Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520912/10/Fra/He

Linz, 13.06.2005

 

 

 VwSen-520912/10/Fra/He Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. D O B, S, L, vertreten durch Rechtsanwälte H - E & Partner, S, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.2.2005, FE-217/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 12.1.1992 unter der Zahl VerkR/1268/92 für die Klassen Al und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

 

 

2. Über die dagegen durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen (§ 67a Abs.1 AVG):

 

2.1. Aus dem Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides (Rückschein) ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 1.3.2005 beim Postamt 4030 Linz durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die zwei Wochen betragende Rechtsmittelfrist ist sohin am 15. März 2005 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde per Telefax am
17. März 2005 um 16.54 Uhr - unter der Voraussetzung, dass kein Zustellmangel vorliegt - verspätet eingebracht.

 

Im Rechtsmittel behauptet der Bw, vom 19.2.2005 bis zum 2.3.2005 infolge eines Auslandsaufenthaltes (Urlaub) sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten zu haben, weshalb er vom Zustellvorgang (Hinterlegung) keine Kenntnis erlangen konnte. Der beim Postamt hinterlegte Bescheid habe erst am 3.3.2005 behoben werden können.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Bw, die behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 teilte der Bw durch seine ausgewiesenen Vertreter dem Oö. Verwaltungssenat mit, sich vom 13. bis einschließlich 28. Februar 2005 mit Mitgliedern bzw. Freunden des Tauchclubs "S A T" aus S zum Tauchen in der Dominikanischen Republik befunden zu haben. Nach seiner Rückkehr am 28.2.2005 habe er sich noch zwei Tage (1. und 2. März 2005) bei seinen Eltern in
P, B, zur Erholung aufgehalten. Dieser Aufenthalt habe auch den Zweck gehabt, die Tauchutensilien am Sitz des Tauchclubs in S - ein Ort in der Nähe von P - ordentlich zu versorgen. Erst am 3.3.2005 sei er an die Abgabestelle in 4030 Linz zurückgekehrt; an diesem Tage habe er erstmals die Möglichkeit gehabt, von der Zustellung (Hinterlegung) des angefochtenen Bescheides Kenntnis zu erhalten.

Diesem Schreiben ist eine Bestätigung des Herrn W B, (Vater des Bw) B, P beigelegt. Danach bestätigt der Vater des Bw, diesen am Nachmittag des Montag, 28. Februar 2005 am Flughafen München abgeholt zu haben. Anschließend seien sie nach P gefahren. Erst am Donnerstag, den 3. März 2005 in der Früh, sei sein Sohn nach Linz in seine Wohnung bzw. ins Unternehmen gefahren, um die Arbeit aufzunehmen. Weiters wurde diesem Schreiben eine Bestätigung der "Reisewelt GmbH" in Grieskirchen, Roßmarkt 34 beigelegt, wonach der Bw von 13. bis 28. Februar 2005 bei dieser Firma eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht hat.

 

Recherchen des Oö. Verwaltungssenates haben ergeben, dass der Bw den angefochtenen Bescheid bereits am 2. März 2005 persönlich beim Postamt
4030 Linz abgeholt hat.

 
 
2.2. Der unter 2.1. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung mit erfolgter Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Das Vorbringen des Bw betreffend seine vorübergehende Ortsabwesenheit ist nur insofern glaubhaft, als dieser nicht - wie behauptet - am 3.3. 2005 an seine Abgabestelle zurückgekehrt ist, sondern bereits am 2. März 2005. Das Postamt 4030 Linz hat dem Oö. Verwaltungssenat die diesbezügliche Empfangsbestätigung übermittelt. Darin wird bestätigt, dass der Bw am 2. März 2005 den angefochtenen Bescheid erhalten hat. Der Oö. Verwaltungssenat übermittelte den Vertretern des Bw auch mit Schreiben vom 17. Mai 2005 diese Empfangsbestätigung mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens. Eine Stellungnahme ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Bestätigung anzuzweifeln und geht daher davon aus, dass der Bw den angefochtenen Bescheid tatsächlich auch am 2.3.2005 erhalten hat.

 

Der oa Sachverhalt hat rechtlich zur Folge, dass der angefochtene Bescheid zwar nicht am 1.3.2005 als zugestellt gilt, sondern erst am 2.3.2005. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 16. März 2005 abgelaufen, während die Berufung erst am 17. März 2005 - sohin verspätet - eingebracht wurde.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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