Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520993/3/Fra/Hu

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-520993/3/Fra/Hu Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.5.2005, VerkR21-338-2005/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

  1. die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 14.9.2004 unter Zl. VerkR20-3332-2004/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen,
  2. gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 9 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf,
  3. dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten,
  4. angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten eine begleitende Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining) zu unterziehen hat und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet,
  5. angeordnet, dass der Bw den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern hat.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat die Entzugsdauer drei Monate zu betragen, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Personen, die ua im Sinne des § 7 nicht verkehrszuverlässig sind, ua ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gemäß § 32 Abs.1 Z1 das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

3.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 25.2.2005 im Gemeindegebiet von Windpassing, auf der Mauthausener Straße in Richtung Ennsdorf das Fahrzeug Pkw, Kennzeichen: PE-........, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten hat. Der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l. Der Bw hat sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 zu verantworten und daher eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG verwirklicht, woraus schon bei erstmaliger Begehung eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von drei Monaten resultieren würde (§ 26 Abs.1 Z3 FSG). Dem Bw wurde jedoch die Lenkberechtigung bereits ab 21.1.2002 für einen Zeitraum von 8 Monaten entzogen. Diese Entziehung folgte wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen, dass die Begehung von Alkoholdelikten in hohem Maße verwerflich ist. Zum Kriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, ist festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Trotz der oben angeführten Entziehungen der Lenkberechtigung hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass angenommen werden muss, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit für längere Zeit gefährden wird. Beim Bw offenbart sich eine Wiederholungstendenz. Die oa Entziehung waren nicht geeignet, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden verfassungsrechtlich geschützten Wert (Leben und Gesundheit von Menschen sowie Unversehrtheit von Eigentum) herbeizuführen.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist und bei der Beurteilung jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet werden müssen, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit der Begehung der strafbaren Handlung am 25.2.2005 und seit Zustellung des Bescheides am 3.6.2005 lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach bisher wohlverhalten hat, so kann einem Wohlverhalten während eines derartig kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

Es bedarf daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der Sinnesart des Bw im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG zu bewirken. Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung, sohin ab 3.6.2005, kann daher nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang unterstützend auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2003, Zl. 2003/11/0029. In diesem Erkenntnis hat der VwGH eine Entziehungsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt, weil der Beschwerdeführer ua eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 begangen hat, wobei lediglich eine Vorentziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von vier Wochen im Jahre 1999 auch wegen eines Alkoholdeliktes vorlag.

 

Im Erkenntnis vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295, hat der VwGH ebenfalls eine Entziehungsdauer von einem Jahr als rechtmäßig bestätigt, weil der Beschwerdeführer einen Alkoholisierungsgrad von 1,72 %o BAG aufgewiesen hat, und ebenfalls nur ein Alkoholdelikt mit einer Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von vier Wochen vorlag. Im Erkenntnis vom 30.5.2001, Zl. 99/11/0159, hat der VwGH eine Entziehungszeit von 10 Monaten als rechtmäßig bestätigt bei einem Alkoholdelikt 2 1/2 Jahre nach der Begehung des letzten Alkoholdeliktes. Im Erkenntnis vom 23.10.2001, 2001/11/0295, hat der VwGH eine Entziehungszeit von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bei schwerer Alkoholbeeinträchtigung sowie einem drei Jahre zurückliegenden Vorentzug über vier Wochen.

 

Im Hinblick auf den einschlägigen Vorentzug kann sohin auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des VwGH die Entziehungsdauer keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist davon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081 u.a.).

 

Die weiteren Anordnungen sind gesetzlich begründet.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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