Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520994/6/Ki/An

Linz, 01.08.2005

 

 

 

VwSen-520994/6/Ki/An Linz, am 1. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K S, S, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, F, vom 30.5.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.5.2005, VerkR21-338-2004/LL, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben. Gleichzeitig wird das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.2004, VerkR21-338-2004/LL, ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen aufgehoben.

 

Dem Berufungswerber ist der Mopedausweis vom 20.5.2003, Zl. , FS G, wieder auszufolgen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 32 Abs.1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen abgewiesen, dies mit der Begründung, dass er gesundheitlich nicht geeignet sei, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 30.5.2005 Berufung erhoben und beantragt, dass ihm die Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen erteilt werde. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Herr S die Auffassung vertritt, er sei gesundheitlich zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen geeignet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger ersucht, mit dem Berufungswerber eine Beobachtungsfahrt im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges durchzuführen. Diese Beobachtungsfahrt wurde durchgeführt und der verkehrstechnische Amtssachverständige hat das Ergebnis in einem Gutachten vom 28.7.2005 dokumentiert.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegendem Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.2004, VerkR21-338-2004/LL, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung verboten und er wurde aufgefordert, seinen Mopedausweis vom 20.5.2003, Zl. , FS G, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Die gesundheitliche Nichteignung wurde aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 29.10.2004 abgeleitet, wonach er derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedweder Art nicht geeignet sei. Dem amtsärztlichen Gutachten lag eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16.9.2004 zu Grunde, wonach die verkehrspsychologische Untersuchung gezeigt habe, dass eine deutlich unterdurchschnittliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorliege und auch in Hinsicht auf die umfangreiche Fahrpraxis keine ausreichende Kompensation möglich sei.

 

Bei einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung am 18.1.2005 kam der psychologische Begutachter wiederum zum Ergebnis, dass Herr S derzeit zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht geeignet sei, er merkte jedoch an, dass seit der Letztbegutachtung eine merkbare Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erkennbar sei. Es wurde daher eine neuerliche Überprüfungsfahrt in Begleitung eines von der Landesregierung zertifizierten Fahrprüfers vorgeschlagen.

Diese vorgeschlagene Beobachtungsfahrt wurde am 29.6.2005 im Beisein des gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen, Ing. M A, durchgeführt. Das Ergebnis dieser Fahrt wurde mit Schreiben vom 28.7.2005, VT-010036/1380-2005/Ang/Plo, in nachstehendem Befund und Gutachten dokumentiert:

"Aufgrund des dortigen Ersuchens vom 16.6.2005 wurde am 29.6.2005 im Raum Haid, Ansfelden eine Beobachtungsfahrt im Sinne der Bestimmungen des § 9 FSG 1997 i. V. m § 1 FSG-GV 1997 durch den gem. § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen Ing. M A durchgeführt.

Zur gestellten Frage, der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug, ergeht nachstehend Befund und Gutachten.

BEFUND:

Herr K S geboren , wohnhaft S, Z, absolvierte im Zuge eines Führerscheinentzugsverfahrens mehrere verkehrspsychologische Untersuchungen.

Die zuletzt eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 18.1.2005 ergibt zusammenfassend, dass Herr S zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet ist. Es wird jedoch ergänzend angemerkt, dass seit der Letztbegutachtung eine merkbare Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erkennbar ist. Es wird eine Überprüfungsfahrt vorgeschlagen. Es wird auch angeführt, dass bei fortgesetzter Alkoholabstinenz von einer Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsvoraussetzungen auszugehen ist und nach Ablauf von 6 Monaten sich veränderte Voraussetzungen ergeben können.

Die Beobachtungsfahrt wurde einerseits mit dem auf Herrn S zugelassenen Leichtkraftfahrzeug L2 , Type LIGIER NOVA, Kennzeichen LL- im verkehrsarmen Raum durchgeführt. In Ergänzung hiezu wurde zur Beurteilung des Verhaltens in komplexen Verkehrssituationen ohne entsprechendes Gefahrenpotential hervorzurufen, die Beobachtungsfahrt mit einem Fahrschul-PKW der Fahrschule Börni, Haid, Type Ford Focus, Kennzeichen LL-619DU fortgesetzt, wobei Herr B G als Fahrlehrer die Fahrt begleitete. Die Fahrt führte insgesamt von Haid nach Ansfelden, zurück über die Traunuferstraße nach Traun zum IKEA Markt ins Zentrum von Haid und zurück zum Ausgangsort der Fahrt, den Übungsplatz der Fahrschule Börni beim Bahnhof Haid. Die Fahrt dauerte ca. von 8.00 Uhr bis 8.55 Uhr.

Bei der Fahrt war insgesamt eine sehr routinierte Handhabung der Fahrzeuge festzustellen. Insgesamt ergaben sich ausschließlich positive Eindrücke, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass Herr S bei komplexen Verkehrssituationen (bei Verkehrslichtsignalanlagen und Kreisverkehrsanlagen mit begleitenden Radwegen) ausreichenden Überblick selbst bei stärkerem Verkehrsaufkommen hatte. Die Spurhaltung und die Blickführung ist als korrekt zu bezeichnen. Als Einzelsituation ist anzuführen, dass Herr S korrekt und rasch auf einen unvorhersehbar ausparkenden PKW reagierte. Bei Spurwechselvorgängen zeigte sich ein korrektes Blickverhalten mit umsichtiger Beachtung des übrigen Verkehrsgeschehens. Als weitere Einzelsituation ist anzuführen, dass Herr S beim Vorbeifahren an einem Mähgerät der Straßenmeisterei sich defensiv verhielt, jedoch ohne Behinderung des übrigen Verkehrs mit korrekter Blickführung und Anzeige des Fahrstreifenwechsel an diesem vorbeifuhr. Als weitere Situation ist anzuführen, dass in einer Kreisverkehrsanlage rasch und korrekt auf eine Vorrangsverletzung durch einen anderen PKW reagiert wurde.

Insbesondere ist auch anzuführen, dass beispielhaft die Kreuzung der B 139 mit der Autobahnauffahrt Haid bzw. der Zufahrt zum Einkaufszentrum (IKEA), die als komplexe Verkehrssituation zu sehen ist an der auch stärkeres Verkehrsaufkommen herrschte, die Situation vollständig überblickt und die Kreuzung korrekt befahren wurde. Ein Einparkvorgang wurde ebenfalls korrekt ausgeführt.

GUTACHTEN:

Aus Sicht des technischen Sachverständigen ist als Ergebnis der Beobachtungsfahrt festzustellen, dass Herr S in der Praxis die in der verkehrspsychologischen Untersuchung angeführten Mängel sehr gut kompensiert. Besonders positiv ist anzuführen, dass er augenscheinlich auch in den Perfektionsfahrstunden die vom Fahrlehrer vermittelten Inhalte sehr gut angenommen hat und diese auch umsetzt.

Es ist auch anzuführen, dass im Sinne der Richtlinien über Fahrprüfungen die gesamt Fahrt positiv zu bewerten ist, da Verkehrsvorschriften korrekt eingehalten wurden und ein defensives Fahrverhalten vorlag. Es ist jedoch anzuführen, dass die Fahrt nur im örtlichen und ländlichen Raum durchgeführt wurde, d-h. insgesamt in jenem Geschwindigkeitsbereich sich abspielte, der für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen relevant ist.

Als Ergebnis der Beobachtungsfahrt ist daher aus Sicht des technischen Sachverständigen von einer sehr guten Kompensation der in der verkehrspsychologischen Untersuchung angeführten Mängel zu sprechen und es bestehen aufgrund der Feststellungen in der Beobachtungsfahrt keine Bedenken gegen die Aufhebung des Fahrverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

Die Aussagen können jedoch keinerlei Prognose über das zukünftige Verhalten von Herrn S im Sinne einer verkehrspsychologischen oder medizinischen Beurteilung treffen."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Auffassung, dass die Ausführung des Sachverständigen schlüssig und nicht im Widerspruch des Lebens und den Denkgesetzen sind und es ist aus dem Gutachten abzuleiten, dass Herr S in der Praxis die in der verkehrspsychologischen Untersuchung angeführten Mängel sehr gut kompensiert, sodass der Aufhebung des Fahrverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nichts entgegen steht.

 

Nachdem im amtärztlichen Gutachten vom 22.2.2005 die Nichteignung ausschließlich auf die verkehrspsychologische Untersuchung gestützt wurde, sind auch sonst keinerlei Hinweise auf weitere gesundheitliche Mängel indiziert.

 

5. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten, nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Das verfahrensgegenständliche Verbot (Bescheid vom 12.11.2004) stützt sich auf ein amtärztliches Gutachten vom 29.10.2004, welchem seinerseits eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16.9.2004 zugrunde liegt.

 

Bei einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung am 18.1.2005 wurden zwar wiederum Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen festgestellt, da eine merkbare Verbesserung gegenüber früheren Untersuchungen erkennbar war, wurde jedoch eine Überprüfungsfahrt vorgeschlagen.

 

Diese Beobachtungsfahrt wurde am 29.6.2005 im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführt und als Ergebnis dieser Beobachtungsfahrt wurde festgehalten, dass Herr S in der Praxis die in der verkehrspsychologischen Untersuchung angeführten Mängel sehr gut kompensiert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass - weitere für das Lenken von Fahrzeugen relevante gesundheitliche Defizite wurden bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht festgestellt - Herr S derzeit zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist und daher der Grund für die seinerzeitige Erlassung für die des Verbotes weg gefallen ist.

 

In Stattgebung der Berufung war daher das ausgesprochene Fahrverbot aufzuheben und gleichzeitig zu verfügen, dass dem Berufungswerber der Mopedausweis wieder auszufolgen ist.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum