Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520583/5/Br/Sta

Linz, 11.05.2004

 VwSen-520583/5/Br/Sta Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2004, Zl. VerkR22-16-145-2004/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufungswerber hat spätestens binnen einer Woche ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung und nachfolgend alle 6 Wochen - mit der Toleranzfrist von 1 Woche - die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Laborparameter der Behörde I. Instanz vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz schränkte mit dem o.a. Bescheid die dem Berufungswerber am 18. Oktober 2001 unter der obgenannten Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung für die Klasse A und B, gestützt auf das amtsärztliche Gutachten und § 5 Abs.5 FSG durch eine Befristung bis zum 10. März 2005 unter Erteilung einer Auflage gemäß Code 104, wonach der Berufungswerber alle 6 Wochen bis spätestens 22. April 2004 und nachfolgend gemäß den im angefochtenen Bescheid festgeschriebenen Datum - mit einer Toleranzfrist von jeweils 1 Woche - Befunde über Drogenharn auf Cannabinoid und Amphetamine vorzulegen, wobei er im Falle von Auffälligkeiten sich sofort einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben würde; bei unauffälligen Befunden habe er sich nach einem Jahr einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zwecks Entscheidungsfindung über die weitere Vorgehensweise zu unterziehen.

 

    1. Begründend verwies die Behörde I. Instanz auf die vom Amtsarzt am 23.9.2003 durchgeführte klinische Untersuchung. Die klinische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die Harnuntersuchung am 23.9.2003 ergab ebenfalls einen negativen Befund hinsichtlich Cannabinoid und Amphetamine. Jedoch liege ein Bericht über einen positiven Befund vom 28.10. und 30.10.2003 des Militärkommandos von Niederösterreich vor. Die verkehrspsychologische Untersuchung am 12.2.2004 habe eine bedingte Eignung mit der Empfehlung einer Befristung sowie möglichst kurzfristig angekündigten Laboruntersuchungen zum Inhalt gehabt. Vom Facharzt für Psychiatrie sei die Diagnose einer Polytoxikomanie mit derzeitiger Abstinenz festgestellt worden, wobei eine Befristung auf 12 Monate mit einer Drogenharnkontrolle empfohlen worden sei. Aus amtsärztlicher Sicht sei unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Befunde eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse A und B festgestellt worden. Der Berufungswerber habe über einen längeren Zeitraum Suchtmittel konsumiert und zwar auch noch nach der amtsärztlichen Untersuchung im September 2003. Derzeit sei Abstinenz anzunehmen, diese werde vom Verkehrspsychologen und auch vom Facharzt als glaubhaft dargestellt. Eine längerfristige Stabilität sei derzeit aber noch nicht gegeben. Aus diesem Grunde, so abschließend die Behörde I. Instanz, sei es zweckmäßig, da überraschende Kontrollen nicht möglich seien, alle 6 Wochen die entsprechenden Harnproben bzw. diesbezügliche Labordaten vorzulegen.

 

  1. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung lediglich gegen das Zeitintervall der von ihm beizubringenden Harnbefunde. Dies insbesondere unter Hinweis auf die damit für ihn verbundenen Kosten unter Hinweis auf seine derzeit ungünstige wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation. Abschließend beantragt der Berufungswerber diese Intervalle auf 3 Monate zu erstrecken.
  2.  

  3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Absatz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die das Gutachten erstellende Amtsärztin und zusätzlicher Rücksprache mit einem Toxikologen mangels entsprechend gegenteiligen Antrages und angesichts unstrittiger Faktenlage unterbleiben.
  4.  

    1. Auf Grund der Aktenlage ist beim Berufungswerber von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Drogenhandels auszugehen. Ebenfalls ergibt sich aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme, dass er sogenannte psychoaktive Substanzen konsumierte. Zum Zeitpunkt der VPU bzw. des Zeitpunktes der amtsärztlichen Untersuchung ist von einer glaubhaften Drogenkarenz auszugehen. Im Rahmen der über hs. Auftrag vom 5.5.2004 durch die Amtsärztin ergänzend erstatteten Stellungnahme wird im Ergebnis die Anordnung des Zeitintervalls für die Beibringung eines Harnbefundes mit einer möglichst lückenlosen Überprüfbarkeit der Drogenkarenz begründet. Es solle vermieden werden, dass durch ledigliche Abstinenz kurz vor einem bevorstehenden Test ein negatives Ergebnis erzielt wird, während in der Zwischenzeit sehr wohl psychoaktive Substanzen genommen werden könnten, welche letztlich im Falle eines größeren Zeitintervalls unentdeckt bleiben würden bzw. nicht nachweisbar wären.

    Die Rücksprache beim gerichtsmedizinischen Institut der Universität Salzburg, Abteilung Toxikologie, Dr. K, ergab, dass etwa Cannabinoide nur ein bis drei Tage im Harn nachweisbar sind, sodass auch aus der dortigen fachlichen Sicht möglichst engmaschige Kontrollen hinsichtlich der Beibehaltung der Abstinenz erforderlich sind. Die Darstellungen bzw. die fachliche Einschätzung der Amtsärztin im Hinblick auf das hier fragliche Zeitintervall für die Beibringung eines Harnbefundes sind somit logisch und auch aus laienhafter Sicht gut nachvollziehbar. Diese Auffassung wird ferner vom Institut für Gerichtsmedizin, einem dort einschlägig tätigen Toxikologen bestätigt. An diesen Ausführungen vermag daher aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gezweifelt werden. Es gilt hier möglichst hochgradig sicherzustellen, dass die derzeit anzunehmende Abstinenz auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum eingehalten wird und nicht allenfalls durch bloß größermaschige Laborbefunde über Wochen unterlaufen werden kann.

    Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung nichts vor, womit er dem unstrittigen amtsärztlichen Kalkül inhaltlich entgegentreten würde. Er führt ausschließlich wirtschaftliche bzw. finanzielle Aspekte an und begehrt das Untersuchungsintervall auf 3 Monate zu erstrecken. Diesem Ansinnen vermag daher aus sachlichen Gründen nicht gefolgt werden.

     

  5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt - und auch belassen - werden, die: .............

3.) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), .......

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristung Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. ........

Nach § 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 1997/322, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

  1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
  2. ob und in welchem Zeitabständen die ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. ................

 

    1. Hinsichtlich der hier nicht in Beschwerde gezogenen Auflage findet diese im unstrittigen noch relativ vor kurzer Zeit getätigten Konsum der genannten psychoaktiven Substanzen eine sachliche Rechtfertigung. Angesichts der gegenwärtig noch nicht ausreichend abschätzbaren Stabilität, jedoch bei gegenwärtig vorliegender Abstinenz und daher einer positiven Einschätzung der Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr, wird diese ferner im Zuge einer Nachuntersuchung nochmals zu überprüfen sein, wobei bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Befristung gerechtfertigt ist (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22.5.1990, 89/11/0215, VwSlg. 13.204A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147 und vom 28.11.1996, 96/11/0202).

Insbesondere bedarf es aber der engmaschigen Kontrolle, um das für die Fahreignung zwingend zu erreichende Ziel einer gegenwärtig anzunehmenden Abstinenz auch entsprechend zu kontrollieren und eine Teilnahme am Verkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter Suchtmitteleinfluss möglichst weitgehend auszuschließen.

Diese Auflage hält daher dem sich aus der Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes stand (vgl. dazu insb. HIMMELREICH/JANKER, NPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Die vom Berufungswerber in der Berufung vorgetragenen finanziellen Aspekte, betreffend der mit der angeordneten Beibringung der Labordaten alle 6 Wochen gegenüber den von ihm gewünschten dreimonatigen Intervall - müssten diese im Interesse der Verkehrssicherheit zurücktreten (vgl. VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Die aufschiebende Wirkung wurde der Berufung im angefochtenen Bescheid nicht aberkannt.

Auf die zu entrichtenden Gebühren in Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Verhältnismäßigkeitsgebot, Übermaßverbot

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