Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520684/2/Kof/He

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-520684/2/Kof/He Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau C L, gegen Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2004, VerkR21-148-2004, betreffend Anordnung einer begleitenden Maßnahme sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die in Punkt 4 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Vorschreibungen

bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) lenkte am 26.2.2004 um 23.28 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Traun.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,96 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die Bw

  1. /2. gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 3 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab 26.2.2004 entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf;

  1. gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten;
  2. gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer,

  1. gemäß § 13 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 Z3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verpflichtet, den Taxilenkerausweis unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben.

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde der Bw am 14.7.2004 nachweisbar zugestellt

(siehe Rückschein).

Die Berufung vom 28.7.2004 (am selben Tag zur Post gegeben - siehe Poststempel) wurde daher rechtzeitig eingebracht.

Diese Berufung richtet sich nur gegen die in Punkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Vorschreibungen:

Alle übrigen im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Punkte

sind daher - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Bw lenkte - wie eingangs dargelegt - am 26.2.2004 um 23.28 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Traun. Dabei befand sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ( Atemluftalkoholgehalt : 0,96 mg/l).

Die Begehung dieses Alkoholdeliktes wurde von der Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Die Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt beim Betreffenden der Alkoholisierungsgrad 0,8 mg/l oder mehr so hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG

anzuordnen.

Diese Anordnungen haben aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend zu ergehen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt bzw. können diese zitierten Anordnungen nicht nachgesehen werden;

VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0157.

Es war daher die Berufung abzuweisen, Punkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides (Anordnung der Nachschulung sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.3 FSG - Nachschulung, verkehrspsychologische Stellungnahme

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