Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520834/2/Kof/Hu

Linz, 17.01.2005

 

 

 VwSen-520834/2/Kof/Hu Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L, geb. , S, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2004, VerkR20-480-2003, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG, BGBl. I/120/1997

zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 Abs.3 FSG verpflichtet,

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die ausführlich begründete Berufung vom 3.12.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gem. § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat.  

 

Der Bw ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm am 19. März 2004 von der belangten Behörde ausgestellt wurde.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 27.9.2004, VerkR96-13304-2004 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt. Grund für dieses Straferkenntnis war, dass der Bw am 8.5.2004 um 06.33 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und nach einem Verkehrsunfall, mit welchem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Freitag, dem 1. Oktober 2004, nachweisbar zustellt. Die dagegen erhobene Berufung vom 3.Dezember 2004 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 22.12.2004, VwSen-160167/2, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Das oa. Straferkenntnis der belangten Behörde ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Da dem Bw - wie dargelegt - am 19.3.2004 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde, befand sich dieser zum Tatzeitpunkt (8.5.2004) noch innerhalb der zweijährigen Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

"Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ......... ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht).

 

Der Bw bringt in der Berufung vom 3.12.2004 mit ausführlicher Begründung vor, dass er diese Fahrerflucht nicht begangen habe.

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht jedoch bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedenen Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 20.2.2001, 98/11/0306 mit Vorjudikatur sowie

zur diesbezüglich gleichgelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967:

VwGH vom 22.2.1996, 96/11/0003 ebenfalls mit Vorjudikatur.

Auf Grund der Rechtskraft des oa. Straferkenntnisses steht fest, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO begangen hat

Sämtliche gegenteiligen Vorbringen des Bw sind daher rechtlich bedeutungslos.

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht gem. §4 Abs.6 Z1 lit.a iVm § 4 Abs.3 FSG die Nachschulung angeordnet.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 
 

Mag. Kofler
 
 
Beschlagwortung:
§ 4 Abs.3 FSG - Nachschulung - Rechtskraft - Bindungswirkung

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