Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520342/2/Kof/Ni

Linz, 06.08.2003

 

 

 VwSen-520342/2/Kof/Ni Linz, am 6. August 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P. L. vertreten durch Rechtsanwälte F., P., L. & P. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.6.2003, FE-718/2003 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.6.2003, FE-718/2003 bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG.

§ 26 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

§ 29 Abs.3 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Der nunmehrige Berufungswerber lenkte am 4.2.2003 um 13.33 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in S. bei Strkm 28,8.

An dieser Straßenstelle (Ortsgebiet) hielt er eine Geschwindigkeit von 95 km/h ein und überschritt dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) um 45 km/h.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 5.3.2003, AZ S 0007186/LZ/03/4 über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem - in der Präambel zitierten - Bescheid vom 16.6.2003, FE-718/2003 dem nunmehrigen Berufungswerber gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und ihn verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

Der Berufungswerber bringt in der (als Einspruch bezeichneten) Berufung vom 9.7.2003 vor, dass er zwar die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h tatsächlich überschritten hat, eine Überschreitung von mehr als 39 km/h jedoch nicht vorgelegen sei.

Weiters handle es sich beim Tatort um eine Bundesstraße, welche entsprechend breit sei und wo die einmündenden Straßen Nachrang hätten. Der Unrechtsgehalt seiner Tat sei geringer als bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Nicht-Vorrangstraße.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Zur oben erwähnten rechtskräftigen Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz ist festzustellen, dass die bindende Wirkung dieser Strafverfügung sich lediglich auf den Umstand bezieht, dass der nunmehrige Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

In Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung; VwGH vom 24.4.2001, 99/11/0198 mit Vorjudikatur.

 

Der Berufungswerber bringt - ohne nähere Begründung - vor, die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte max. 39 km/h betragen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der hier verwendeten Bauart (LTI 20.20 TS/KM, NR 003700) grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeuglenker eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen; siehe auch VwGH v. 28.6.2001, 99/11/0261. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Messgerät nicht im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen eingesetzt wurden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Meldungsleger, einem Polizeibeamten somit um eine Person handelt, bei der eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion, der Bedienung sowie der messtechnischen Eigenschaften des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vorauszusetzen ist. Es muss erwartet werden, dass er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Weiters wurde beachtet, dass - sofern Messergebnisse die Grundlage für die Annahme von Übertretungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen bilden - die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Diese betragen puls/minus 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h. Dies wurde berücksichtigt und vom angezeigten Messwert der entsprechende Wert auch abgezogen.

 

Den in der Anzeige dokumentierten Wahrnehmungen des Meldungslegers hat der Berufungswerber in der Berufung fachlich nichts Fundiertes entgegengesetzt. Die schlichte Behauptung, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe höchstens 39 km/h betragen, ist nicht geeignet, dass Messergebnis in Zweifel zu ziehen.

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat somit im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h begangen, wobei diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät) festgestellt wurde.

 

Der Berufungswerber hat dadurch eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG ist in einem derartigen Fall die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

Im Hinblick auf die im Gesetz mit einem fixen Zeitraum bestimmte Entziehungsdauer hat eine gesonderte Wertung des Verhaltens des Berufungswerbers zu entfallen; VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384; vom 27.6.2000, 2000/11/0028.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  1. In dem gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. K o f l e r

 
Beschlagwortung:
"Zwei-Wochen-Entzug"

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