Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520700/2/Br/Da

Linz, 07.09.2004

 

 

 VwSen-520700/2/Br/Da Linz, am 7. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, H G, vom 2.5.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.8.2004, VerkR21-15148-2004, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber binnen einem Monat einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; §§ 24 Abs.1 u. 4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.81/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides (die Zustellung erfolgte am 4.8.2004) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen.

 

 

    1. Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung auf den Inhalt der Anzeige des GP Grieskirchen vom 11.5.2004, woraus der begründete Verdacht des Suchtmittelkonsums seit mindestens Anfang des Jahres 2003 abgeleitet wurde. Laut einer amtsärztlichen Untersuchung vom 29.7.2004 (die der Berufungswerber befolgte) hätten sich beim Explorationsgespräch Persönlichkeitseinschränkungen ergeben. Der im Zuge dieser Untersuchung durchgeführte Harntest habe auf Grund des festgestellten verdünnten Harns, welcher im Konsum von größeren Flüssigkeitsmengen, wie Kaffee oder harntreibender Medikamente ursächlich sei, Feststellungen über die allfällige Einnahme psychotroper Substanzen nicht möglich gemacht. Die vom Amtsarzt festgestellten Persönlichkeitsbeschränkungen ließen zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens eine diesbezügliche Testung bei einer Untersuchungsstelle für Verkehrssicherheit unumgänglich erscheinen.

 

 

  1. Dem Bescheid trat der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per E-Mail übermittelten Berufung entgegen. Darin führt er lediglich aus, dass er "mit dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt nichts zu tun habe und er auch seinen Harn nicht vorsätzlich verdünnt hätte."
  2.  

     

  3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

 

    1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

 

  1. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Berufungswerber eine strafgerichtliche Verurteilung zur einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten nach § 28 Abs.2 u. 25 Abs.1 SuchtmittelG aus dem Jahr 2001 aufweist. Ebenfalls ergibt sich aus der eingangs genannten Anzeige des GP Grieskirchen bzw. der dort etwa mit J F aufgenommenen Niederschrift, dass vorläufig zumindest von einem "Nahverhältnis" des Berufungswerbers zu Suchtmittel auszugehen ist.
  2. Schließlich trat der Berufungswerber in seiner Berufung dem Kalkül des Amtsarztes in keiner wie immer gearteten Form entgegen. Daher lässt sich in Zusammenschau mit der Aktenlage das fachliche Kalkül des Amtsarztes sehr wohl nachvollziehen bzw. kann dieses in sachlicher Weise nicht in Frage gestellt werden.

     

  3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
  4.  

    1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

5.2. Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des
§ 24 Abs.1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung des Inhaltes, wie sie die betreffende Person innehat. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind demnach u.a. begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185, vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231).

Das Vorliegen solcher begründeter Bedenken wird hier im Ergebnis der vorläufigen amtsärztlichen Beurteilung des Berufungswerbers erblickt. Insbesondere in den vom Amtsarzt über den Berufungswerber gewonnenen und klar uns schlüssig dargelegten Eindrücke, wonach diese dem Amtsarzt die Vornahme einer verkehrspsychologischen Untersuchung unabdingbar erscheinen lassen.

Diese in Verbindung mit den sich aus der Anzeige der Gendarmerie ergebenden Fakten lassen aus rechtlicher Sicht auf "begründete Bedenken" hinsichtlich eines Fehlens an gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - der "Fahreignung" - schließen.

Der Oö. Verwaltungssenat folgt demnach der Darstellung des Amtsarztes, welcher der Berufungswerber im Übrigen in keiner wie immer gearteten Form inhaltlich entgegen tritt.

 

Die Änderung des Spruches diente der klareren Determinierung der Anordnung, welche naturgemäß nicht schon binnen vier Wochen "zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" führen kann, sondern den Amtsarzt die Möglichkeit eröffnen soll, alle jene Maßnahmen anzuordnen die es ihm ermöglichen ein Endgutachten zu erstellen. Dabei nennt der Amtsarzt etwa die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU). Der Berufungswerber ist in diesem Umfang zur Mitwirkung verhalten, widrigenfalls es zu einem unverzüglichen Entzug der Lenkberechtigung kommen müsste.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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