Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520428/2/Kof/He

Linz, 05.11.2003

 

 

 VwSen-520428/2/Kof/He Linz, am 5. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.10.2003, VerkR21-331-2003 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Zeit, für welche keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, auf 6 Monate - vom 17. Juni 2003 bis einschließlich 17. Dezember 2003 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.1 Z3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 24 Abs.3 FSG;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und AVG

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Beim Bw sind insgesamt 15 rechtskräftige gerichtliche Vorstrafen (Zeitraum 1978 bis 1999) vorgemerkt.

Weiters wurde der Bw mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.9.2002 (zweimal), der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.6.2002 und der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.5.2001 jeweils wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Bw am 19.11.2002 (GZ: VerkR20-1957-2002/SD) die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

Mit Erteilung dieser Lenkberechtigung hat die BH Schärding ua ausgesprochen, dass der Bw zum damaligen Zeitpunkt (19.11.2002) - trotz der oben zitierten gerichtlichen Vorstrafen sowie Verwaltungsvorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung - verkehrszuverlässig war!

Der Bw lenkte am 17.6.2003 um 22.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet Enzenkirchen.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,73 mg/l ergeben hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 30.6.2003, VerkR96-3391-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen und hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Grundsätzlich wäre daher im gegenständlichen Fall die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten zu entziehen.

Die vom Bw - vor Erteilung der Lenkberechtigung (19.11.2002) - begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen sowie das mehrfache Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung stellen keine "bestimmten Tatsachen" iS des § 7 FSG dar, diese sind jedoch bei Festsetzung der Entziehungsdauer (im eher geringen Umfang) zu berücksichtigen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate, gerechnet ab 17.6.2003 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO (= Alkoholisierungsgrad 0,6 mg/l oder mehr) erfolgt.

Da beim Bw der Alkoholisierungsgrad 0,73 mg/l betragen hat, war die Nachschulung rechtlich zwingend anzuordnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

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