Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520558/9/Bi/Be

Linz, 21.05.2004

 

 

 VwSen-520558/9/Bi/Be Linz, am 21. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vertreten durch RA Mag. H L, vom 18. März 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 2. März 2004, VerkR21-321-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung), zu Recht erkannt:
 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Kirchdorf/Krems am 9. April 1996, VerkR20-416-1996/KI, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 29 Abs.4 FSG für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 5. Dezember 2003 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) bis einschließlich 5. August 2004, entzogen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 5. März 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 17. Mai 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. M sowie der Zeugen GI K und Dr. I durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er am 5. Dezember 2003 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung hatte. Er sei aufgrund der schweren Lungenverletzung zu einer ordnungsgemäßen Absolvierung des Alkotests nicht in der Lage gewesen. Das habe auch der behandelnde Arzt Dr. I bestätigt. Im Übrigen sei er aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seine Umwelt bei vollem Bewusstsein wahrzunehmen oder in vernünftiger Weise zu handeln oder zu reagieren. An eine Aufforderung zur Blutprobe könne er sich nicht erinnern, habe eine solche Aufforderung aber in seinem damaligen körperlichen Zustand nicht bewusst wahrnehmen können.

Darauf gehe der angefochtene Bescheid nicht ein, was aber zur Feststellung des Sachverhalts unbedingt notwendig gewesen wäre. Es hätte zumindest der behandelnde Arzt zeugenschaftlich einvernommen bzw ein medizinisches Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden müssen, ob er aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen in der Lage gewesen wäre, die Aufforderung zur Blutabnahme bewusst wahrzunehmen. Dies hätte zum Ergebnis geführt, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre und das Verfahren wäre einzustellen gewesen.

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Entziehungszeit auf eine angemessene Dauer. Der Berufung beigelegt waren der unfallchirurgische Ambulanzbericht und der Arztbericht, beide vom 9.2.2004.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bw bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens lenkte der Bw am 5. Dezember 2003 gegen 3.20 Uhr seinen Pkw auf der Schlierbacher Landesstraße aus Richtung Wartberg/Krems in Richtung Kirchdorf/Krems, kam auf dem Wunderlichberg, ca bei km 13.780, von der Fahrbahn ab und landete in einem Graben. Dabei zog er sich schwere Verletzungen, ua der Wirbelsäule und der Brust, zu und wurde ins Krankenhaus Kirchdorf/Krems eingeliefert, wo der Zeuge Dr. I der behandelnde Arzt in der Unfallambulanz war. Der Meldungsleger GI K (Ml) bestätigte, an der Unfallstelle und im Fahrzeug des Bw sei nach Spuren einer zweiten Person, die sich zur Unfallzeit in Fahrzeug befinden hätte können, gesucht worden, es habe sich aber kein Anhaltspunkt für die Anwesenheit einer weiteren Person ergeben.

Nach den Ergebnissen der Zeugenbefragung des Ml und des behandelnden Arztes in der Verhandlung war der Bw im Krankenhaus und laut Aussage des Arztes auch nach den Angaben der Rettungsleute während der Einlieferung nicht bewusstlos und immer ansprechbar. Laut Aufnahmebefund konnte der Bw über den Unfall keine Angaben machen, hatte keine Kopfschmerzen, kein Erbrechen und keine Übelkeit, die Pupillen waren seitengleich, Lichtreaktion prompt. Der Bw wies blutende Abschürfungen im Gesicht auf. Nach Aussagen des Arztes sah er zunächst nicht so schwer verletzt aus, war euphorisch.

Der Ml kam mit seinem Kollegen RI H in die Unfallambulanz, um mit dem Bw über der Verkehrsunfall zu reden. Dabei stellte er Alkoholisierungssymptome, laut Anzeige leichten Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augen und lallende Sprache, fest - wobei der Bw ihm gegenüber mit einem Grinsen äußerte, er sei von seiner Freundin ins Krankenhaus gebracht worden, habe gar keinen Unfall gehabt und sein Pkw stehe unbeschädigt auf dem Parkplatz - und fragte den Arzt, ob ein Alkotest möglich wäre. Dr. I bestätigte in der Verhandlung, er habe einen Alkotest für möglich gehalten, zumal die Befunde, nämlich Röntgenbild und Blutbefund, wegen der größeren Zahl von zu versorgenden Verletzten in dieser Nacht noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Der Bw habe Verletzungen im Bereich des Brustkorbes und der Wirbelsäule gehabt und Luft zwischen Lunge und Brustwand. Dieser Zustand sei nicht lebensbedrohlich, der Patient könne aber nicht so tief Luft holen.

Der Alkotest wurde mit dem Bw dann vom Ml mit einem mitgeführten Atemluftuntersuchungsgerät insgesamt neunmal versucht, wobei das Blasvolumen zu klein war und der Bw glaubwürdig beim Hineinblasen über Schmerzen in der Brust klagte. Daraufhin wurde der Test abgebrochen und Rücksprache mit dem Arzt gehalten, der die Unmöglichkeit der Erzielung ordnungsgemäßer Messwerte doch auf die körperliche Verfassung des Bw zurückführte. Daraufhin fragte der Ml, ob eine Blutabnahme zum Zweck der Feststellung des Alkoholgehaltes möglich sei, was der Arzt bejahte. Die Aufforderung zur Blutabnahme wurde vom Ml gegenüber dem Bw in Anwesenheit der beiden Gendarmeriebeamten, des Zeugen Dr. I und der Turnusärztin ausgesprochen, jedoch äußerte sich der Bw sinngemäß, er wolle nun gar nichts mehr machen und eine Blutabnahme interessiere ihn nun nicht mehr. Dabei blieb er trotz Belehrung des Ml über die Folgen einer Verweigerung, sodass die Amtshandlung schließlich um 6.28 Uhr beendet wurde.

Zur Zurechnungsfähigkeit des Bw ergab die mündliche Verhandlung, dass der Bw beim Verkehrsunfall keine solchen Verletzungen des Kopfes erlitten hatte, dass von einer Gehirnerschütterung auszugehen gewesen wäre. Sowohl der Ml als auch Dr. I bestätigten, der Bw sei immer ansprechbar gewesen und habe logische Antworten gegeben. Der Ml schilderte seinen persönlichen Eindruck vom Bw so, dass dieser bei der Aussage, er habe keinen Unfall gehabt und sei von der Freundin ins Krankenhaus gebracht worden, "irgendwie gegrinst" habe, sodass er der Meinung gewesen sei, der Bw wolle ihn "häckeln". Verletzungen im Gesicht habe er zwar gesehen und die Schmerzen bei den Blasversuchen auch bemerkt, aber von sonstigen Verletzungen sei ihm nichts bekannt gewesen. Mit dem Bw sei ein logisches Gespräch möglich gewesen und die Blasversuche habe er nach Anleitung befolgt, ein Anhaltspunkt für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit habe für ihn nicht bestanden. Der Bw sei auch immer kooperativ gewesen, nur bei der Aufforderung zur Blutabnahme habe er nicht mehr mitgetan.

Auch Dr. I bestätigte, er habe mit dem Bw immer gesprochen, ihm gesagt, was er nun mache, und der Bw habe auch bei der Bülau-Drainage, die nach der Verweigerung der Blutabnahme durchgeführt worden und die kein leichter Eingriff sei, mitgearbeitet. Diese diene dazu, die Luft zwischen Lunge und Brustwand abzuleiten, der Patient bekomme nur eine Lokal-Anästhesie, müsse aber mitarbeiten, zB auf Aufforderung husten. Währenddessen habe er ständig mit dem Bw gesprochen.

Zu den Aussagen des Bw, er könne sich an nichts erinnern, sondern sei erst wieder aufgewacht nach der Operation, gab der Zeuge an, der Bw habe keine Narkose bekommen, aus der er aufwachen hätte können. Es könne sein, dass er wegen der vergehenden Nacht einmal eingeschlafen und danach aufgewacht sei. Er hat auch ausgeschlossen, dass ein Patient, der nach einem Unfall dispositionsfähig sei, drei Stunden nach dem Unfall dispositionsunfähig werde. Am Rande zu bemerken ist, dass in den Eingangsbefunden, die der Bw mit der Berufung vorgelegt hat, auch das Ergebnis einer zeitlich nicht zuzuordnenden Blutabnahme (zu rein medizinischen Zwecken ohne Verwertbarkeit im ggst Verfahren) aufscheint, nämlich 2,53 %o BAG.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, das insbesondere keine Hinweise auf das Vorliegen einer Gehirnerschütterung ergeben hat, steht damit eindeutig und ohne jeden Zweifel fest, dass der Bw bei der Aufforderung zur Blutabnahme, die nach Bestätigung des Arztes, dass eine Atemluftuntersuchung aus in der Person des Bw im Sinne des § 5 Abs.5 Z2 StVO gelegenen Gründen nicht möglich war, vom Meldungsleger aufgrund des Verdachtes, der Bw könnte sich als Lenker eines Pkw zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, zurechnungsfähig und insbesondere in der Lage war, die Belehrung über die Folgen der Verweigerung entsprechend zuzuordnen und seine Antwort richtig einzuschätzen. Für die Richtigkeit der Behauptung des Bw in der Berufung, er habe sich dabei in einem solchen körperlichen Zustand befunden, dass er eine Aufforderung zur Blutabnahme nicht bewusst wahrnehmen habe können, findet sich in den Beweisergebnissen damit keine Grundlage.

Im Übrigen wurde der Bw mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 27. Jänner 2004, VerkR96-18483-2003, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.6 iVm Abs.4a und 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft (1.300 Euro Geldstrafe, 16 Tage EFS), weil er sich am 5. Dezember 2003 um 6.28 Uhr in der Unfallambulanz des LKH Kirchdorf/Krems nach Lenkung des Kombi, obwohl in dringendem Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung stehend, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert habe, sich Blut abnehmen zu lassen, nachdem eine Untersuchung der Atemluft aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei.

Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Die nunmehr abgeführte Verhandlung hat die Richtigkeit des Tatvorwurfes eindruckvoll bestätigt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Zugrundezulegen war, dass sich der Bw am 5. Dezember 2003 um 6.28 Uhr in der Unfallambulanz des LKH Kirchdorf/Krems nach Lenkung des Kombi, obwohl in dringendem Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung stehend, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen, nachdem eine Untersuchung der Atemluft aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war. Diesbezüglich wurde der Bw mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erstinstanz vom 27. Jänner 2004, VerkR96-18483-2003, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.6 iVm Abs.4a und 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z2 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

 

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit bei Vorliegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO handelt. Die dem Bw angelastete Übertretung gemäß § 99 Abs.1lit.c StVO liegt innerhalb dieses Delikt-Rahmens.

Mit der Mindestentzugsdauer von vier Monaten, die gemäß § 26 Abs.2 FSG für Ersttäter bestimmt ist, konnte im gegenständlichen Fall jedoch nicht das Auslangen gefunden werden. Die Gründe dafür liegen im "Vorleben" des Bw:

Der am 23. Juli 1975 geborene Bw hat am 16.12.1993 eine Lenkberechtigung der Klasse B erworben, die ihm aber im Jahr 1994 wegen Lenken eines Pkw mit 0,47 mg/l AAG für vier Wochen entzogen wurde. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 6.12.1994, VerkR01/588/1993/BA/WP, wurde eine Nachschulung, zusätzlich zur Verlängerung der Probezeit, angeordnet - am 10.12.1994 lenkte er erneut ein Kfz mit 0,06 mg/l AAG. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 11.1.1995 wurde erneut eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit weiter verlängert - da er dieser Anordnung letztlich nicht nachkam, wurde ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Erstinstanz vom 2.1.1996 (Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.1.1996, VerkR-392.143/1-1996/Au) für drei Monate entzogen. Die Nachschulung hat er absolviert und am 6.4.1996 den Führerschein ausgefolgt erhalten.

Am 5.9.2002 lenkte der Bw erneut ein Kfz mit 0,40 mg/l AAG, wurde mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 4.10.2002, VerkR96-20615-2002, gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft - die Lenkberechtigung wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 10.9.2002, VerkR21-222-2002, für vier Wochen, dh vom 5.9.2002 bis 3.10.2002, entzogen - diese Vorgeschichte hat die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Bescheides - zutreffend - als erschwerend gewertet.

Der nunmehrige Vorfall ereignete sich am 5.12.2003, dh der Bw war knapp 14 Monate im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B.

Abgesehen davon, dass der Bw nun erstmals die nachteiligen Folgen eines nach Alkoholgenuss zustande gekommenen Verkehrsunfalls am eigenen Leib verspürt hat - was ihn nach eigenen Aussagen in Zukunft vom Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abhalten werde - gefährdet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand massiv die Verkehrssicherheit, weshalb die an sich schon gefährliche Tätigkeit des Lenkens eines Fahrzeuges nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich, nämlich durch vorherigen Alkoholkonsum, zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen.

Zum Verhalten seit dem Vorfall ist zu sagen, dass sich der Bw in dieser eher kurzen Zeit offensichtlich wohlverhalten hat, was angesichts des anhängigen Verfahrens betreffend den Entzug seiner Lenkberechtigung zu erwarten war, sodass dem keine allzu große Bedeutung beizumessen ist.

Die Entziehungsdauer von acht Monaten berücksichtigt den Umstand, dass beim Bw offenbar die bisherigen Entzüge seiner Lenkberechtigung einen Sinneswandel im Hinblick auf seine Einstellung zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften und zu damit einhergehenden verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht zu bewirken vermochten. Da er aber beim gegenständlichen Verkehrsunfall selbst schwer verletzt wurde, ist davon auszugehen, dass ihm die Gefährlichkeit eines Lenkens nach Alkoholgenuss entsprechend vor Augen geführt wurde und er sich nach Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend verhalten wird. Es bedarf der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von 8 Monaten, um beim Bw eine Änderung der Sinnesart im Hinblick auf § 7 Abs.1 Z1 FSG zu bewirken. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt zur Überzeugung, dass der Bw nach Ablauf dieses angemessenen Zeitraumes wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche auch subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen. Der Bw hat nach eigenen Angaben das Glück, seinen Arbeitsplatz behalten zu haben, wenn auch der Weg zur Arbeit während der Entziehungsdauer komplizierter geworden ist.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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