Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520337/15/Zo/Pe

Linz, 08.04.2004

 

 

 VwSen-520337/15/Zo/Pe Linz, am 8. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H und Mag. S W, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 16.5.2003, Zl. III-F-10463240, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 8 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Dies wird mit dem polizeiärztlichen Gutachten vom 17.7.2003 begründet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass aufgrund der von ihm vorgelegten Laborwerte eine weitere Befristung der Lenkberechtigung nicht mehr zu rechtfertigen sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme der Landessanitätsdirektion vom 20.8.2003 sowie eines ergänzenden polizeiärztlichen Gutachtens vom 2.3.2004 und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde im Jahr 2001 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen. Mit Bescheid vom 17.5.2001 wurde ihm seine Lenkberechtigung befristet auf ein Jahr wieder erteilt, wobei ihm die regelmäßige Beibringung von Leberfunktionsproben und eines Attestes der Alkoholberatungsstelle vorgeschrieben wurden. Mit Bescheid vom 16.5.2002 wurde die Lenkberechtigung wiederum befristet auf ein Jahr erteilt. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegt ein Gutachten der BPD Wels vom 17.7.2003 zugrunde, wonach der Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch bestehen würde, weil der Berufungswerber einen vorgeschriebenen CDT-Wert nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorbeigebracht hätte. Vom Amtsarzt wurde vorgeschlagen, ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen, um die Befristung aufzuheben. Da sich der Berufungswerber dagegen ausgesprochen hat, wurde eben die Befristung auf zwei Jahre ausgesprochen.

 

Der Berufungswerber hat am 28.4.2003 einen Gamma-GT-Wert im Normbereich und am 12.5.2003 einen CDT-Wert von 3,1 % nachgewiesen. Der Berufungswerber hat - nachdem er mit Bescheid vom 21.1.2004, Zl. III-FE-16/01, dazu verpflichtet wurde - eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass der Berufungswerber aus fachärztlicher Sicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken, wobei eine Befristung der Lenkberechtigung nicht notwendig erscheint. Weiters hat der Berufungswerber am 28.1.2004 einen CDT-Wert von 1,4 % sowie am 6.2.2004 einen solchen von 1,06 % nachgewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen hat nunmehr der Amtsarzt der BPD Wels das Gutachten vom 2.3.2004 erstellt, wonach der Berufungswerber uneingeschränkt und unbefristet geeignet ist Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Berufungswerber auch gegen den Bescheid vom 21.1.2004, Zl. III-FE-19/01, mit welchem er zur Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aufgefordert wurde, Berufung eingebracht hat. Dennoch hat der Berufungswerber die geforderte fachärztliche Stellungnahme beigebracht. Mit Schreiben vom 19.3.2004 hat er auf eine formelle Entscheidung über diese "zweite" Berufung ausdrücklich verzichtet.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

5.3. Das im Berufungsverfahren im Auftrag des unabhängigen Verwaltungssenates ergänzte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber nunmehr ohne Einschränkungen und unbefristet geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Der Berufungsentscheidung ist diese geänderte Sachlage zugrunde zu legen, weshalb der Berufung stattzugeben und die Befristung der Lenkberechtigung aufzuheben war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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