Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103752/8/Br

Linz, 27.06.1996

VwSen-103752/8/Br Linz, am 27. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A P, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G R, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. April 1996, VerkR-96-5471-1995, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 27. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch zu lauten hat:

1. Sie haben es als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem Kennzeichen zu verantworten, daß diese am 23. Juni 1995 gegen 23.50 Uhr im Bundesland Oö., auf der Strkm 34,3 im Gemeindegebiet K auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl dieses Fahrzeug ausschließlich für die Verwendung im Bundesland Niederösterreich zugelassen war; 2. Sie haben es zu verantworten, daß der nicht zum Verkehr zugelassene Tiefladeranhänger mit der Fahrgestellnummer an der oben angeführten Örtlichkeit gezogen wurde, obwohl an diesem nicht die ab einer Länge von 6 Meter erforderlichen seitlichen gelbroten Rückstrahler angebracht waren und dessen Länge aber 7,10 Meter betragen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 460 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem Straferkenntnis vom 17. April 1996, Zl.: VerkR-96-5471-1995, wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 36 lit.a u.

§ 103 Abs.1 Z1 KFG und 2. § 134 Abs.1 iVm § 104 Abs.7 KFG iVm § 62 Abs.1 Z4 KDV über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von 1. 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2.

300 S und für den Nichteinbringungsfall 8 Stunden verhängt und im Spruch folgenden Tatvorwurf umschrieben:

"1. Sie haben als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine entgegen der eingeschränkten Zulassung für das Bundesland Niederösterreich (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2.3.1993, ZI. B/2-M-P1-93) nicht dafür gesorgt, daß die Zugmaschine den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, da diese am 23.6.1995 gegen 23.50 Uhr auf der Str.Km 34.3, Gemeindegebiet K. auf einer Straße verwendet wurde, für die keine Zulassung bestand.

2. Sie haben am 23.6.1995 gegen 23.00 Uhr Herrn J M beauftragt, mit der angeführten Zugmaschine den nicht zum Verkehr zugelassenen Tiefladeanhänger, Fahrgestellnummer zu ziehen, obwohl dieser ein Länge von 7,10 m aufwies, die seitlichen Rückstrahler fehlten und auch keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen ist.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt:

"Vom GPK R wurde am 11.7.1995 zu GZP-1673/95 gegen Sie Anzeige erstattet, weil Sie am 23.6.1995 gegen 23.00 Uhr Herrn J M beauftragten, die Zugmaschine mit dem Kennzeichen mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Tiefladeanhänger, Fahrgestellnummer von B (Bezirk B) nach G zu lenken, wobei dieser etwa in der Mitte des sogenannten "K" auf der bei Str.Km 34,3 aufgrund der nassen Fahrbahn und dem hohen Gewicht des Anhängers samt Ladung zum Stillstand gekommen ist.

Bei der Zugmaschine war das Abblendlicht vorne rechts, die Begrenzungsleuchte vorne links und eine Begrenzungsleuchte am Dach der Fahrerkabine links defekt. Beim Anhänger fehlten die seitlichen Rückstrahler.

Beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten befand sich M bei der hängengebliebenen Zugmaschine und gaben an, der Lenker zu sein. Während der Verkehrskontrolle kamen Sie zum Tatort.

Der Kraftwagenzug wurde in weiterer Folge von der Feuerwehr R. abgeschleppt. Für die Zugmaschine besteht eine eingeschränkte Zulassung des Landeshauptmannes für Niederösterreich vom 2.3.1993, B/2-M-P1-93, zum Verkehr auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bundesland Niederösterreich ausgenommen Autobahnen, Autostraßen, sowie Straßen in Kurzonen, bei Einhaltung bestimmter Auflagen.

Eine darüber hinausgehende Zulassung, insbesondere für Straßen außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich besteht nicht.

Wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen wurde gegen Sie am 18.12.1995 eine Strafverfügung erlassen.

Gegen diese erhoben Sie am 27.12.1995, also rechtzeitig im Sinne des § 49 VStG, Einspruch, den Sie in weiterer Folge wie folgt begründeten: Die eingeschränkte Zulassung für das Land Niederösterreich stehe ausschließlich im Zusammenhang mit der möglichen Oberbreite der Zugmaschine. Diese Oberbreite sei im Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen, sondern Sie hätten das Fahrzeug in einer nach KFG und StVO zulässigen Breite verwendet. Damit sei aber auch das Fahren außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich zulässig gewesen.

Das Abblendlicht rechts vorne sowie die Begrenzungsleuchte links vorne seien bei der Amtshandlung nichts funktionsfähig gewesen, bei Antritt der Fahrt hätten Sie jedoch die Beleuchtung überprüft und die vollständige Funktionsfähigkeit feststellen können. Die beiden Leuchten seien daher während der Fahrt ausgefallen, ohne daß Ihnen dies aufgefallen wäre. Sie hätten Herrn M keinen Auftrag zum Fahren erteilt.

Von der hs. Behörde wurde daraufhin am 15.2.1996 Rev.Insp. E als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, daß beim Eintreffen die Zugmaschine mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen dreiachsigen Tiefladeanhänger auf der in Fahrtrichtung R ca.

in der Mitte des K hängengeblieben sei. Es hätten sich mehrere Personen bei der Zugmaschine befunden, wobei auch einige Schaulustige anwesend gewesen seien. Es sei den Gendarmeriebeamten daher nicht von vornherein klar gewesen, wer Lenker dieses Fahrzeuges ist, weshalb sein Kollege K nach dem Lenker der Zugmaschine gefragt hätte. M hätte sich daraufhin als Lenker vorgestellt und seine Lenkerberechtigung vorgewiesen, anhand derer er auch einwandfrei identifiziert werden konnten.

Nach einiger Zeit seien auch Sie zum Tatort gekommen und hätten sich als Zulassungsbesitzer zu erkennen gegeben.

Während der Abschleppung hätte M die Zugmaschine gelenkt und Sie hätten diese mit einem grünen Audi begleitet.

Der Meldungsleger Rev.Insp. K gab am 20.2.1996 als Zeuge sinngemäß folgendes an: Er sei gemeinsam mit seinem Kollegen E zum K beordert worden, weil dort ein Fahrzeug hängengeblieben sei. Beim Eintreffen hätten sie die Zugmaschine mit dem Kennzeichen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Tiefladeanhänger vorgefunden. Bei dieser Zugmaschine seien mehrere Personen gewesen, weshalb sie zuerst gefragt hätten, wer der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. M hätte sich daraufhin sofort als Lenker vorgestellt und seine Lenkerberechtigung vorgewiesen, wobei er auch anhand dieser identifiziert wurde.

In weiterer Folge hätte E die Verkehrsregelung und er selbst die Fahrzeugkontrolle durchgeführt, wobei er die in der Anzeige angeführten Übertretungen festgestellt hätte. Nach einiger Zeit seien Sie zum Tatort gekommen und hätten sich als Zulassungsbesitzer vorgestellt.

Er könne sich noch daran erinnern, daß M zu Ihrer Rechtfertigung angegeben hätte, er hätte die Zugmaschine ohnedies nur deswegen gelenkt, weil ihm dies von Ihnen aufgetragen worden sei. Die Zugmaschine mit dem Anhänger sei von der Feuerwehr R abgeschleppt worden, er wisse jedoch nicht mehr mit Sicherheit, wer die Zugmaschine während der Abschleppung gelenkt habe.

Diese Zeugenaussagen wurden Ihnen mit Schreiben vom 21.2.1996 zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin Sie sich am 8.3.1996 wie folgt rechtfertigten: Sie hätten das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt und vor Antritt der Fahrt den Traktor auf seine Betriebs- und Verkehrssicherheit, insbesondere den Beleuchtungszustand überprüft und dabei keinerlei Mängel festgestellt. Sie seien auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug in Oberösterreich zu lenken.

Herr M hatte im Verfahren VerkR96-5468-1995 zur Rechtfertigung angegeben, daß Sie, nachdem Sie mit dem Fahrzeuggespann hängengeblieben seien, die entsprechende Absicherung an der Vorfallstelle veranlaßt und Herrn M gebeten hätten, beim Fahrzeug zu bleiben, während Sie selbst versucht hätten, eine Abschleppung des Fahrzeuges zu organisieren. Während dieser Zeit sei die Gendarmerie erschienen und M hätte sich als für die Abwicklung kompetent vorgestellt, da Sie zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen seien. Der Rückschluß der Gendarmerie, daß M der Lenker gewesen sei, kann nur aufgrund eines Mißverständnisses entstanden sein. Auch im Zusammenhang mit der Abschleppung hätten Sie das Zugfahrzeug gelenkt.

Am 22.3.1996 gaben Sie vor dem Stadtgemeindeamt G neuerlich an, daß die Zugmaschine nur von Ihnen gelenkt worden sei.

Die beanstandeten Lichter der Zugmaschine seien bei Antritt der Fahrt noch in Ordnung gewesen und müßten leider während der Fahrt kaputt gegangen sein. Die Gendarmeriebeamten hätten Sie nicht gefragt, ob Sie das Fahrzeug gelenkt hätten.

Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.

Gemäß § 104 Abs. 7 KFG 1967 dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen.

An nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern, deren Länge einschließlich der Deichsel 6 m übersteigt, muß gemäß § 62 Abs. 1 Z. 4 KDV 1967 an beiden Längsseiten je ein gelbroter Rückstrahler angebracht sein.

Hinsichtlich Ihrer Lenkereigenschaft geht die Behörde von folgender Beweiswürdigung aus:

Sowohl aus der Anzeige als auch aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten geht hervor, daß M sich anläßlich der Amtshandlung selbst ausdrücklich als Lenker bezeichnet hatte. Er hatte sich wegen der Ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als Fahrzeuglenker damit gerechtfertigt, daß er ohnedies nur deswegen gefahren sei, weil Sie ihm dies aufgetragen hätten.

Die Gendarmeriebeamten standen bei Ihren Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht und eine falsche Aussage hätte für sie sowohl strafrechtliche als auch disziplinäre Folgen, während Sie selbst sich rechtfertigen können, wie Sie es für richtig halten. Die Aussagen der Gendarmeriebeamten dahingehend, daß M sich selbst als Lenker bezeichnete, sind auch völlig widerspruchsfrei. Es ist zwar zuzugestehen, daß einer der beiden Gendarmeriebeamten behauptet, M hätte das Fahrzeug während der Abschleppung gelenkt, während sich der zweite Gendarmeriebeamte daran nicht mehr genau erinnern kann. Dadurch werden die Aussagen der Gendarmeriebeamten jedoch nicht unglaubwürdig, weil es durchaus nachvollziehbar ist, daß bei zwei Personen das Erinnerungsvermögen hinsichtlich mancher Details, die nur von untergeordneter Bedeutung sind, unterschiedlich ist. Es ist im übrigen auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Gendarmeriebeamten Sie wahrheitswidrig belasten sollten.

Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß Gendarmeriebeamte in einer unklaren Situation, in der mehrere Personen als Fahrzeuglenker in Frage kommen, unmittelbar nach dem Eintreffen nach dem Lenker eines Fahrzeuges fragen. Im Zuge der Amtshandlung mußte den Gendarmeriebeamten auch klar werden, daß sowohl gegen den Lenker als auch gegen den Zulassungsbesitzer eine Anzeige zu erstatten ist. Auch deswegen muß erfahrenen und ausgebildeten Gendarmeriebeamten zugetraut werden, daß sie sich entsprechend genau und deutlich nach dem Lenker eines Fahrzeuges erkundigen, weshalb das von Ihnen angeführte Mißverständnis ausgeschlossen werden kann. Schließlich hat sich M selbst während der Amtshandlung als Lenker zu den ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen gerechtfertigt, dabei jedoch nicht erwähnt, daß er gar nicht der Lenker sein würde. Diese Rechtfertigung wurde erst im Laufe des Verfahrens nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgebracht, weshalb insgesamt den Aussagen der Gendarmeriebeamten mehr Glauben zu schenken ist.

Entsprechend dem bereits angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich besteht für die Zugmaschine eine eingeschränkte Zulassung gemäß § 39 KFG 1967, welche nur für das Bundesland Niederösterreich gültig ist. Diese eingeschränkte Zulassung erfolgte zwar grundsätzlich wegen der möglichen Überbreite der Zugmaschine, eine anders lautende Zulassung - insbesondere eine uneingeschränkte Zulassung für das gesamte Bundesgebiet - für den Fall, daß die Zugmaschine die zulässige Breite nicht überschreitet, besteht jedoch nicht. Weder dem Spruch noch der Begründung des Zulassungsbescheides ist zu entnehmen, daß die Zugmaschine - bei Normalbreite - über die Einschränkung hinaus verwendet werden dürfte.

Ihren Angaben, daß die Beleuchtungseinrichtungen erst während der Fahrt ausgefallen sind, wird Glauben geschenkt.

Es wird daher auch das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich dieser Punkte eingestellt.

Die Übertretung des § 104 Abs. 7 KFG 1967 iVm. § 62 Abs. 1 Z. 4 KDV ist aufgrund der Anzeige erwiesen und wird von Ihnen auch nicht auch nicht bestritten.

Zum Verschulden ist zu bemerken, daß gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges verleiht dem Zulassungsbesitzer die subjektiv öffentliche Berechtigung, dieses auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden.

Neben dem allgemeinen Ordnungsinteresse des Staates daran, daß nur solche Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, für die eine gültige Zulassung besteht, ist auch zu berücksichtigen, daß die fehlende Zulassung bei einem Verkehrsunfall zumindest eine teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken würde, weshalb diese Übertretung nicht als geringfügig angesehen werden kann und entsprechend geahndet werden muß.

Im Hinblick auf die im § 134 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehene Höchststrafe von S 30.000,-- bewegen sich sämtliche verhängten Geldstrafen ohnedies im unteren Bereich. Diese entsprechen auch den von Ihnen angegebenen Vermögensverhältnissen (Einfamilienhaus, monatliches Nettoeinkommen S 20.000,-, keine Sorgepflichten) und erscheinen erforderlich, um Sie in Zukunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Als strafmildernd wird Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch gründet in der zitierten Gesetzesstelle.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung und führt darin aus wie folgt:

"In umseits bezeichnetem Verfahren erstattet der Einschreiter gegen das Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis vom 17.4.1996, dem Einschreiter zugestellt am 19.4.1996, innerhalb offener Frist nachstehende Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich.

Dem Beschuldigten wird mit obbezeichnetem Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe die Zugmaschine ohne gültige Zulassung verwendet, weil für diese nur eine eingeschränkte Zulassung für das Bundesland Niederösterreich vorgelegen ist (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2.3.1993, ZI. B/2-M-PI-93). Nun ist es zwar richtig, wie die Behörde auf Seite 5 seiner Entscheidungsgründe anführt, daß diese eingeschränkte Zulassung grundsätzlich wegen der möglichen Überbreite der Zugmaschine erfolgte. Im vorliegenden Fall besteht jedoch entsprechend dem zuvor zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich für die Zugmaschine eine eingeschränkte Zulassung wegen der möglichen Überbreite der Zugmaschine.

Daraus ergibt sich implizit, entgegen der Auffassung der Behörde, daß es nicht einer anders lautenden Zulassung, nämlich einer solchen uneingeschränkten Zulassung für das gesamte Bundesgebiet für den Fall, daß die Zugmaschine die zulässige Breite nicht überschreitet, bedarf. Vielmehr ergibt sich geradezu eindeutig, daß die Zulassung lediglich für den Fall einer möglichen Überbreite der Zugmaschine auf das Land Niederösterreich eingeschränkt ist. Für den Fall, daß diese Zugmaschine die normale Breite von 2,5 m aufweist (und ist dieser Zustand deshalb herstellbar, da sich die Zugmaschine durch eine Umstellung der Räder von 2,50 m auf 3, 1 0 m verbreitern läßt ), gilt diese Einschränkung der Zulassung nicht mehr und tritt daher die uneingeschränkte Zulassung ein.

Beweis: PV; obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich für das Kennzeichen ZT-889 S.

Die Behörde hat es unterlassen die Breite dieser Zugmaschine zu überprüfen. Hätte die Behörde dies unternommen, so hätte sie festgestellt, daß diese lediglich eine Breite von 2,50 m aufweist und daher die Einschränkung der Zulassung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Wird eine Zulassung lediglich für den Fall einer möglichen Überbreite eingeschränkt, so ist daraus eindeutig zu schließen und zu erkennen, daß eine uneingeschränkte Zulassung für das gesamte Bundesgebiet für die Zugmaschine besteht, wenn das Fahrzeug keine Überbreite aufweist. Die Einschränkung bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit der Überbreite.

Wie die Behörde letztendlich überhaupt eine solche Überbreite annehmen konnte, ist nicht nachzuvollziehen. Wie bereits dadurch ausgedrückt, kann es sich lediglich um eine Annahme der Behörde handeln. Konkrete, nachvollziehbare Feststellungen durch Messungen erfolgten seitens der Behörde nicht. Die bloße Vermutung ist jedoch noch nicht geeignet eine Bestrafung des Beschuldigten nach sich zu ziehen. Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht zu erkennen, wie die Behörde zu der Auffassung gelangt, die Zugmaschine die der Beschuldigte gelenkt haben soll, sei "überbreit", das heißt 3,10 m breit.

Es wird daher Aufgabe der Behörde sein, diesen Umstand zu beweisen, Beweis: PV; Zeuge J M, G.

Wie die Behörde zutreffend ausführt, verleiht die Zulassung eines Kraftfahrzeuges dem Zulassungsbesitzer die subjektiv öffentliche Berechtigung, dieses auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Nun ergibt sich aber auch aus dieser subjektiv öffentlichen Berechtigung des Zulassungsbesitzers die Verpflichtung, daß nur jene Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von ihm selbst verwendet werden, welche über eine entsprechende Zulassung verfügen. Aber gerade dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte dadurch nachgekommen, indem er die Zugmaschine nicht auf eine Breite von 3,10 m verändert hat, sondern vielmehr selbiges in einer Breite von 2,50 m zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat. Die Einschränkung der Zulassung auf das Bundesland Niederösterreich bezieht sich lediglich für die Möglichkeit einer bestehenden Überbreite, welche nachvollziehbar von der Behörde auch nicht festgestellt wurde und durfte der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer beim Lenken der besagten Zugmaschine bei nicht bestehender Überbreite davon ausgehen sich rechtmäßig zu verhalten.

Beweis: PV; Zeuge J M; weitere Beweise vorbehalten.

Die Tatsache, daß der Beschuldigte P und nicht sein Arbeitnehmer M zum Tatzeitpunkt am Tatort die Zugmaschine gelenkt hat, wird auch dadurch erhärtet, daß die Behörde diesbezüglich den Angaben des Beschuldigten dahingehend folgte, daß die Beleuchtungseinrichtungen erst während der Fahrt ausgefallen sind und wurde auch dem Beschuldigten diesbezüglich von der Behörde Glauben geschenkt und in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Nachdem der Beschuldigte aussagte, daß die Beleuchtungseinrichtungen erst während der Fahrt ausgefallen sind, mußte die Behörde geradezu davon ausgehen, daß der Beschuldigte P vor dem Tatzeitpunkt und auch im Tatzeitpunkt gefahren ist. Nochmals ist zu betonen, daß den Gendarmeriebeamten keine bewußte wahrheitswidrige Belastung gegenüber dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Gerade in einer Situation, wie sie sich kurz nach dem vermeintlichen Tatzeitpunkt gestaltete, mag es durchaus sein, daß die Gendarmeriebeamten den Zeugen Johann M völlig mißverstanden haben. Die Tatsache, daß der Beschuldigte sich am Tatort als Zulassungsbesitzer zu erkennen gab, ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß man den Beschuldigten P nicht gefragt hatte, ob er zum Tatzeitpunkt die Zugmaschine gelenkt hatte.

Hätte die Behörde den Beschuldigten diesbezüglich befragt, so hätte das Mißverständnis, der Zeuge M habe die Zugmaschine gelenkt, gleich an Ort und Stelle beseitigt werden können.

Der Beschuldigte hat überhaupt keinen Grund wahrheitswidrig bezüglich der Tatsache, wer die Zugmaschine gelenkt hatte, auszusagen. Dieser beschuldigt auch nicht die Gendarmeriebeamten einer bewußt wahrheitswidrigen Belastung gegenüber seiner selbst, jedoch kann er sich die diesbezüglichen Aussagen lediglich als ein Mißverständnis erklären. Zu beachten ist, daß zwar der Beschuldigte in diesem Verfahren nicht wegen einer wahrheitswidrigen Aussage zur Verantwortung gezogen werden kann, jedoch ist der Beschuldigte in einem wegen diesem Vorfall bei der Behörde anhängigen Parallelverfahren Zeuge und hält dieser auch als Zeuge die Behauptung aufrecht, daß er im Tatzeitpunkt gefahren ist. Eine diesbezügliche Aussage im gegenständlichen Verfahren würde ihn, entspräche es nicht der Wahrheit, im anderen zuvor erwähnten Verwaltungsstrafverfahren gegen Johann M strafrechtlich zur Last gelegt werden. Deshalb ist auch diesbezüglich der Beweiswürdigung der Behörde betreffend der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht beizupflichten, zumal auch diese Aussagen im anderen Verfahren herangezogen werden und der Beschuldigte sich daher nicht nur damit rechtfertigen muß was er für richtig hält.

Der Beschuldigte stellt daher die Berufungsanträge:

1. eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen; 2. den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; 3. in eventu die Geldstrafe herabzusetzen.

A P" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil diese vom Berufungswerber ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Mai 1996, Zl.: VerkR-96-5471-1995, sowie durch die Vernehmung des Zeugen RevInsp. G. K, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Juni 1996. Die Verhandlung war im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 51e Abs.5 VStG gemeinsam mit dem gegen den wegen der Lenkereigenschaft dieses Fahrzeuges belangten Johann M, VwSen - 103753/10/Ki, durchzuführen gewesen.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des oa.

Zugfahrzeuges. Unbestritten ist, daß dieses Fahrzeug und der oben genannte Tiefladeranhänger zur fraglichen Zeit an der angeführten Örtlichkeit mit einem Lader als Transportgut beladen unterwegs gewesen sind. Unbestritten ist ferner das Fehlen der seitlichen Rückstrahler. Die im Verfahren gegen M fragliche Lenkereigenschaft ist in diesem Verfahren ohne Relevanz.

Der Berufungswerber vertritt lediglich eine von der Erstbehörde abweichende Rechtsansicht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. § 39 Abs.1 KFG lautet:

Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist bzw. bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z. 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.

6.1.1. Im Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Niederösterreich, Zl. B/2-M-Pl93/Kno, vom 2. März 1993, betreffend die eingeschränkte Zulassung der Zugmaschine, findet sich folgender Spruch: "Gemäß § 39 (1) und 40 (3) KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1997 idgF., wird die Zugmaschine Type:

International 1466 Turbo, Fahrgestell-Nr. größte Breite:

3100 mm, zum Verkehr auf allen Straßen mit öffentlichen Verkehr a) im BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH ausgenommen Autobahnen, Autostraßen, sowie Straße in Kurzonen, bei Einhaltung nachstehender Auflagen eingeschränkt zugelassen:" Nun folgen sieben Auflagenpunkte, wobei unter Punkt 4. etwa sinngemäß festgelegt wurde, daß Straßen mit öffentlichem Verkehr u.a. nur bei Tageslicht befahren werden dürfen.

Ebenfalls hat bei Übersteigen der Gesamtbreite von drei Metern eine verkehrskundige Person mit einem mehrspurigen Begleitfahrzeug voranzufahren und in geeigneter Weise auf dieses Fahrzeug aufmerksam zu machen.....

Als Hinweis ist u.a. in diesem Bescheid noch enthalten, daß neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel noch eine gelbe kreisrunde Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser und schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "R" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht zu sein hat.

Gemäß § 40 Abs.3 KFG, hat über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39), unbeschadet der Bestimmungen des Abs.5 (leg.cit.), der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug verwendet werden soll, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, zu entscheiden.

6.2. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers hat nach § 103 Abs.1 Z1 KFG dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; 6.2.1. Nach § 104 Abs.7 KFG dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs.8 lit.b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.

§ 62 Abs.1 und Z4 KDV lautet: Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn........

Z4 bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht ist......

6.3. Nach diesem klaren Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem ebenso unmißverständlichen Inhalt des Bescheides betreffend die örtlich eingeschränkte Zulassung ist es unerfindlich, daß der Berufungswerber hier zur Rechtsansicht gelangen kann, daß hier die eingeschränkte Zulassung bloß dann eingeschränkt wäre, wenn tatsächlich die Breite von 2,5 Meter überschritten würde (vgl. VwGH 14.6.1988, 88/04/0035).

Der rechtsgestaltende Bescheidwille würde iSd Interpretation des Berufungswerbers in rechtlicher Konsequenz über dessen klaren Wortlaut hinausgehen. Sollte sich der Berufungswerber auf einen bloßen Rechtsirrtum berufen wollen, ist ihm entgegenzuhalten, daß es ihm zumutbar gewesen wäre sich über die Bedeutung dieser Zulassung bei der Zulassungsbehörde zu informieren.

6.3.1. Abschließend wird noch bemerkt, daß bei dieser an sich unbestrittenen Beweislage der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zusätzlich auch noch die Durchführung eines Ortsaugenscheines als geradezu mutwillig anzusehen ist.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Im Hinblick auf die mit der Verwendung einer nicht zum Verkehr zugelassenen und für das Transportgut objektiv offenbar ungeeigneten Fahrzeuggarnitur tatsächlich herbeigeführten nachteiligen Folgen (erhebliche Verkehrsbehinderung und abstrakt besehen auch Gefährdung) sind die von der Erstbehörde verhängten Strafsätze gerade noch als das dem Strafzweck gerecht werdende Minimum anzusehen. Zumal der Berufungswerber sich offenbar auch im Zuge der eindringlichen Darlegungen im Rahmen des Berufungsverfahrens sich immer noch nicht seines Fehlverhaltens einsichtig zu zeigen vermochte, kann ihm außer dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit auch kein zusätzlicher Milderungsgrund zuerkannt werden. Die Strafe liegt hier im untersten Bereich, somit jedenfalls innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und ist jedenfalls notwendig, um dem Berufungswerber den Tatunwert seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und ihn von einer abermaligen Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111).

Auch dem Eventualantrag im Hinblick auf eine Reduzierung des Strafausmaßes konnte daher der Erfolg nur versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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