Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520271/2/Br/Pe

Linz, 05.05.2003

 

 

 VwSen-520271/2/Br/Pe Linz, am 5. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn PÖ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. April 2003, VerkR21-270-2003, mit welchem die am 8.1.1999 zu Zl.: VerkR20-4425-1998/LL erteilten Lenkberechtigungen für die Klassen Av, A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F entzogen wurden, zu Recht:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 u. § 64 Abs.2 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 24 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 u. 3, § 25 Abs.1 u. 3 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002.
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurden dem Berufungswerber die oben genannten Lenkberechtigungen für den Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem 15.4.2003 entzogen und ausgesprochen, dass ihm während dieser Zeit keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ebenso wurde einer dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Begründend stützte sich die Behörde erster Instanz auf den Umstand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung. Dies unter Wertung als Tatsache die die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG) als nicht gegeben fingiert was gemäß § 25 Abs.3 FSG ex lege eine für drei Monate fehlende Verkehrzuverlässigkeit bedingt und somit zu einem dreimonatigen Entzug der Lenkberechtigungen zu führen hat.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"Ich habe heute bei der BH Linz bei Hrn. Fastnacht vorgesprochen, wobei mir dieser mitgeteilt hat, daß ich durch mein Fehlverhalten (einmaliges Fahren ohne FS) meinen FS für weitere 3 Monate nicht erhalte. Allerdings hat mich Herr F auch auf die Möglichkeit einer Berufung hingewiesen. Von dieser Möglichkeit möchte ich nun Gebrauch machen und aus folgenden Gründen gegen diesen Bescheid Berufung einlegen:

1) Ich verliere wahrscheinlich meinen Arbeitsplatz da ich meinen FS in der Arbeit benötige. Ich bin im Ersatzteillager beschäftigt und damit auch für die Abholung bzw. Zustellung von Ersatzteilen zuständig. Mein Arbeitgeber hat die bisherige Zeit meines FS-Entzuges durch den Einsatz von Kollegen überbrückt, eine nochmalige Verlängerung dieses Zeitraumes würde er allerdings nicht tolerieren.

2) Ich habe ab 1. April meine erste eigene Wohnung in Linz bekommen und es ist für mich sehr schwierig ohne Auto meinen Arbeitsplatz in P (20 km von Linz) zu erreichen. Zur Zeit wohne ich noch bei meinen Eltern in und fuhr mit dem Fahrrad zu Arbeit. Ohne FS wäre ich gezwungen weiter bei meinen Eltern zu wohnen und müßte trotzdem Miete für meine Wohnung bezahlen.

3) Meine Eltern können bezeugen, daß ich wirklich nie mit dem Auto gefahren bin. 10 Tage vor Erhalt meines Führerscheines habe ich bei meinem Auto in der Garage meiner Eltern Öl gewechselt und wollte mein Auto auf Verkehrstüchtigkeit testen. Es ist mir nun bewußt, daß ich damit gegen geltende Gesetze verstoßen habe und es tut mir sehr leid. Durch die Angabe falscher Personalien habe ich versucht meinen FS zu retten was mir jetzt im Nachhinein richtig dumm vorkommt.

Ich möchte mich für mein Verhalten entschuldigen weil ich weiß, daß es ein großer Fehler war und werde in Zukunft meine Fahrweise ändern und solche Dummheiten nicht mehr begehen. Ich hoffe allerdings trotzdem, daß Sie oben genannte Gründe berücksichtigen und den Zeitraum des FS-Entzuges verkürzen werden, damit ich meine Arbeit behalten kann."

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unter Hinweis auf die sich aus dem Akt ergebenden Beweislage in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte unterbleiben.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter Berücksichtigung der sich daraus unbestritten bleibenden Sachverhaltslage.

 

4. Demnach lenkte der Berufungswerber am 4.4.2003 um 11.00 Uhr in Linz, Kremsmünstererstraße den Pkw Kz.. Er soll laut Anzeige wegen eines aggressiven Fahrstils und einer schnellen Fahrt aufgefallen sein. Aus diesem Grund erfolgte seine Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz. Zu diesem Zeitpunkt war ihm gemäß dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.2.2003, Zl. VerkR21-44-2003, wg. einer Trunkenheitsfahrt vom 12.1.2003 für drei Monate (bis zum 12.4.2003) die Lenkberechtigung noch rechtswirksam entzogen. Diesen Fakten tritt der Berufungswerber nicht entgegen. Der als Rechtfertigung zu wertende Hinweis in der Berufung, er habe das Fahrzeug nur testen wollen und sei während der Entzugszeit sonst nie gefahren, lässt für ihn in diesem Zusammenhang nichts gewinnen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 3 Abs.1 darf eine Lenkberechtigung u.a. nur Personen erteilt werden, die nach Z2 verkehrszuverlässig sind (§ 7).

§ 7 Abs.1 lautet: "Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder........"

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: .......... Z7 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt (§ 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG).....

Nach § 25 Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Die Behörde erster Instanz hat demnach vollinhaltlich im Sinne des Gesetzes entschieden.

5.2. Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für den Berufungswerber der Entzug der Lenkberechtigung durchaus negative Auswirkungen für seine berufliche Situation haben mag. Leider scheint er zwischenzeitig jedoch bereits mehrfach nicht eingesehen zu haben, dass ein Verstoß gegen die Rechtsordnung zu entsprechenden rechtsstaatlichen Konsequenzen führen muss. Vor allem mussten dem Berufungswerber die strengen Bestimmungen des Führerscheingesetzes in Hinblick auf die darin normierten Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Risikoeignung für die Teilnahme im Straßenverkehr bekannt gewesen sein. Seine nunmehr in der Theorie zum Ausdruck gebrachte Einsicht kommt hier zu spät. Subjektive Interessen haben daher gegenüber dem gesetzlich definierten öffentlichen Interesse außer Bedacht zu bleiben (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Auf Basis dieser Rechtslage vermag daher der Berufungswerber mit seinen Ausführungen dem Entzugsbescheid nicht entgegentreten. Es bleibt hier kein rechtlicher Spielraum für den Berufungswerber eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Berufung musste hier daher jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

Ebenfalls wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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