Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520770/2/Kof/He

Linz, 22.11.2004

 

 

 VwSen-520770/2/Kof/He Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.3.2004, VerkR21-783-2003, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung, Auflage), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z2 und 3 Abs.1 Z3 FSG.

§ 14 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Dem Berufungswerber (Bw) wurde am 26.6.1985 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet erteilt.

Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde dem Bw gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 und 5 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.3.2004 eingebracht, welche dem UVS mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2004, VerkR21-783-2003 vorgelegt wurde.

Die Befristung sowie die Auflage wurden von der belangten Behörde damit begründet, dass beim Bw mehrmaliger Cannabiskonsum vorliegen würde.

Dem Verfahrensakt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass beim Bw

vorliegt bzw. vorliegen würde; siehe VwGH vom 27.2.2004, 2003/11/0209.

Ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

siehe ebenfalls VwGH vom 27.2.2004, 2003/11/0209 mit Vorjudikatur ua.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Cannabiskonsum; Befristung der Lenkberechtigung

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