Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520749/3/Fra/He

Linz, 22.12.2004

 

 

 VwSen-520749/3/Fra/He Linz, am 22. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K B, L, T, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Mag. G S und Mag. R S, B, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 2004, VerkR21-432-2004/LL, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß
§ 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Einer allfällig einbrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde verweise auf eine CAP-Nachricht, welche beim Bezirksgendarmeriekommando Linz am 22.6.2004 im Wege der SID -LVT eingegangen ist, und in welcher offensichtlich mitgeteilt werde, dass er über das Internet bzw. persönliche E-Mail Nachrichten an Politiker seinen Selbstmord ankündige. Dazu halt er zunächst fest, dass eine CAP-Nachricht nicht Aktenbestandteil ist. Richtig sei allerdings, dass er entsprechende Schreiben an Politiker verschiedener Parteien in Österreich gerichtet hat. Ausschließlicher Grund für diese Mitteilung sei der Umstand, dass er als anerkannter Fachmann für Präventionsfragen sowohl im Inland als auch im Ausland gelte und seit mittlerweile vier Jahren vom Bundesministerium für Inneres quasi als geächtete Person gehandelt wird. In einem Erlass werde ihm die Verbreitung unwahrer Tatsachen unterstellt. Dieser Erlass sei nicht nur an Sicherheitsdirektionen, Bundespolizei und Gendarmerie, sondern weiters auch an den Landesschulrat sowie Wirtschaftskammern übermittelt worden. Die in dem Erlass vom 20.3.2003 ausgesprochene "Einladung" - mit ihm keine Kooperation einzugehen - wurde, da sie naturgemäß als Warnung aufgefasst wurde - befolgt und habe dazugeführt, dass ihm zahlreiche, bereits fix zugesprochene Aufträge (WK Steiermark, Wiener Städtische etc.) verlustig gingen. In der Folge sei es ihm durch den vorliegenden Erlass unmöglich gewesen, seine Tätigkeit als Berater in Präventionsfragen auszuüben. Im August 2002 seien in einem Gespräch mit MinRat Dr. H (Bundeskriminalamt) die Missverständnisse ausgeräumt worden und sei er eingeladen worden, im - zu schaffenden - Präventionsbeirat mitzuarbeiten. Eine Kooperation sei bislang mit dem Bundesministerium für Inneres nicht zustande gekommen, da nach wie vor unberechtigte Vorbehalte gegen ihn bestehen. Angesichts dieser Situation sei es nur allzu verständlich, dass er zur Abwehr dieser ungerechtfertigten Behandlung, die nunmehr schon Jahre andauere, mit entsprechenden Mitteln zu bekämpfen versuche. Sämtlichen Schreiben, die an Politiker ausgesandt wurden, sei allerdings primär sein Bemühen zu entnehmen, dass in Österreich (endlich) einen vernünftige Präventionsarbeit geleistet wird. Er halte fest, dass in Österreich dieser Sektor geradezu sträflich vernachlässigt werde und es sei ihm, dessen anerkannte Arbeiten beispielsweise in Baden-Würtenberg umgesetzt wurden, ein Anliegen, dass auch in Österreich entsprechende Schritte gesetzt werden. Zur Umsetzung seiner Anliegen, die vom Bundesministerium für Inneres bislang totgeschwiegen wurden, sei er auf plakative und überzeichnende Mittel angewiesen und es seien seine diesbezüglichen Ankündigungen allein in diesem Lichte zu sehen. Die belangte Behörde hätte zu dieser Erkenntnis auch aus eigener Wahrnehmung gelangen können, wenn sie es der Mühe wert gefunden hätte, ihn zu einer Stellungnahme einzuladen. Es sei auch völlig unrichtig, dass er im Zuge der Befragung durch die Gendarmeriebeamten zum angekündigten Suizidversuch dieser Frage ausgewichen wäre. Er habe dezidiert erklärt, dass er keinen Suizidversuch geplant habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits intensivst in die Vorbereitungen für eine Präsentation am 7.7.2004 im Haid-Center verstrickt gewesen. Es sei auch bezeichnend, dass der beigezogene Gemeindearzt Dr. K keine akute Selbstgefährdung festgestellt habe. Insgesamt könne er daher nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen eine Selbstgefährdung sowie eine mangelnde gesundheitliche Eignung von der belangten Behörde angenommen wurde. Die festgesetzte Vorschreibung ist daher mangels Begründung als sachlich nicht gerechtfertigt und somit als willkürlich und gesetzeswidrig einzustufen, weshalb er die ersatzlose Behebung des Bescheides beantrage. Überdies beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Vorraussetzung einer gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4 leg.cit.) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vergleiche hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998,
Zl. 98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000711/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der in
§ 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

4.2. Der angefochtenen Bescheid stützt sich auf die am 22.6.2004 um 13.27 Uhr im Wege der SID -LVT beim Bezirksgendarmeriekommando Linz-Land eingelangte CAP Nachricht, wonach der Bw über das Internet bzw. durch persönliche E-Mail Nachrichten an Politiker der verschiedenen Parteien in Österreich seinen Selbstmord angekündigt habe. Als Beweggründe habe lt. dieser Nachricht der Bw in seiner Ankündigung angeführt, dass er einem Psychoterror von Seiten des Herrn Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel und des Herrn Bundesminister Dr. Ernst Strasser ausgesetzt sei. Vom BGK Linz wurde der GP Traun beauftragt, die weiteren Erhebung zu führen und geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Außendienstpatrouille Traun 2 habe die weiteren Erhebungen durchgeführt. Der Bw wurde von der Streife in seiner Wohnung angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch seine 20jährige Tochter I B anwesend gewesen. Im Zuge der Befragung habe der Bw seine Sicht der Dinge darzustellen und ihnen die Vorgeschichte zu erzählen versucht. Konkret zum angekündigten Suizidversuch angesprochen, sei der Bw den Fragen der Beamten ausgewichen, habe aber gleichzeitig zu verstehen gegeben, dass er in den nächsten Tagen ohnehin keine Zeit hätte, da er soviele Vorträge halten müsse. Da der Suizidversuch nicht gänzlich ausgeschlossen habe werden können, sei der Gemeindearzt Dr. H K aus T zur ärztlichen Beurteilung des Gemütszustandes des Bw beigezogen worden. Nach dem Eintreffen des Gemeindearztes habe dieser im Beisein der Beamten eine Untersuchung nach dem UbG durchgeführt. Lt. Angaben des Arztes sei keine akute Selbstgefährdung gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt zusammenfassend die Auffassung des Bw, dass der oa Vorfall nicht ausgereicht hat, begründete Zweifel iSd § 24 Abs.4 leg.cit. zu rechtfertigen. Einerseits ist auf die eindeutige Aussage des Herrn Dr. K zu verweisen, der nach durchgeführter Untersuchung des Bw zur Auffassung gelangte, dass beim Bw keine akute Selbstgefährdung gegeben war. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid erst rd. 3 1/2 Monate nach diesem Vorfall erlassen wurde. Weitere Ermittlungsschritte während dieses Zeitraumes sind nicht aktenkundig. Die belangte Behörde hat auch keine Umstände festgestellt, die den Schluss zulassen würden, dass sich während dieser Zeit sonstige Anhaltspunkte ergeben hätten, die begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG rechtfertigen würden. Unter diesen Prämissen scheint es nicht nachvollziehbar, weshalb einer eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Berufung - wie vom Bw beantragt - erübrigt sich jedoch auf Grund des Ergebnisses dieses Rechtsmittelverfahrens.

 

Abschließend ist festzustellen, dass die "Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" nach aktueller Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Dem Bw hätte bei Vorliegen der Voraussetzungen vorgeschrieben werden müssen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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