Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520326/2/Kof/He

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-520326/2/Kof/He Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.6.2003, VerkR21-202-2003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. zu Recht erkannt.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.6.2003, VerkR21-202-2003 als rechtmäßig bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG;

§ 26 Abs.1 Z3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 32 Abs.1 Z1 FSG;

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 29.5.2003 um 0.4.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kombinationskraftwagen auf der Gemeindestraße Gemeindegebiet W.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,63 mg/l ergeben hat.

 

Die Erstbehörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Bw

 

Weiters wurde einer gegen die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gerichteten allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahrensstadium (Vorstellung, Berufung) den o.a. Sachverhalt nicht bestritten.

In der Vorstellung bringt er vor, dass vom Alkomatmesswert (0,63 mg/l) die sog. Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 5 % abgezogen werden müsse, was einen Wert von knapp unter 0,6 mg/l ergebe, nämlich 0,5985 mg/l.

In der Berufung wird eine Vielzahl an verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (sowohl hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich Festsetzung der Entzugsdauer, als auch hinsichtlich der Anordnung der Nachschulung) vorgebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Bw lenkte - was er selbst nicht bestritten hat - am 29.5.2003 um ca.04.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kombinationskraftwagen auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,63 mg/l).

 

Zum Einwand, die Verkehrsfehlergrenze von 5 % sei in Abzug zu bringen, genügt ein Verweis auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; Erkenntnis vom 6.11.2002, 2002/02/0125 mit Vorjudikatur.

Maßgebend ist somit der gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,63 mg/l.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von (mindestens) drei Monaten zu entziehen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und beim Betreffenden der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung des § 26 leg.cit. entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l) erfolgt.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Alkoholisierungsgrad 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l so ist/sind rechtlich zwingend:

siehe dazu ausführlich VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0157.

 

Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw wird vor allem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.3.2003, G203/02 und die darin enthaltene Stellungnahme der Bundesregierung (Seite 39ff) sowie insbesondere die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes (Seite 46ff) verwiesen.

Die vorläufige Fernhaltung eines vorübergehend verkehrsunzuverlässigen Lenkers vom Straßenverkehr ist nur einer von mehreren Gründen, der eine befristet ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen vermag. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstrumentes zu. Dass der Gesetzgeber die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, zeigt im übrigen schon § 24 Abs.3 FSG, wonach in Fällen der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich auch begleitende Maßnahmen, wie Nachschulung u.a. angeordnet werden können. Beide Funktionen, Gefahrabwehr einerseits und Verkehrserziehung andererseits, rechtfertigen die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Betreffend die "Sonderfälle der Entziehung" in § 26 FSG (Entziehung der Lenkberechtigung für ein Monat, drei Monate und vier Monate - je nach Alkoholisierungsgrad) wird auf die - im o.a. VfGH-Erkenntnis; Seite 41ff enthaltene - ausführliche und überzeugende Stellungnahme der Bundesregierung verwiesen.

 

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw werden daher generell nicht geteilt; siehe auch noch VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141-8.

 

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung einer Nachschulung wird zusätzlich noch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.2001, B1483/00-4, welcher zum Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.8.2000, VerkR-393.980/1-2000 ergangen ist, verwiesen. Der Rechtsvertreter des nunmehrigen Bw war auch Rechtsvertreter des damaligen Bw bzw. Beschwerdeführers. Auch betreffend die Anordnung einer Nachschulung werden die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw daher nicht geteilt.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich besteht daher keine Veranlassung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (und auch der Nachschulungsverordnung) zu stellen.

 

Der Ordnung halber ist auszuführen, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich erachtet wurde, da der Sachverhalt unbestritten war und der Bw nur rechtliche Bedenken gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen vorgetragen hat, somit nur Rechtsfragen zu lösen waren.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2003, Zl. 2002/07/0076 verwiesen, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn die Voraussetzungen des § 67d Abs.1 AVG für einen solchen Entfall gegeben sind, wenn also weder ein Verhandlungsantrag gestellt wurde (was im gegenständlichen Fall zutrifft), noch der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung für erforderlich hält (was - wie dargelegt - ebenfalls zutrifft).

 

Die Entziehungsdauer sowie Verbotsdauer ist bereits abgelaufen.

Weiters hat der nunmehrige Bw die Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) bereits absolviert, sodass ihm daher am 1.9.2003 die Lenkberechtigung/der Führerschein wieder ausgefolgt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen seiner Kontrollfunktion gegenüber dem Erstbescheid zu beurteilen, ob der Berufungswerber während der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer verkehrsunzuverlässig gewesen ist; VwGH vom 28.5.2002, 2002/11/0074 und vom 22.3.2002, 2001/11/0041 mit Vorjudikatur.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des

§ 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche als rechtmäßig zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen, sie werden von der Erstbehörde eingehoben.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

§§ 26 Abs.1 Z3 und 24 Abs.3 FSG

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