Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520761/2/Kei/Da

Linz, 27.01.2005

 

 

 VwSen-520761/2/Kei/Da Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W und Mag. C. O, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Oktober 2004, Zl. VerkR21-278-2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Die Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E und F wird Ihnen ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides entzogen und ausgesprochen, daß Ihnen bis zur behördlichen Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides bis zur behördlichen Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung verboten.

Den Führerschein haben Sie unverzüglich beim Gendarmerieposten Grünburg oder bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abzuliefern.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. I/120/1997 i.d.g.F.

 

II. Einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

In der Berufung wurden die Lebensumstände des Berufungswerbers (Bw) näher beschrieben und u.a. ausgeführt, dass diese Lebensumstände bei der verkehrspsychologischen Beurteilung in keiner Weise berücksichtigt worden seien und dass das verkehrspsychologische Gutachten und das Gutachten des Amtsarztes nicht schlüssig seien.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. November 2004, Zl. VerkR21-278-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Die gegenständliche verkehrspsychologische Stellungnahme vom 3. September 2004 ist schlüssig.

Das gegenständliche Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Dr. I P, ist schlüssig.

Der Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung hat die Grundlage in der Bestimmung des § 64 Abs.2 AVG und dieser Ausspruch erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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