zu können.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers seit der (wohl auf einem Irrtum beruhenden) Wiedererteilung unfallfrei gefahren zu sein, steht dennoch seinem subjektiven Interesse das dieses überwiegende öffentliche Interesse, nur gesundheitlich geeignete Lenker am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen entgegen. Subjektive Interessen haben gegenüber dem gesetzlich definierten öffentlichen Interesse außer Bedacht zu bleiben (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

5.3. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

5.4. Abschließend sei bemerkt, dass im Anschluss an den erbrachten Nachweis der Abstinenz während der vorgeschlagenen Zeitspanne die Voraussetzung für die die Wiedererteilung der Lenkberechtigung anzunehmen und damit wohl die Basis für eine positive Entscheidungsgrundlage erwartet werden könnte.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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