Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520434/5/Bi/Be

Linz, 18.02.2004

 

 

 VwSen-520434/5/Bi/Be Linz, am 18 . Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M O, vertreten durch RAe DDr. M N, Dr. W N, Dr. T K, vom 29. September 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 15. September 2003, III-FE-487/02, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Befristung der Lenkberechtigung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) die von der BPD Wels am 12. Jänner 1996, Zl. 1101/95, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 24 Abs.1 iVm 7/8 FSG auf 1 Jahr, dh bis 12. September 2004, befristet. Begründet wurde dies mit dem amtsärztlichen Gutachten Dris A vom 12. September 2003, wonach ein Zustand nach Fahren in alkoholisiertem Zustand mit Unfall und pathologischem CDT-Befund bei zur Zeit normalen, aber verspätet vorlegten Leberfunktionsparametern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. September 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3. Die Bw hält unter Hinweis auf die einwandfreien und unauffälligen Laborbefunde (GOT, GPT, GGT und CDT) vom 12. September 2003 das amtsärztliche Gutachten des Polizeichefarztes für nicht nachvollziehbar. Sie habe kein Alkoholproblem, konsumierte Alkohol nur bei besonderen Anlässen und in der Regel in geringen Mengen. Sie habe nach dem zum Entzug der Lenkberechtigung führenden Vorfall den Konsum weiter reduziert. Der CDT-Wert von 3,5% vom 30. Jänner 2003 könnte, wie ihr ihr Hausarzt bestätigt habe, auch auf einen Fehler im Analysevorgang oder in der Auswertung zurückzuführen sein, aber nicht auf einen regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum. Dazu beantragt sie die Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens, die Zeugeneinvernahme Dris V W-T und ihre Befragung, im Übrigen die Abänderung des Bescheides dahin, dass die Lenkberechtigung unbefristet erteilt werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, aus dem folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt hervorgeht:

 

Die Bw verursachte am 8. September 2002 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (0,99 mg/l AAG). Mit Bescheid vom 13. September 2002, III FE-487/02, wurde ihr die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen, ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs.1 FSG erteilt, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der erforderlichen Befunde (Psychotest) gemäß § 8 FSG.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme Dris R, Drive Sicherheit-Service GmbH, vom 5. November 2002 wurde die Bw als "bedingt geeignet" angesehen und eine Befristung zumindest auf ein Jahr empfohlen.

Die Nachschulung wurde laut Bestätigung des KfV vom 3. Februar 2003 absolviert.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 10. Februar 2003, III-FE-487/02 wurde die Lenkberechtigung aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens Dris G vom 3. Februar 2003 (CDT von 3,5%) auf sechs Monate befristet, dh bis 3. August 2003.

Nunmehr erging der hinsichtlich der Befristung auf ein Jahr angefochtene Bescheid unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten Dris Akkad vom 12. September 2003 (normgerechter CDT von 2,4 %).

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde die Stellungnahme des Polizeichefarztes Dr. K vom 15. Oktober 2003 eingeholt, in der dieser ausführt, die Patientin konsumiere überdurchschnittlich viel Alkohol und es sei eine gewisse Gewöhnung vorhanden. Den CDT-Wert von 3,5 % könne die Bw nicht erklären. Es gebe dafür nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder chronische Hepatitis oder Alkohol. Die Bw sehe den Alkoholkonsum nicht ein. Beim Wert vom


12. September 2003 von 1,5 % sei Normalisierung eingetreten, die aber nur durch Alkoholeinschränkung möglich sei. Die Bw sei am 31. Juli 2003 ohne CDT-Wert gekommen; diesen habe sie am 12. September 2003 nachgebracht, zwar im Normbereich aber eineinhalb Monate später; erklärbar sei Alkokolkarenz. Aus diesen Grund empfehle er eine weitere Befristung bis zur Einsicht zum gewöhnlichen Alkoholkonsum durch regelmäßige Kontrolle.

 

Auf der Grundlage der Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme Dris Rom vom 5. November 2002 - in der die Bw als "bedingt geeignet" bezeichnet und "wegen der vorhandenen Gefährdungsmomente" eine Befristung auf ein Jahr empfohlen wurde, wobei zwar ein etwas erhöhtes Konsumverhalten bestehe, aber kein problematischer Bezug zu Alkohol - der absolvierten Nachschulung und der inzwischen normgerechten Laborbefunde wurde die Amtsärztin Dr. E W, Landessanitätsdirektion, um Erstellung eines SV-Gutachtens im Sinne des § 8 FSG ersucht.

Laut Gutachten vom 10. Februar 2004, San-233655/1-2004-Wim/Du, wurde die Bw am 26. Jänner 2004 zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen, bei der sich ein unauffälliger klinischer Gesamteindruck ergeben hat. Am 5. Februar 2004 wurden normgerechte Laborbefunde (MCV, GGT, CDT) vorgelegt. Laut Gutachten bestehen keine Hinweise für einen derzeit erhöhten Alkoholkonsum, sodass die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß § 8FSG geeignet befunden wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken


eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden...

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihr psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Die Bw hat nach dem zum Entzug der Lenkberechtigung geführt habenden Vorfall (0,99 mg/l AAG) die aufgetragene verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt und die Nachschulung absolviert. Danach wurde die Lenkberechtigung unter Hinweis auf den erhöhten CDT-Wert von 3,5 % auf sechs Monate befristet und nach Vorlage eines unauffälligen CDT-Wertes, den die Bw erst eineinhalb Monate nach dem Termin beim Amtsarzt vorgelegt hat, ein weiteres Mal auf ein Jahr befristet.

Die Bw hat alkoholrelevante Laborwerte vorgelegt, insbesondere im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 5. Februar 2004, die in allen Bereichen unauffällig waren. Die amtsärztliche Untersuchung ergab daher keinerlei Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum, sodass die Bw als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet bezeichnet wurde.

 

Es besteht damit kein sachlicher Grund für eine neuerliche Befristung der Lenkberechtigung. Die bloße Möglichkeit eines Rückfalls in frühere Trinkgewohnheiten rechtfertigt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine neuerliche Befristung der Lenkberechtigung nicht.

Liegen die in § 14 FSG-GV umschriebenen Beeinträchtigungen nicht vor, ist es dem Sachverständigen verwehrt, dennoch die Befristung der Lenkberechtigung zu empfehlen (vgl VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183). Bei begründeten Bedenken, dass die Bw die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme empfohlene Alkoholkarenz nicht einhält, hätte die Erstinstanz bereits anlässlich der Befristung der Lenkberechtigung auf sechs Monate die Möglichkeit gehabt, regelmässige Leberwertkontrollen zu verlangen. Dass sie das nicht getan hat, kann der Bw nicht zum Nachteil in Form einer neuerlichen Befristung gereichen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.







 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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