Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520351/7/Zo/Pe

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-520351/7/Zo/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau AH, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 28.7.2003, VerkR20-1600-2001/SE, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt wird:

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 24 Abs.1 Z2 FSG sowie § 2 Abs.1 Z4 und § 11 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.7.2003, VerkR20-1600-2001/SE, der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B, welche der Berufungswerberin am 12.9.2001 befristet bis 18.8.2003 erteilt worden war, befristet bis zum 22.7.2008 erteilt. Gleichzeitig wurde als Auflage vorgeschrieben, dass die Berufungswerberin beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille zu tragen hat (Code 01.01).

 

2. Die Berufungswerberin bekämpft in ihrer rechtzeitigen Berufung die Befristung der Lenkberechtigung, während sie die Auflage, beim Autofahren eine Brille zu tragen, akzeptiert. Dies begründet sie damit, dass sie als Diabetikerin wegen der Blutzuckereinstellung und der Augen in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle ist und sie sich selbst so gut kennt, dass sie ein Auto nur lenken würde, wenn sie sich selbst in fahrtüchtigem Zustand befindet. Sie würde auch eine Auflage akzeptieren, dass sie vor Antritt der Autofahrt ihren Blutzucker zu messen und zu dokumentieren hat. Sie führt täglich bis zu fünf Messungen des Blutzuckers durch und sieht daher kein erhöhtes Risiko für Fahrfehler. Weiters ist sie bestrebt, die Blutzuckereinstellung zumindest unter dem Wert von 8 % ml/l zu erreichen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens am 11.11.2003. Dieses Gutachten wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht, wobei sie dazu jedoch keine Stellungnahme mehr abgegeben hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerberin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.8.2001 die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet auf zwei Jahre bis zum 18.8.2003 erteilt. Sie beantragte am 2.7.2003 die unbefristete Ausstellung ihres Führerscheines. Vom Amtsarzt der belangten Behörde wurde im Gutachten vom 22.7.2003 eine befristete Eignung für einen Zeitraum von fünf Jahren festgestellt und als Auflage die Verwendung einer Brille vorgeschrieben. Die lediglich befristete Eignung wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin an insulinpflichtiger Diabetes mellitus, an einer Visuseinschränkung bei Retinopathia diabetica II, Myopie und Astigmatismus leide.

 

Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, weshalb ein weiteres amtsärztliches Gutachten der Landessanitätsdirektion eingeholt wurde. Die Berufungswerberin wurde am 29.10.2003 amtsärztlich untersucht, wobei auch eine augenfachärztliche Stellungnahme vom 21.7.2003 sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme vom 15.7.2003 berücksichtigt wurden. Zusammenfassend ergibt dieses Gutachten, dass die Berufungswerberin an einem gut eingestellten Diabetes mellitus Typ 1 leidet, wobei bislang keine schweren Hypoglykämien seit Diabetesmanifestation aufgetreten sind und eine gute Hypoglykämieerkennung besteht, weshalb die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 weiterhin geeignet ist. Da jedoch auch eine diabetische Retinopathia II derzeit stabil und ohne Progredienz als Folgeerkrankung bekannt ist und nach derzeitigem Wissensstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt oder auch plötzlich die Stoffwechselsituation bzw. die Gefäßschädigung so gravierend verschlechtern kann, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (z.B. durch Verminderung der Sehkraft aufgrund von Blutungen und anderen Komplikationen am Augenhintergrund oder fahreignungsausschließende Gesichtsfeldeinschränkungen) ist auf alle Fälle eine zeitliche Befristung unter Vorlage folgender fachärztlicher Befunde erforderlich: zeitliche Befristung von fünf Jahren, jährliche Vorlage eines augenfachärztlichen Befundberichtes inklusive Fundus- und Gesichtsfeldbeurteilung sowie einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme an die Behörde. Als weitere Bedingung ist die Verwendung einer Brille erforderlich.

 

Dieses Gutachten vom 11.11.2003 wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.11.2003 zur Kenntnis gebracht, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt ist, dieses Gutachten der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen, sofern nicht die Stellungnahme der Berufungswerberin nicht etwas anderes ergibt. Dennoch hat die Berufungswerberin keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder -behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

§ 2 Abs.1 Z4 FSG-GV bestimmt, dass ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflagen gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden können.

 

5.2. Das vorliegende amtsärztliche Gutachten ist ausführlich begründet, stützt sich sowohl auf eine augefachärztliche als auch auf eine internistische fachärztliche Stellungnahme und ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Berufungswerberin ist diesem Gutachten auch nicht mehr entgegengetreten. Entsprechend diesem Gutachten war also die Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre auszusprechen, wobei dieser Zeitraum ab der Erstellung des Gutachtens gerechnet wird. Weiters ist die jährliche Vorlage der angeführten fachärztlichen Stellungnahmen erforderlich, um mögliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes möglichst rechtzeitig zu erkennen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Berufungswerberin auch verpflichtet ist, eine Brille zu verwenden. Dieser Bescheidpunkt wurde von ihr gar nicht angefochten.

 

Es ist dem unabhängigen Verwaltungssenat bewusst, dass für die Berufungswerberin nunmehr insofern eine Verschlechterung eingetreten ist, als sie jährlich eine augenfachärztliche sowie eine internistische fachärztliche Stellungnahme vorzulegen hat. Die Notwendigkeit dieser Befundvorlagen ist aber schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb davon nicht Abstand genommen werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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