Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520376/2/Sch/Pe

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-520376/2/Sch/Pe Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. SE, vom 22. August 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2003, VerkR21-747-2001, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Zeit, für die keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, mit 21 Monaten festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 5. August 2003, VerkR21-747-2001, dem Herrn AE, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer im Ausmaß von 36 Monaten keine Lenkberechtigung erteilt werden darf (§§ 24 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG).

Weiters wurde angeordnet, dass sich der nunmehrige Berufungswerber einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe und die Lenkverbotsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende.

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde aberkannt (§ 64 Abs.2 AVG).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.11.2002, Zl. 33Hv 139/02s wurden Sie für schuldig befunden,

 

Sie haben hiedurch

begangen und wurden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde."

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Entzugsdauer rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Dem oben erwähnten Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht von einer nachweisbaren Ankaufsmenge an Ecstasy-Tabletten im Ausmaß von etwa 1.100 Stück und einem Besitz bzw. Verkaufsausmaß von rund 3.600 Stück ausgegangen ist. Der Berufungswerber hat darüber hinaus mit mehreren hundert Gramm Amphetamin ("Speed") gehandelt, aber auch mit Cannabiskraut, Cannabisharz, LSD-Trips und Kokain. Dazu kommen noch im Urteil als "unbekannte Menge" bezeichnete Ecstasy-Tabletten.Die Tathandlungen wurden laut Gerichtsurteil im Zeitraum Anfang 2000 bis Oktober 2001 begangen. Bei einem der im Urteil erwähnten Abnehmer des Berufungswerbers, nämlich DS, hatte es sich um eine minderjährige Person, nämlich einen damals 16-jährigen, gehandelt.

4. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 Suchtmittelgesetz - SMG begangen hat.

 

Aufgrund der Bindung der Behörde an das rechtskräftige Strafurteil war davon auszugehen, dass der Berufungswerber die strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, begangen hat. Es lag daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z12 FSG vor.

 

5. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 FSG genügt aber nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss aufgrund der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde wegen seiner Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Die über den Berufungswerber vom Gericht verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren wurde ihm für einen Zeitraum von 18 Monaten bedingt nachgesehen. Dieser Umstand führt für sich allein noch nicht dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen wäre. Zu berücksichtigen sind aber die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat (VwGH 25.2.2003, 2002/11/0114). Als erschwerend ist vom Gericht im vorliegenden Fall gewertet worden, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen und fünf Vorstrafen (wobei jedoch keine nach dem Suchtmittelgesetz erfolgte). Als mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass die Taten zum Teil beim Versuch geblieben sind. Daraus leitete sich das Strafausmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe ab, wovon ein Zeitraum von 18 Monaten, wie erwähnt, bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde berücksichtigt, dass weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen der bedingten Strafnachsicht entgegenstünden und der Berufungswerber nach seiner ersten Enthaftung am 15. November 2001 mit einer Ausnahme keine neuen Suchtgiftdelikte gesetzt habe.

 

Angesichts dessen erscheint der Berufungsbehörde die im angefochtenen Bescheid verfügte Entzugsdauer von 36 Monaten nicht geboten, um den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor dem Berufungswerber zu bewirken bzw. auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einzuwirken.

 

Wenn vom Berufungswerber allerdings ins Treffen geführt wird, eine Entzugsdauer von 18 Monaten wäre angemessen, so ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er den Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum, nämlich nahezu zwei Jahre, betrieben hat. Zum anderen wurden relativ beträchtliche Mengen, insbesondere an Ecstasy-Tabletten, eingekauft, besessen bzw. verkauft. Daneben waren auch noch andere, bereits oben erwähnte, Suchtgifte im Repertoire des Berufungswerbers. Auch muss als verwerflich angesehen werden, dass der Berufungswerber einen minderjährigen Abnehmer beliefert hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass die Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung an den Berufungswerber erteilt werden darf, mit 21 Monaten als angemessen festzusetzen war.

Ob und wie häufig der Berufungswerber für seine kriminellen Aktivitäten auch ein Kraftfahrzeug verwendet hat, kann letztlich dahingestellt bleiben; die Benützung eines solchen erleichtert naheliegend jedenfalls einschlägige Delikte.

 

6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird. Die gegenständliche Verfügung der Erstbehörde ist daher zu Recht erfolgt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

 
 

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