Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520544/3/Bi/Be

Linz, 15.04.2004

 

 

 VwSen-520544/3/Bi/Be Linz, am 15. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vom 23. Februar 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Februar 2004, VerkR21-483-2003/LL, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie Anordnung, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 27. Mai 1981, F-690/81, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der BH Linz-Land abzuliefern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 17. Februar 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten seien absolut ausreichend, um ein Kfz zu lenken. Beim gegenständlichen Bescheid könne es sich nur um eine Schikane handeln.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw aufgrund eines Vorfalls vom 25. Juni 2003 seitens der Erstinstanz mit Bescheid vom 23. September 2003, VerkR21-483-2003/LL, gemäß §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aufgefordert wurde, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30. September 2003.

Am 21. Oktober 2003 wurde der Bw von der Amtsärztin der Erstinstanz untersucht.

Laut Befund trägt der Bw Kontaktlinsen seit 1981 - diesbezüglich ist keine Eintragung im Führerschein erfolgt (lediglich Code 01.01 ist eingetragen). Der Bw hat gegenüber der Amtsärztin erklärt, er fahre nur mit Brille.

Weiters besteht Multiple Sklerose, allerdings ohne Dauerbehandlung. Diesbezüglich wurde seitens der Amtsärztin eine fachärztliche Stellungnahme verlangt, wobei sie dem Bw bei der Untersuchung freigestellt hat, sich den Facharzt auszusuchen und bekannt zu geben. Das ist bislang nicht erfolgt, sodass die Amtsärztin mit der Bemerkung, ohne diese Befunde könne sie das Gutachten nicht abschließen, die Unterlagen unerledigt der Behörde zurückgab.

Seitens der Erstinstanz erging daraufhin, ohne dass dem Bw das "vorläufige amtsärztliche Gutachten" zur Kenntnis gebracht worden wäre, der nunmehr angefochtene Bescheid. Dem Bw wurde daher das "vorläufige amtsärztliche Gutachten" vom 4. Dezember 2003 mit der Einladung, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Er hat sich dazu nicht geäußert.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Der Bw wurde mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom 23. September 2003 aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach dessen Zustellung ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten zu erbringen. Bei diesem Wortlaut handelt es sich um die bis zur 5. FSG-Novellle, BGBl.I Nr.81/2002, dh bis 30. September 2002 geltende Fassung. Seit 1. Oktober 2002 ist eine differenziertere Aufforderung vorgesehen, nämlich sich ärztlich untersuchen zu lassen einerseits und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen andererseits. In diesem Licht ist trotz Rechtskraft des Bescheides vom 23. September 2003 auch der nunmehr angefochtene Bescheid zu sehen.

Der Bw hat sich am 21. Oktober 2003 amtsärztlich untersuchen lassen und damit seine Verpflichtung diesbezüglich erfüllt. Er wurde jedoch bisher nicht dezidiert bescheidmäßig aufgefordert, etwaige zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderliche Befunde binnen einer von der Erstinstanz zu setzenden Frist vorzulegen. Die nunmehr - ohne Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und ohne Parteiengehör hinsichtlich des "vorläufigen amtsärztlichen Gutachtens" - ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung samt der Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, stellt aus all diesen Überlegungen einen unrechtmäßigen Eingriff dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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